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Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen.
Besteuerungsgrundlage ist - ebenso wie für die Einkommensteuer - das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Dabei sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet der Gewinn ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners.
Ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das heißt einer Kapitalgesellschaft, unterliegt mit seinem Gewinn als juristische Person der Besteuerung. Bei der Gewinnermittlung sind neben handelsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts sowie einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zu beachten. Der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet.
Erfolgt danach eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, so wird diese, jeweils unter Berücksichtigung etwaiger Sparerfreibeträge der Gesellschafter und des Halbeinkünfte-Verfahrens, mit Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer belastet, die der Anteilseigner jedoch auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen kann. Ausländische Gesellschafter haben dabei grundsätzlich die Bestimmungen des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.
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