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- Betrifft auch Versicherungsvermittler -
Selbständige, ungebundene Versicherungsvermittler sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Geldwäschegesetz (GWG), wenn sie folgende Produkte vermitteln:
Sollten Sie also mit Ihren Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, fallen Sie in den Anwendungsbereich des GWG. Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssten Sie sich dann im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU – registrieren lassen: https://goaml.fiu.bund.de/Home
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter: https://www.ostwestfalen.ihk.de/unternehmen-entwickeln/recht-steuern/recht-von-a-z/geldwaesche/
Gemäß Gewerbeordnung § 34d (s. dazu auch das neue IDD-Umsetzungsgesetz) müssen Versicherungsvermittler in Deutschland ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen haben. Diese Pflicht gilt für alle Versicherungsvermittler, -makler, -vertreter und Versicherungsberater. Die erfolgreiche Absolvierung dieses Erlaubnisverfahrens und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister sind – neben der Gewerbeanmeldung – Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler.
Das Gesetz unterscheidet zwischen ungebundenen Vermittlern (Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vermittler, Versicherungsmakler), Versicherungsberatern und gebundenen Vermittlern (Ausschließlichkeitsvertreter).
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erfüllen?
Für die Prüfung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK stehen in 2023 folgende Termine zur Auswahl:
Wichtig: Anmeldeschluss ist jeweils 25 Kalendertage vor diesen Terminen.
Eine gegebenenfalls erforderliche Sachkundeprüfung zur/zum „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau IHK“ wird durch die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld durchgeführt. Informationen zur Anmeldung finden Sie hier: Sachkundeprüfungen: Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK
Die Checkliste gibt Ihnen Informationen über die erforderlichen Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind.
Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs.1 oder § 34d Abs. 2 GewO kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der Beantragung der Erlaubnis sind zur Erfüllung dieser Voraussetzungen folgende Nachweise vom Antragsteller zu erbringen (ggf. können weitere Unterlagen angefordert werden) und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein:
Hinweis: Für jede/n Betriebsleiter/in oder mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person ist dieser Nachweis ebenfalls zu erbringen.
Hinweis: Für jede/n Betriebsleiter/in oder mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person ist dieser Nachweis ebenfalls zu erbringen.
Hinweis: Für jede/n Betriebsleiter/in oder mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragte Person ist dieser Nachweis ebenfalls zu erbringen.
Hinweis:
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 34c GewO, § 34i GewO, § 34f GewO oder § 34h GewO besitzen, die nicht älter als 1 Jahr alt ist, brauchen die vorgenannten Unterlagen nicht beizubringen. Stattdessen wird um Vorlage der Erlaubnisurkunde gebeten.
Sämtliche vorgenannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein!
Nachweis der Sachkunde
„Alte-Hasen-Regelung“:
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ gleichgestellt:
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft) haben alle Gesellschafter die vorgenannten Nachweise zu erbringen und die Erlaubnis zu beantragen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
Bei einer GmbH und Co. KG ist der persönlich haftende Gesellschafter die GmbH; diese muss dann die Erlaubnis beantragen.
Kann die Sachkunde nicht in eigener Person nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Delegation der Sachkunde auf eine beim Antragsteller angestellte Person, die eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB oder eine Prokura gemäß § 49 HGB besitzt. In dem Fall ist zusätzlich das Formular „Delegation der Sachkunde“ zu verwenden.
Bitte beachten Sie:
Gebühren
Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO | 375,00 € |
Registrierung im Vermittlerregister (Gewerbetreibender) | 45,00 € |
Registrierung im Vermittlerregister (Angestellter) | 15,00 € |
Mitteilung der Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EWR-Staat, je | 30,00 € |
Änderung der Registerdaten | 30,00 € |
Mit diesem Formular können Sie auf die Erlaubnis verzichten und Ihren Eintrag im Vermittlerregister löschen lassen.