Elsa-Brändström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 554-0
Fax.: 0521 554-444
E-Mail: info@ostwestfalen.ihk.de
.: 08 - 17 | : 08 - 15
Stedener Feld 14
33104 Paderborn
Tel.: 05251 1559-0
Fax.: 05251 1559-31
: 08 - 17 | : 08 - 15
Simeonsplatz
32427 Minden
Tel.: 0571 38538-0
Fax.: 0571 38538-15
: 08 - 17 | : 08 - 15
Wer als Ausländer nach Deutschland einreisen und hier ein Gewerbe anmelden oder eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen will, braucht verschiedene behördliche Genehmigungen. In diesem Zusammenhang werden die Industrie- und Handelskammern von den Ausländerämtern aufgefordert, aus wirtschaftlicher Sicht zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Zur Erstellung der Gutachten werden ausführliche Angaben zur Existenzgründung und deren wirtschaftlicher Tragfähigkeit benötigt.
Die IHK entscheidet nicht selbst über den Antrag. Diese Aufgabe obliegt dem Ausländeramt, das die von der IHK vorgetragenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte in seine Beurteilung einfließen lässt.
Informationen zum Fachkräftewanderungsgesetz FEG) finden Sie hier.
Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sowie der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) finden sich allgemeine aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Ausländern für die Einreise oder den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel vorschreiben. Einreisende und sich hier aufhaltende Ausländer müssen darüber hinaus einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Der im Einzelfall erforderliche Aufenthaltstitel bestimmt sich nach dem Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet. Nach dem Aufenthaltsgesetz werden Aufenthaltstitel, die zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen, als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Blaue Karte EU oder (Mobile-) ICT-Karte erteilt. Zur erstmaligen Einreise ist immer ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich. Danach kann dann in Deutschland ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Sonderregeln gelten für Unionsbürger.
Für Arbeitnehmer und Selbständige besteht innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union “Freizügigkeit“. Daher sind Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können visafrei nach Deutschland einreisen und eine Beschäftigung aufnehmen. Unionsbürger benötigen keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis, es besteht lediglich – wie bei Deutschen – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden und die Verpflichtung, sich mit einem gültigen Pass oder anerkannten Passersatz ausweisen zu können.
Einzelheiten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer finden Sie im Merkblatt Ausländerrecht II - Beschäftigung.
Visumspflichtige Kurzaufenthalte
Ausländer, die sich kurzfristig z.B. aus touristischen, kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen privaten Besuchzwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten, benötigen im Regelfall ein sog. „Schengen-Visum“. Dieses berechtigt nicht nur zur Einreise in die und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern ebenfalls zur Einreise in die folgenden EU-Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums. Zu den Vollanwenderstaaten des Schengenrechts zählen neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschl. der autonomen Regionen Azoren und Madeira), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschl. der autonomen Gemeinschaft der Kanaren), Tschechien und Ungarn sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Die Teilanwenderstaaten Bulgarien, Rumänien und Zypern erteilen noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt das Schengen-Visum nicht. Lediglich einzelne Beschäftigungen, die nicht erlaubnispflichtig sind, wie etwa Tätigkeiten von Wissenschaftlern, Journalisten Geschäftsreisenden, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen, können mit einem Schengen-Visum ausgeübt werden. Das Visum ist bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Tag der Einreise gültig, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des „Visakodexes“ erfüllt sind. Insbesondere müssen plausibel dargelegt werden:
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Ist die Gültigkeitsdauer noch nicht vollständig ausgeschöpft, können Schengen-Visa bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. In bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen, können Schengen-Visa für weitere 90 Tage innerhalb dieser 180 Tage verlängert werden.
Für minderjährige Bewerber gilt:
Visumspflichtige Aufenthalte von mehr als 180 bzw. 90 Tagen
Für einen Aufenthalt von mehr als 180 bzw. 90 Tagen (wenn zwischen den Aufenthalten ein Zeitraum von weniger als 180 Tagen liegt) Dauer ist ein nationales Visum zu beantragen. Das nationale Visum gilt nur für Deutschland, berechtigt aber i. V. m. einem gültigen Reisedokument zu Aufenthalten von bis drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten in den übrigen Schengen-Staaten. Es kann von vornherein mit Nebenbestimmungen erteilt und verlängert werden oder aber nachträglich mit Auflagen, z.B. einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Während der Dauer des Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Einem Ausländer kann jedoch ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer solchen erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder gesetzlich bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit werden in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Unter Erwerbstätigkeit ist dabei jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder für die ein Entgelt vereinbart wird oder für die die Zahlung eines Entgelts üblich ist. Dabei benötigt die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht der gesonderten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Keine Zustimmung der Arbeitsagentur benötigen beispielsweise
Das nationale Visum wird in der Regel für eine Dauer von drei Monaten, in Ausnahmefällen längstens für ein Jahr ausgestellt. Vor Ablauf von dessen Geltungsdauer ist die dem jeweiligen Aufenthaltszweck entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Der Aufenthaltszweck muss i.d.R.der Gleiche sein, der bereits bei der Visumerteilung angegeben wurde.
Einreise und Aufenthalt bei Erwerbstätigkeiten
Zur Ausübung einer unselbstständigen und/oder selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), der die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gestattet. Die in aller Regel für ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist mitsamt etwaigen Beschränkungen in den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Der Antrag wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einsreisevisums. Hält sich der Ausländer bereits legal in der Bundesrepublik auf, ist der Antrag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen.
Für längerfristige Aufenthalte wird zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis unterschieden.
a) Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zum Zwecke der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, wegen familiärer Gründe und aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden kann. Die Befristung wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks vorgenommen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist, er mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und er die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Sofern die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht, muss die Passpflicht eingehalten werden und darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
Der Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wird für ausländische Fachkräfte und Personen, die sich zur Berufsausübung oder zu Bildungszwecken (Insbesondere Aus-, Weiterbildung oder Studium) in der Bundesrepublik aufhalten wollen, seit März 2020 vereinfacht. Mitunter hat in ihrem Fall die Bundesagentur für Arbeit dann keine Vorrangprüfung mehr durchzuführen, bevor sie ihre Zustimmung erteilt. Des Weiteren kann kraft einer Vereinbarung zwischen Ausländerbehörde und dem von der Fachkraft bevollmächtigten zukünftigen Arbeitgeber das neu eingeführte beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis angestrengt werden.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt „Ausländerrecht II – Beschäftigung“.
b) Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis muss erteilt werden, wenn ein Ausländer
Die Niederlassungserlaubnis kann einem selbständig tätigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG besitzt, auch schon nach drei Jahren erteilt werden. Voraussetzung ist, dass er
Abgesehen davon, hat der Gesetzgeber die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte in § 18 c AufenthG geregelt. Unter „Fachkräften“ sind sowohl Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung als auch mit einer akademischen Ausbildung zu verstehen.
Einer Fachkraft darf auch ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie
Die Kenntnisse in Deutsch sowie der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung gelten als nachgewiesen, wenn der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden kann. Bei Härtefällen oder im Falle von krankheitsbedingter Unmöglichkeit sieht der Gesetzgeber von der Erfüllung der vorgenannten Kenntnisse ab. Bei gesundheitsbedingter Unmöglichkeit muss der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert und die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht (in dem Maße) erfolgt sein. Die erforderliche Dauer des Besitzes des Aufenthaltstitels verkürzt sich bei Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen inländischen Berufsbildungsabschlusses (Ausbildung oder Studium).
Bei Inhabern einer Blauen Karte EU gelten die gleichen Kriterien in abgeschwächter Form.
Einer hochqualifizierten Person mit akademischer Ausbildung kann in besonderen Fällen nach § 18 c Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Hochqualifiziert sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere:
Dafür muss die jeweilige Person Gewähr bieten, dass
Eine Niederlassungserlaubnis wird zeitlich und räumlich unbeschränkt und nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen mit Nebenbestimmungen erteilt. Ein Ausländer kann sich somit im gesamten Bundesgebiet aufhalten und frei niederlassen. Faktisch ist er diesbezüglich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Einem Ausländer der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird grundsätzlich nach § 38 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Soll diese für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt werden, sind die §§ 16 a und 16 b AufenthG entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16 a AufenthG wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU soll die innereuropäische Mobilität verbessert werden. Qualitativ ist sie der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Insoweit gelten die gleichen Regeln, es sei denn das Gesetz sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
Grundsätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis erfüllt sein:
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist unbefristet und berechtigt einerseits zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch gesetzliche Ausnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht notwendig ist. Andererseits berechtigt dieser zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
Zum Zwecke eines Studiums, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung ist dieser Aufenthaltstitel losgelöst von den vorgenannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn sich die jeweilige Person bereits mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält.
Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende
Nach dem Asylgesetz wird einreisenden Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung erteilt, welche im Regelfall mit Auflagen versehen wird. So darf für die Dauer der Pflicht eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dieser keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Übrigen kann einem Asylsuchenden, der seit sechs Monaten nach § 60a AufenthG im Bundesgebiet geduldet wird, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder gesetzlich bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Außerdem ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung des Asylsuchenden befindet Dem Asylsuchenden wird nach der Asylantragstellung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Selbst wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist (z. B. bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, nicht gesichertem Lebensunterhalt, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik) kann der Aufenthalt von Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für längstens drei Monate geduldet werden, § 60a Abs. 1 AufenthG. Für einen längeren Zeitraum kann die oberste Landesbehörde in besonderen Härtefällen anordnen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit diesem Instrument wird Ausländern, deren Aufenthalt beispielsweise wegen eines Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann („De-facto-Flüchtlinge“), ein legaler Aufenthaltsstatus gegeben. Nach vier Jahren wird den betroffenen Ausländern dann ein gleichrangiger Arbeitsmarktzugang gewährt.
Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“ gem. § 104c AufenthG
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (vom 31.12.2022) wurde nun eine neue Möglichkeit zum Erwerb eines Bleiberechts in Deutschland geschaffen.
Es soll langjährig geduldeten Ausländern ermöglicht werden, die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Zu den für den Erwerb erforderlichen Voraussetzungen zählen insbesondere die Kenntnis der deutschen Sprache, der Identitätsnachweis und die Sicherung des Lebensunterhalts.
Dabei können das 18-monatige Chancenaufenthaltsrecht Personen erhalten, die am 31.10.2022 seit bereits fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben. Die beantragende Person muss sich aber zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt haben. Davon ausgenommen sind Straftäter und sog. „Identitätstäuscher“, welche sich durch die Vorspiegelung einer falschen Herkunft der Abschiebung entziehen wollen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird dabei für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Bei der Erteilung dieser Erlaubnis ist der Ausländer auf die Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bzw. bei unter 27 Jahren nach § 25a AufenthG hinzuweisen. Wenn nach 18 Monaten die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sein sollte, erfolgt eine (Rück-)Versetzung in den Duldungsstatus.
Flüchtlinge aus der Ukraine
Aus der Ukraine Geflüchtete erhalten nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Durch den Aufenthaltstitel ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für die Geflüchteten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Zudem hat das Bundesinnenministerium den Bundesländern empfohlen, dass die zuständigen Ausländerbehörden die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung direkt in den Aufenthaltstitel eintragen sollen. Qualifizierte Fachkräfte können daneben auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind für die Beschäftigung von ausländischen Nicht-EU-Arbeitnehmern auch das Sozialgesetzbuch (SGB) III (Arbeitsförderung) sowie diverse Durchführungsverordnungen zu beachten. Zum 01.03.2020 traten im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zahlreiche Neuerungen in Kraft. Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, dem Fachkräftemangel durch die gesteigerte Zuwanderung von ebensolchen aus Drittstaaten entgegenzuwirken. Damit die Verwaltungsverfahren effizienter werden, wurden zum einen bestimmte Voraussetzungen gestrichen und zum anderen ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ eingeführt. Zudem wird nun der Begriff der Fachkraft im Aufenthaltsgesetz legal definiert und fasst darunter Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung zusammen. Die größte Änderung der Beschäftigungsregeln betrifft Ausländer, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen: Diese dürfen nun eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern kein Gesetz ein Verbot vorsieht. Bislang war die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehörigen grundsätzlich verboten, es sei denn es ergab sich eine entsprechende Erlaubnis aufgrund Gesetzes oder Verordnung.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gilt weiterhin: Grundsätzlich kann die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Unionsbürger gelten Sonderregeln.
Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“.
Allgemeines
Zu unterscheiden sind die Beschäftigung von Ausländern, die bereits einen Aufenthaltstitel haben, und die Beschäftigung von Fachkräften, die noch keine Aufenthaltsgenehmigung haben. Nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern kein Gesetz ein Verbot vorsieht. Für andere ausländische Fachkräfte, die zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland kommen und noch keinen Aufenthaltstitel besitzen gilt Folgendes: Die jeweils örtlich zuständige untere Ausländerbehörde erteilt einem Ausländer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Letzteres entfällt, wenn durch eine gesetzliche Ausnahme bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen darf. Die Beschäftigungserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Ausländer dürfen dementsprechend eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Eventuelle Einschränkungen können ausschließlich dem Aufenthaltstitel entnommen werden. Aufenthaltstitel sind zum Beispiel die befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis und die unbefristet erteilte Niederlassungserlaubnis. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis kann sich – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – im gesamten Bundesgebiet aufhalten, frei niederlassen und ohne Einschränkungen ein Arbeitsverhältnis eingehen. Unter welchen Voraussetzungen Ausländern eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde dabei zuletzt die Zustimmungsfähigkeit zur Beschäftigung einer Fachkraft (mit akademischer oder beruflicher Ausbildung) erheblich vereinfacht, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien sowie Nordirland kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung jeder Art erteilt werden. Für Beschäftigungen im Rahmen der mit den Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen kann die Zustimmung erteilt werden. Dies gilt auch für das zur Durchführung der Werkvertragstätigkeit erforderliche leitende Personal oder Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für die Dauer von bis zu vier Jahren.
Beschäftigungserlaubnis für Fachkräfte
Besonders willkommen sind unter Beschäftigungsgesichtspunkten Ausländer, die sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integrieren. Um ihnen eine langfristige und sichere Perspektive in Deutschland zu geben, privilegiert das Ausländerbeschäftigungsrecht die Zuwanderung von Fachkräften. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz traten insoweit nochmals Vereinfachungen zum 01. März 2020 in Kraft. Hintergrund dafür ist der große Personalbedarf der Unternehmen, die keine entsprechenden Bewerber mehr finden, um ihre Stellen nachbesetzen zu können.
Eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (sog. Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (sog. Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Fachkräfteeinwanderung regelt § 18 AufenthG. Grundsätzlich kann eine Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn ihr ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Soweit gesetzliche Vorschriften dies vorgeben, muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen und die Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt worden sein. Ferner muss die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation oder ein anerkannter ausländischer oder ein mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen. Abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, muss der Ausländer, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, bei der erstmaligen Beantragung des Aufenthaltstitels zudem ein gewisses Gehaltsniveau vorweisen oder einen Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.
Sofern die Erteilung des Aufenthaltstitels zwecks Beschäftigung von der erwähnten Zustimmung abhängt, entfällt mit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gemäß § 39 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit. Mithin muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Beschäftigung kann gegeben werden, wenn die Fachkraft
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung und akademischer Ausbildung werden grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt. Ist das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, werden Aufenthaltstitel für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Wird eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet, hat der Arbeitgeber dies nach § 4 a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG innerhalb von vier Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
Neu tritt das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a AufenthG hinzu. Dessen Einleitung kann von inländischen Arbeitgebern beantragt werden, wenn sie von der betroffenen Fachkraft die entsprechende Vollmacht erhalten haben. Im Falle der Durchführung, schließen Arbeitgeber und die zuständige Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung.
Blaue Karte EU
Die „Blaue Karte EU“ (§18b Abs. 2 AufenthG) wird Fachkräften mit akademischer Ausbildung für bis zu vier Jahren erteilt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für dessen Dauer zuzüglich weiterer drei Monate ausgestellt. In letzterem Fall ist auch eine Verlängerung des Aufenthaltstitels möglich. Gegenstand des Arbeitsvertrages muss eine Tätigkeit sein, die der Qualifikation angemessen ist.
Folgendes muss der Antragsteller einer Blauen Karte EU vorweisen können:
Für Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte sowie IT-Fachkräfte genügt ein Gehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Wechselt ein Inhaber einer Blauen Karte EU innerhalb der ersten zwei Jahre der Beschäftigung den Arbeitgeber, braucht er dazu die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Die Erlaubnis setzt lediglich voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU weiterhin erfüllt sind.
In Abhängigkeit der Deutschkenntnisse können Inhaber der Blauen Karte EU nach 21 oder 33 Monaten der Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis, also ein Daueraufenthaltsrecht, erhalten. Neben der Erfüllung bestimmter allgemeiner Voraussetzungen muss darüber hinaus auch der Nachweis über eine Absicherung für den Rentenfall erbracht werden können.
Familienangehörige der Inhaber einer Blauen Karte EU können uneingeschränkt eine Beschäftigung aufnehmen.
Sonstige Gruppen, die uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben
Schließlich kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein Aufenthaltstitel insbesondere erteilt werden an:
Sonstige Gruppen, die bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Zugang zum Arbeitsmarkt haben
Für andere Gruppen von Fachkräften sieht die BeschV vor, dass die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zustimmen kann, insbesondere für:
Eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft.
Vorübergehende Beschäftigungserlaubnis
Ausländern, die keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung besitzen, kann zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland eine vorübergehende Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Dies ist ohne Zustimmung der Bundesagentur ohne weiteres möglich bei:
Das Virtuelle Welcome Center der Zentralen Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit berät Sie per Telefon, E-Mail oder Chat zu allen Fragen rund um das Thema Arbeiten und Leben in Deutschland:
Tel: +49 228 713-1313 Mail: make-it-in-germany(at)arbeitsagentur.de
www. make-it-in-germany.de
Im Übrigen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und kann insbesondere erteilt werden:
Entsandte Arbeitnehmer
Ausländer, die bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland tätig sind und von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, kann zur Ausübung derartiger vorübergehender Tätigkeiten ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss. Dies gilt insbesondere für Geschäftsreisende für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen. Weiterhin für Ausländer, die zu Weiterbildungszwecken in einem anderen Konzernunternehmen vorübergehend im Inland tätig werden, sowie Journalisten für 90 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten. Auch Monteuren im Zusammenhang mit Werklieferungsverträgen kann ohne Zustimmung ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wobei die Beschäftigung je nach Sachverhalt vorher bei der Bundes-agentur für Arbeit anzuzeigen ist.
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten (Bosnien-Herzegowina, Serbien, Türkei und Mazedonien) können Arbeitnehmer aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn (Kontakt: ZAV Info-Center, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Tel: 0228/713-1313).
Auch Gastarbeitnehmern kann danach eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer bis zu 18 Monaten erteilt werden, soweit es eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Ausländers gibt.
Beschäftigung von geflüchteten Menschen<
a) Anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, dürfen jede Beschäftigung annehmen. Eine gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.
b) Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung (geflüchtete Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist) und Personen mit Duldung (geflüchtete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können), gilt:
Weitere Einzelheiten für Arbeitgeber zur Beschäftigung geflüchteter Menschen hält die Bundesagentur für Arbeit in den Broschüren „Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge“ und „“Praktika“ und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete“ Personen bereit (www.arbeitsagentur.de – Unternehmen – Arbeitskräfte)
Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Antragstellers zu stellen. Er wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.
Neu zum 01.03.2020 wurde ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ für Fachkräfte und sonstige qualifizierte Beschäftigte eingeführt, die zu einem der folgenden Aufenthaltszwecke einreisen wollen:
Hierzu bedarf es neben der Zahlung einer erhöhten Gebühr des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber in Bevollmächtigung des antragstellenden Ausländers. Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt dann in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Hält sich der Ausländer bereits legal bzw. als Flüchtling in der Bundesrepublik auf, ist der Antrag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hierbei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers. Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln (z. B. zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung) sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeiten erfolgt in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren. Damit treten gegenüber dem Ausländer im Inland nur noch die Ausländerbehörden und im Ausland die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate) auf.
Darüber hinaus sollen die Länder zentrale Ausländerbehörden einrichten, die bei Visumanträgen im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsmigration die zuständige Ausländerbehörde darstellen.
Ausländische Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Arbeitgeber dürfen nur solche Ausländer beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind. Bei Verstößen drohen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen und für Ausländer eventuell sogar die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Weiterführende Informationen stehen im Internet unter www.integrationsbeauftragte.de (Herausgeberin ist die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration), www.bamf.de sowie www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.
Nach § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person oder um einen deutschen Staatsangehörigen bzw. einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Unionsbürger oder aber einen ausländischen Staatsangehörigen handelt. Beschränkungen und Ausnahmen sind per Gesetz vorgeschrieben bzw. durch ein solches in manchen Fällen zugelassen. Beschränkungen für den Betrieb eines Gewerbes durch einen ausländischen Staatsangehörigen ergeben sich aus dem Ausländerrecht.
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgerung) grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig. Hierbei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers. Damit sind alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen, einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen, grundsätzlich bei der Ausländerbehörde am Wohnort zu beantragen. Auch Anträge auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind von im Inland lebenden Ausländern bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen.
Jede selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ist als „selbstständige Tätigkeit“ einzustufen, sofern es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Zu den typischen selbstständigen Tätigkeiten zählen z. B. der Betrieb
Auch die freiberufliche Tätigkeit wie die von Künstlern (Maler, Musiker, Schriftsteller) oder Journalisten, Ingenieuren, Architekten und das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist als selbstständige Tätigkeit anzusehen.
Ferner gelten als Selbstständige
Die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen wie Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften üben zwar rein formal keine selbstständige Tätigkeit aus, können aber aufgrund ihrer Funktion wie Selbstständige behandelt werden. Dafür kommt es darauf an, in welcher Höhe sie kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind.
Grundsätzlich ist eine rein kapitalmäßige Beteiligung an Unternehmen nicht als Erwerbstätigkeit einzustufen. Dies gilt für den „stillen Gesellschafter“ genauso wie für den Kommanditisten einer KG. In der Regel gilt dies auch für den Gesellschafter einer GmbH.
Infolge des Inkrafttretens des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 sind die Anforderungen für eine selbständige Tätigkeit durch Ausländer deutlich herabgesetzt worden. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nunmehr bei Besitz eines Aufenthaltstitels erlaubt, es sei denn, es besteht ein gesetzliches Verbot oder eine gesetzliche Beschränkung (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Damit ist eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Regel für alle in Deutschland ansässigen Ausländer möglich.
Gesetzlichen Verbote bestehen beispielsweise bei bestimmten Aufenthaltstiteln wie einem Schengen-Visum oder bei einer Duldung. Gesetzliche Beschränkungen bestehen u. a. für Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums.
Ob eine selbständige Tätigkeit erlaubt ist, ist in der Regel im jeweiligen Aufenthaltstitel vermerkt.
Daneben kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für nicht in Deutschland ansässige Nicht-EWR-Ausländer erteilt werden, wenn:
Die Beurteilung richtet sich nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Der Ausländerbehörde steht dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Konkrete Mindestanforderungen an die Summe der Investitionen oder die Anzahl neu zu schaffender Arbeitsplätze sieht das Gesetz nicht vor.
Bei dem zu prüfenden „regionalen Bedürfnis“ werden versorgungs- oder sonstige kommu-nalpolitische Gründe in die Entscheidung einbezogen. Es kann insbesondere dann bestehen, wenn Lücken in der Infrastruktur vorhanden sind, zu deren Schließung der Ausländer mit seiner angestrebten Tätigkeit beitragen kann. Vergünstigungen können sich auch aus bilateralen Abkommen ergeben. Der Ausländer muss nachweisen bzw. glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Dem Antrag sollte daher idealerweise ein detaillierter Businessplan beigefügt werden.
Die o.g. Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, wenn der Ausländer stattdessen
oder
und
Auch diese abweichenden Voraussetzungen sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen ferner dann nicht erfüllt werden, wenn der Ausländer eine freiberufliche Tätigkeit anstrebt. In diesen Fällen muss für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lediglich eine sonstige erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes erteilt worden oder deren Erteilung zugesagt sein.
Ein Ausländer, der zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen will, muss eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Der Antrag wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.
Hält sich ein Ausländer bereits legal in der Bundesrepublik auf und beabsichtigt er, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder z. B. den Gegenstand einer aufenthaltsrechtlich schon zugelassenen Tätigkeit auszudehnen oder zu wechseln, ist der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer), die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen sowie für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
Bei ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an die Stellungnahmen nicht gebunden. Sie hat eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gegenüber der Ausländerbehörde hat lediglich internen Charakter. Ihr Ergebnis (positiv oder negativ) wird Antragstellern grundsätzlich nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, um der zur alleinigen Entscheidung berufenen Ausländerbehörde nicht vorzugreifen.
ACHTUNG: Ihr Browser ist veraltet und möglicherweise nicht kompatibel mit unserer Webseite.
Bitte wechseln Sie zu einem anderen Browser oder updaten Sie Ihren aktuellen Browser.