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Aufstiegs-BAföG, Bildungsscheck, Bildungsprämie und Qualifizierungschancengesetz: Zur Förderung Ihrer Weiterbildung können Sie von einer Vielzahl von Unterstützungsangeboten beim ersten Schritt in Ihre neue Karriere profitieren.
Das Aufstiegs-BAföG soll diejenigen unterstützen, die nach ihrer Ausbildung weiterkommen wollen – zum/zur Industriemeister/in, Fachwirt/in, Bilanzbuchhalter/in usw. Gefördert werden deshalb Teilnehmer/innen an geeigneten Bildungsmaßnahmen, die sich auf eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Fortbildungsprüfung oder einen vergleichbaren Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten.
Die Zulassungsvoraussetzungen zur jeweiligen Prüfung müssen erfüllt werden. Auch Studienabbrecher oder Interessenten ohne Ausbildungsabschluss können gefördert werden, wenn sie die nach der geltenden Fortbildungsregelung geforderten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; die erforderliche Berufspraxis muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden.
Förderfähig sind Bildungsmaßnahmen in Teilzeit- und Vollzeitform. Gefördert wird eine Fortbildung, auch wenn bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert wurde. Eine weitere Fortbildung kann darüber hinaus gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Maßnahme ermöglicht wird.
Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzveranstaltungen, deren Inhalte verbindlich vorgegeben sind. Dabei ist förderfähiger Unterricht "synchroner Präsenzunterricht", der im Lehrgangsverbund bei gleichzeitiger Anwesenheit einer qualifizierten und durch den Träger der Maßnahme beauftragten Lehrkraft stattfindet. Dieser Präsenzunterricht kann auch in einem "virtuellen Klassenzimmer" erfolgen. Allerdings muss Unterricht erteilt/geleitet werden; "Selbstlernen" oder Lernen in Arbeitsgruppen ist kein im Sinne des AFBG förderfähiger Unterricht.
Die Entscheidung über die Förderung fällt die Bezirksregierung Köln. Die Kammern wirken bei der Umsetzung des Gesetzes mit.
Der Bundestag hat am 14.02.2020 die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) beschlossen. Hier kurz die wichtigsten Neuerungen:
Das neue Aufstiegs-BAföG ermöglicht zukünftig die Förderung von Maßnahmen auf allen drei Fortbildungsstufen bis zum „Master-Niveau“. Auch Teilzeitmaßnahmen ab der ersten Fortbildungsstufe, der Ebene des sogenannten „Berufsspezialisten“, die im BBiG oder der HwO verankert sind sowie gleichwertige Abschlüsse, die mit einer Fortbildungsprüfung abschließen und mindestens 200 Unterrichtstunden umfassen, werden gefördert. Zum Beispiel kann die Fortbildung nach Ausbildungsabschluss zum Fachberater und dann weiter zum Fachwirt und später zum Betriebswirt jeweils gefördert werden.
Der einkommensunabhängige Zuschuss zum Maßnahmebeitrag wird auf 50 % erhöht und die einkommensabhängige Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut. Ferner wird der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 € auf 150 € erhöht und der Darlehenserlass bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung steigt auf 50%.
Diese und weitere Neuerungen gelten für alle ab dem 1. August 2020 beginnenden Maßnahmen.
Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/
Für die Beantragung des Maßnahmebeitrages sind die folgend genannten Formblätter und Nachweise erforderlich:
Die Antragsformulare finden Sie hier.
Die Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Sie müssen jedoch spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder eines jeden Maßnahmeabschnitts eingereicht sein bei der Bezirksregierung Köln.
Für die Beantragung des Unterhaltsbeitrags sind weitere Formblätter und Nachweise erforderlich (siehe https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare-1702.html)
Bezirksregierung Köln
Dezernat 49 - Ausbildungsförderung
und Aufstiegsfortbildungsförderung NRW
50606 Köln
Tel.: 0221 147 4980
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/ausbildungsfoerderung/aufstiegs-bafoeg-meister-bafoeg-foerderung-der
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Referat Öffentlichkeitsarbeit
53170 Bonn
Tel.: 030-18570
www.aufstiegs-bafoeg.de
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK)
Abteilung Berufliche Bildung
33602 Bielefeld
Ansprechpartnerin:
Anja Weber
Tel.: 0521 554-164
E-Mail: a.weber[at]ostwestfalen.ihk.de
Die Förderung über den bisherigen Bildungsscheck NRW stellt das Land zum 30. Juni 2024 ein. Voraussichtlich ab Herbst soll eine neue Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung stehen. Es ist geplant, auch weiterhin Personen mit geringerem Einkommen mit einer Bezuschussung von 50 Prozent und maximal 500 Euro der Weiterbildungskosten zu unterstützen. Die Antragstellung soll dabei unmittelbarer, direkt und digital durch die Bürgerinnen und Bürger erfolgen und durch eine optionale zentrale Beratung bei der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (G.I.B.) unterstützt werden.
Ziel ist es, Beschäftigte dabei zu unterstützen, ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern. Es soll zur Weiterbildung angeregt werden, damit Beschäftigte dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Durch das Qualifizierungschancengesetz erhalten Beschäftigte grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße.
Am 1. April 2024 tritt eine Reform der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in Kraft und es wird als neues Förderinstrument das Qualifizierungsgeld eingeführt.
Vereinfachung der Weiterbildungsförderung
Die derzeit komplizierten Fördervoraussetzungen werden vereinfacht, indem feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße festgelegt und die Anzahl der Förderkombinationen reduziert werden. Künftig soll die Voraussetzung, dass die Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um eine Weiterbildung in einem Engpassberuf handelt, entfallen, da Weiterbildungsbedarf in nahezu allen Wirtschaftsbereichen besteht. Außerdem werden kleinere Betriebe entlastet. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten werden von der Beteiligung an den Lehrgangskosten befreit. Zuvor lag die Grenze bei zehn Beschäftigten.
Qualifizierungsgeld
Das neue Instrument ergänzt die bisherige Weiterbildungsförderung für Beschäftigte. Mit dem Qualifizierungszuschuss sollen Unternehmen unterstützt werden, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, aber durch gezielte Weiterbildung erhalten werden können. In solchen Fällen sollen die Beschäftigten von der Arbeit freigestellt werden können und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die Unternehmen werden so von den Lohnkosten entlastet, tragen aber die Kosten der Weiterbildung.
Das Qualifizierungsgeld wird in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt und beträgt während der Weiterbildung 60 bis 67 Prozent des Nettoentgelts. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken. Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.
Beantragt und genehmigt werden die Weiterbildungen bei der Agentur für Arbeit. Informationen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Eine Übersicht über weitere Fördermittel mit den jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in unserer IHK finden Sie hier.