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Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen gerade in Deutschland mehr denn je gefordert. Umso wichtiger wird der Schutz vor Ideenklau und Nachahmung. Daher spielen gewerbliche Schutzrechte zunehmend eine größere Rolle.
Ausführliche Informationen und entsprechende Formulare finden Sie im Internet beim Deutschen Patent- und Markenamt:
http://www.dpma.de/
Weitere Informationen bietet der Patentserver des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
http://www.patentserver.de/
Was sind Marken?
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist nicht mehr, dass sich diese grafisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass das Zeichen im Register so beschrieben wird, dass dennoch klar und eindeutig bestimmt werden kann, welche Ausgestaltung die Marke im Ergebnis hat.
Die sog. Gewährleistungsmarke tanzt insofern aus der Reihe, als sie nicht herkunftshinweisend ist, sondern ausschließlich die „Güte“ bestimmter Waren oder Dienstleistungen zusichern soll (Garantiefunktion). Diese Markenart ist besonders für Aussteller von Gütesiegeln bzw. von Zertifikaten interessant.
Anmeldung einer Marke
Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich. Ein interaktives Anmeldeformular ist im Internet unter www.dpma.de eingestellt. Neben Angaben zur Identität der anmeldenden Person und einer Wiedergabe der Marke ist ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.
Markenanmeldungen können elektronisch (online über www.dpma.de ohne Signaturkarte oder als registrierter Benutzer über den Dienst DMPAdirekt mit Signaturkarte) oder in Papierform (sei es auf dem Postweg, per Telefax oder durch persönliches Einreichen) eingereicht werden. Die elektronische Anmeldung bietet nicht nur eine Hilfestellung beim Ausfüllen unter www.dpma.de/marken/anmeldung/index.html , sondern ist gegenüber einem Antrag in Papierform auch kostengünstiger und wird schneller bearbeitet.
1. Nationale Marke
Anmeldung
Markenanmeldungen können elektronisch (online über www.dpma.de ohne Signaturkarte oder als registrierter Benutzer über den Dienst DPMA direkt mit Signaturkarte) oder in Papierform (sei es auf dem Postweg, per Telefax oder durch persönliches Einreichen) eingereicht werden. Die elektronische Anmeldung bietet nicht nur eine Hilfestellung beim Ausfüllen unter https://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7005 ausfuellhilfe.pdf, sondern ist gegenüber einem Antrag in Papierform auch kostengünstiger und wird schneller bearbeitet. Neben Angaben zur Identität der anmeldenden Person und einer Wiedergabe der Marke ist ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.
Inhaber einer Marke
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein. Auch Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Das hat den Vorteil, dass auch ein Lizenzinhaber – wenn es sich um eine ausschließliche Lizenz handelt – sich direkt unter Bezug auf seine eingetragene Lizenz gegen eine Verletzung seiner Rechte wehren kann, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Er bedarf nicht der Mithilfe des Markeninhabers.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Wichtig ist, dass Schutz nur für die Waren und Dienstleistungen, die man bei der Anmeldung angegeben hat, entstehen kann. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von und die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Die Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgt geordnet nach 45 Klassen (sog. Nizza Klassifikation) und in der Reihenfolge der Klasseneinteilung. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten.
Empfangsbescheinigung
Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbestätigung versandt.
Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind z.B. Zeichen, jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst. Der Anmelder erhält dann die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug. Die Eintragung der Marke wird im amtlichen elektronischen Markenblatt www.dpma.de/recherche/dpmaregister/index.html veröffentlicht.
Widerspruch
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsverfahren können auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 250 Euro muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor, die nach dem Grundsatz der Priorität gegebenenfalls Vorrang haben können.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Dabei beginnt sie mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre später mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (ist der Anmeldetag beispielsweise der 19. Mai 2022, endet die Schutzdauer am 19. Mai 2032). Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die 5-Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.
Wirkung der Eintragung einer Marke
Durch die Eintragung einer Marke entsteht ein ausschließliches Recht im Sinne des § 14 Abs. 1 MarkenG. Dieses ermöglicht dem Markeninhaber im Falle einer Verletzung dieses Rechts Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung gemäß §§ 14 ff. MarkenG zu verlangen. Allerdings ist es möglich, dass die Marke auch nach Eintragung auf-grund eines älteren Markenrechts auf einen Widerspruch hin wieder aus dem Register zu löschen ist.
Gebühren
Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Anmeldegebühr bei Marken
bei elektronischer Anmeldung 290 €
bei Anmeldung in Papierform 300 €
jeweils einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke
für jede Klasse ab der vierten Klasse 100 €
Anmeldegebühr bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken 900 €
Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 €
Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für drei Waren/Dienstleistungsklassen nicht nur die Gebühren für die Veröffentlichung der Marke im elektronischen Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Die Zahlungsfrist für Anmelde- und Klassengebühren beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Verlängerung der Schutzdauer
Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen in Höhe von 750 €, für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, bei Kollektiv- und Gewährleistungsmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen in Höhe von 1.800 € gezahlt wird. Die Verlängerungsgebühren für die folgende Schutzfrist werden sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig und können binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Soll die Marke vollständig verlängert werden, ist kein schriftlicher Verlängerungsantrag erforderlich: Die Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers.
Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird den Markeninhabern dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ersetzt das Löschungsverfahren
Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gibt die Möglichkeit im effizienten Amtsverfahren absolute Schutzhindernisse und relative Schutzhindernisse (also ältere Rechte) als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls, der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzrechte und älterer rechte ist schriftlich beim DPMA zu stellen. Die Verlängerungsgebühren für die folgende Schutzfrist werden sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig und können binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls, der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzrechte und älterer rechte ist schriftlich beim DPMA zu stellen. Dabei sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt, 81534 München, Tel.: 089 2195-0, E-Mail: info@dpma.de, im Internet unter http://www.dpma.de.
2. Markenschutz im Ausland
Europäische Marke
Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht in allen derzeitigen und künftigen EU-Mitgliedstaaten und ist mit einer einzigen Eintragung in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Inhaber einer Unionsmarke können alle natürlichen und juristischen Personen sein, einschließlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zuständig für die Eintragung ist das in Spanien ansässige Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO):
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa, 4, E-03008 Alicante/Spanien
Tel.: (0034) 965 139 100
Fax: (0034) 965 131 344
Internet: euipo.europa.eu/ohimportal/de/.
Die Kosten betragen bei einer Onlineanmeldung 850 Euro und sind in nur einer Sprache einzureichen. Eine Unionsmarke (UM) ist 10 Jahre gültig. Sie kann beliebig oft verlängert werden, jeweils um 10 Jahre. Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass von Dritten der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird. Weitere Informationen sind auf der Homepage der EUIPO unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home abrufbar.
Internationale Marke
Eine national angemeldete und bereits eingetragenen Marke kann nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zudem auf Antrag in das Internationale Register eingetragen und somit der Schutz in den benannten Ländern beansprucht werden ("Antrag auf internationale Registrierung"). Der Antrag muss über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden. Die Antragstellung kann dabei elektronisch und signaturfrei erfolgen. Die Eintragungsgebühr beträgt grundsätzlich 180 Euro und muss innerhalb eines Monats nach Antragseinreichung an das DPMA gezahlt werden. Weitere Informationen sind auf der Homepage des DPMA unter https://www.dpma.de/marken/markenschutz_ausland/index.html abrufbar.
Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen gerade in Deutschland mehr denn je gefordert. Umso wichtiger wird der Schutz vor Ideenklau und Nachahmung. Daher spielen gewerbliche Schutzrechte zunehmend eine größere Rolle.
Der Schutz des Geistigen Eigentums ist für Unternehmen von unschätzbarem Wert. In Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Ideen, Erfindungen, geistige Schöpfungen oder Designs sollen grundsätzlich der Nachahmung zugänglich sein, damit ein Fortschritt ermöglicht wird. Der Nachahmungsfreiheit ist nur da eine Grenze gesetzt, wo gewerbliche Schutzrechte, - zu nennen wären insbesondere Marke, Patent und Design - bestehen und ergänzend die Regelungen des Unlauteren Wettbewerbs greifen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine "gute Idee" für sich genommen keinen Schutz genießt. Wer daher mit einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäftspartnern vorstellig wird, sollte mit diesen eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abschließen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der potenzielle Geschäftspartner die Idee für sich in Anspruch nimmt.
Daher sollte vor Veröffentlichung oder Umsetzung neuer Geschäftsideen oder Entwicklungen vorsichtig mit Know-how umgegangen werden.
Zudem sollte eine Unternehmensstrategie aufgestellt werden, welche Ziele das Unternehmen - auch längerfristig - verfolgt. Auf dieser Grundlage sollten dann die passenden Schutzrechte, auch in Kombination, ausgewählt werden.
Es empfiehlt sich, vor der Entscheidung, ein Schutzrecht zu erwerben, zu recherchieren, ob für das geplante Vorhaben bereits Dritte Schutzrechte eingetragen oder erworben haben. Für Schutzrechte in Deutschland (incl. europ. + internat. Rechte in Deutschland) kann dies beim DPMA erfolgen.
Weitere Informationen sowie Antragsfomulare zu den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten finden Sie auch auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes .
Die nachfolgende Ausführung soll einen Überblick über die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht geben. Welche Möglichkeiten es gibt, ein bestehendes Schutzrecht auf das Ausland auszudehnen, wird jeweils im Anschluss daran kurz erläutert.
Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, welches zu einer klaren Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen dient. Die Marke als Schutzrecht wird im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen- Markengesetz“ (MarkenG) geregelt. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de.
2.1 Funktionen der Marke
Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass, im optimalen Fall, der Abnehmer die Marke automatisch und unbewusst mit dem Unternehmen in Verbindung bringt und vom Angebot anderer Unternehmen unterscheidet. Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Abnehmer bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleich bleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, mithin ihre Attraktionskraft. Am wichtigsten für Unternehmen ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.
2.2 Was kann geschützt werden?
Generell können alle Zeichen als Marke eingetragen werden, die sich in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie darstellen lassen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen, wie z.B. Produktnamen oder Internet-Domain, sowie von Bildzeichen, wie z.B. Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbildmarke) schutzfähig sein.
Nicht schutzfähige Zeichen sind z.B. Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen).
Markenschutz kann durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt, durch große Bekanntheit einer Marke in Deutschland und durch notorische Bekanntheit einer Marke im Ausland entstehen.
2.3 Markenschutz durch Eintragung der Marke in das Markenregister
Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Anmeldeberechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht notwendig. Die Anmeldung kann elektronisch oder in Papierform unter https://www.dpma.de/marken/anmeldung/index.html erfolgen.
Bei der Anmeldung muss das Zeichen, das angemeldet werden soll, wiedergegeben werden. Zudem muss der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der "Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" (sog. Nizza-Klassifikation) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus. Im nächsten Schritt prüft das DPMA die Anmeldung auf formelle Anforderungen und auf absolute Schutzhindernisse. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor bei fehlender Unterscheidungskraft, bei fehlender grafischen Darstellbarkeit, wenn ein Freihaltebedürfnis besteht, oder bei täuschenden oder Ärgernis erregenden Zeichen. Ausnahmsweise kann eine Marke trotz fehlender Unterscheidungskraft oder eines Freihaltebedürfnisses dennoch als Marke eingetragen werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein weit überwiegender Teil des angesprochenen Verkehrskreises das an sich nicht schutzfähige Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen kann. Dies dürfte im Einzelfall allerdings schwer nachzuweisen sein. Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgen die Eintragung und die Veröffentlichung im amtlichen elektronischen Markenblatt unter http://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht
Nach der Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb welcher Personen bzw. Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Der Inhaber der Marke mit jüngerem Zeitrang kann sich gegen den Widerspruch mit der Behauptung wehren, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt wurde. Aus diesem Grund lohnt es sich vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen, da nur so das Risiko reduziert werden kann, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht. Neben dem Widerspruch kann Nichtigkeitsklage auf Löschung der Marke erhoben werden, wenn beispielsweise die Marke mit einer älteren eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist.
Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® ("registered trade mark") zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.
Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten 3 Klassen 290 Euro bzw. 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten 3 Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere 10 Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.
Bei der Marke handelt es sich um ein so genanntes "ewiges" Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils 10 Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmeldetag und endet grundsätzlich nach 10 Jahren mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Anmeldetag entspricht.
Das "ewige" Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwanges verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben. Unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr, da ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden kann.
2.4 Markenschutz durch Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr
Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Der Markenschutz entsteht, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer kraft Benutzung erworbenen Marke, entsprechend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, z.B. auch nur auf eine Region. Problematisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt, die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage ob eine Marke kraft Benutzung erworben wurde nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recherchen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuziehen.
2.5 Markenschutz bei notorisch bekannten Marken
Zudem kann Markenschutz auch durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit, sog. notorisch bekannte Marken, erlangt werden.
2.6 Ansprüche des Markeninhabers
Der Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht, ihm steht ein ausschließliches Recht an der Marke zu. Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann er Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetragenen neuen Marke verlangen. Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch. Daneben sind Kennzeichenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu fünf Jahre.
2.7 Internationaler Rechtsschutz
IR-Marken (international registrierte Marken) können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen werden. Die internationale Registrierung von Marken regelt das Madrider Markenabkommen. Der Inhaber einer deutschen Marke kann durch die internationale Registrierung den Markenschutz auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Durch die internationale Registrierung kann man mithin ein Bündel an nationalen Marken erhalten. Auf welche Mitgliedsstaaten der Schutz ausgedehnt werden soll, muss in der Anmeldung definiert werden. Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten sind somit nicht notwendig. Weitere Informationen zur IR-Marke finden Sie unter: http://www.wipo.int/madrid/en/ .
Die Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Regelungen hierzu finden sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV), die weitestgehend mit der bisherigen Gemeinschafts-markenverordnung (GMV) übereinstimmt. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, d.h. Entstehung und Löschung der Marke sind in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Der europäischen Unionsmarke kommt eine einheitliche Wirkung auf dem Gebiet der EU zu.
Der Antrag auf Anmeldung kann nur direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (EUIPO) gestellt werden. Die Anmeldung kann in deutscher Sprache erfolgen und bietet einen Markenschutz für mindestens 10 Jahre, welcher auf Antrag auch noch verlängert werden kann.
Weitere Informationen zur Unionsmarke finden Sie unter: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-marks.
Die Adresse einer Homepage im Internet, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein kann, wird als Domain bezeichnet. Jede Domain darf es nur einmal geben und alle Domains müssen bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains („DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG“ – www.denic.de) registriert werden. Grundsätzlich entfaltet eine Domain keine Kennzeichnungsfunktion. Dies bedeutet, ohne andere Namens- oder Markenrechte, entfaltet die Domain alleine keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen. Das Domainrecht richtet sich nach marken- oder namensrechtlichen Erwägungen.
Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zusteht. Dies kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, vielmehr ist eine Unterscheidung nach Domainnamen notwendig.
Jeder Stadt steht das Namensrecht an ihrem Stadtnamen zu, d.h. nur sie allein als Namensinhaberin ist zur Nutzung des Namens berechtigt. Das Namensrecht gilt auch in Bezug auf Domains und zwar auch dann, wenn internettypische Ergänzungen (wie z.B. www.stadtname-online.de) dem Stadtnamen angefügt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur die Namensinhaberin selbst eine Domain unter dem Namen der Stadt betreiben darf. Bei weniger bekannten Städten kommt es allerdings darauf an, ob der Domain-Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann sich z.B. daraus ergeben, dass eine Gesellschaft einen Stadtnamen in ihrer Firma führt. Für die Domain greift dann der Grundsatz der Priorität, d.h. die ältere Domain kann von einer Stadt nicht herausverlangt werden
Prinzipiell kann jedermann seinen Namen als Domain registrieren lassen, denn Domains stehen immer dem Namensträger zu. Für den sehr häufig vorkommenden Fall, dass mehrere Personen denselben Namen tragen, ist Schnelligkeit gefragt - der Erste, der seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat zunächst das alleinige Nutzungsrecht. Ganz anders sieht es aus, wenn eine Berühmtheit am Domainnamenstreit beteiligt ist. Hier ist Schnelligkeit kein Vorteil, denn berühmte Personen haben grundsätzlich Vorrang, da sie das größere Interesse am entsprechenden Domainnamen nachweisen können.
Auch Pseudonyme und Künstlernamen können als Domain registriert werden, hierbei ist aber zu beachten, dass Personen die denselben bürgerlichen Namen tragen, im Zweifel bei der Domainvergabe Vorrang haben.
Generell gilt, dass eine Firma, die im Geschäftsleben Auftritt und Aktivität entfaltet, auch eine Domain unter ihrem Firmennamen registrieren darf. Der Zusatz der Gesellschaftsform ist hierbei nicht notwendig. Privatpersonen mit gleichem Namen können in diesem Fall das Nachsehen haben, denn auch hier gilt in der Regel: Berühmtheit siegt.
Treffen im Domainnamenstreit zwei gleichermaßen berühmte Unternehmen aufeinander, so ist wieder einmal Schnelligkeit gefragt - das erste Unternehmen, das seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat das alleinige Nutzungsrecht.
3.1 Beschreibende Begriffe:
Grundsätzlich gilt: ein Domainname darf keinen Vorteil im Wettbewerb begründen. Solche beschreibenden Domains werden aus diesem Grund meist als Infoportale genutzt, welche nützliche Hinweise zum jeweiligen Begriff bieten. Als Präsentations- oder Werbefläche können sie aber trotzdem genutzt werden.
3.2 Zusammenhang Domain und Marke:
Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.
Durch eingetragene Designs werden Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen (z.B. Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen) geschützt. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de.
4.1 Schutzvoraussetzungen des Designs:
Für die Eintragung eines Designs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Als Design gilt die gesamte Erscheinungsform (zwei- oder dreidimensional) eines Erzeugnisses bzw. eines Teilerzeugnisses. Erfasst werden hierbei alle Linien, Konturen und Farben sowie die Gestalt, die Oberflächenstruktur und die Werkstoffe. Erzeugnis ist jeder industrielle und handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografische Schriftzeichen. Rein technisch bedingte Erscheinungsmerkmale gelten hingegen nicht als Design und können ebenso wie unbewegliche Sachen nicht über ein eingetragenes Design geschützt werden.
Weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist die Neuheit des Designs. Entscheidend ist die Neuheit am Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Zu diesem Zeitpunkt darf kein identisches Design offenbart sein, d.h. bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder sonst öffentlich zugänglich sein. Eine frühere Priorität als die des Anmeldetages kann beansprucht werden, wenn der Anmelder innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung das Design auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt hat. Ausstellungen, die unter dieses Privileg fallen, können mit der Gesetzesnovelle im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht werden.
Eine erstmalige Ausstellung bewirkt die Offenbarung des Designs. Ein bereits ausgestell-tes Design ist nicht mehr „neu“ und kann somit nicht mehr von Dritten als Design eingetragen und geschützt werden, falls der das Design Ausstellende es doch nicht anmelden sollte.
In Deutschland gilt, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, eine Neuheitsschonfrist. Findet eine Offenbarung vor der Eintragung des Designs statt, so kann die Anmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nachgeholt werden. Generell gilt aber: Erst anmelden, dann offenbaren.
Der Gesamteindruck des neuen Designs muss sich vom Gesamteindruck eines älteren Designs unterscheiden. Hierbei reichen schon geringe Unterschiede aus, weswegen die Voraussetzung der Eigenart meist unproblematisch erfüllt ist.
4.2 Die Eintragung des Designs
Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung des Designs ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Eine Anmeldung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen: https://www.dpma.de/designs/anmeldung/index.html.
Beim eingetragenen Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. das DPMA prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, muss ein Anmelder im Vorfeld eigenverantwortlich überprüfen. Aus diesem Grund ist eine der Anmeldung vorhergehende Recherche empfehlenswert, um herauszufinden, ob es sich wirklich um ein neues Design mit Eigenart handelt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Designschutz wirksam erworben wird.
4.3 Kosten der Designanmeldung
Das eingetragene Design ist ein günstiges Schutzrecht. Die Anmeldung kostet je nachdem ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt 60 Euro bzw. 70 Euro. Bei einer Sammelanmeldung fallen pro Design 6 Euro (mindestens aber 60 Euro) bzw. 7 Euro (mindestens aber 70 Euro) an. Bis zum fünften Jahr fallen dann aber keine weiteren Gebühren an, ab dem sechsten Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten. Für die Jahre 6-10 sind dies insgesamt 90 Euro, für die Jahre 11-15 insgesamt 120 Euro. Für die Jahre 16-20 kostet die Aufrechterhaltung insgesamt 150 Euro und für die letzten Jahre 21-25 insgesamt 180 Euro. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten auch für jedes Design einer Sammelanmeldung. Ein etwaiger Verspätungszuschlag beträgt 50 Euro für jedes eingetragene Design. Die genauen Preise sind unter dpma.de/design/gebuehren/index.html einsehbar.
4.4 Nichtigkeitsverfahren
Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen bei der Eintragung eines Designs überprüft, kann das tatsächliche Bestehen des Designs-Schutzes erst nach erfolgter Eintragung überprüft werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs.
Das DesignG unterscheidet nun zwischen dem „nichtig sein“ und der „für nichtig Erklärung“ von Designs. Die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erfolgt in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder durch Urteil auf Grund von Widerklage im Verletzungsverfahren. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit durch das DPMA kann von jedermann gestellt werden, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur der Inhaber des betroffenen Rechts stellen. Durch das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA kann nun das Fachwissen des DPMA genutzt werden. Die Gebühr im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA beträgt für jedes eingetragene Design 300 Euro.
4.5 Schutzdauer eines Designs
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst 5 Jahre und kann durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
4.6 Ansprüche des Designinhabers:
Beim deutschen Geschmacksmuster handelt es sich um ein Schutzrecht mit Sperrwirkung, d.h. nur der Designinhaber ist zur Benutzung berechtigt. Einer Verletzung der Schutzvorschriften steht Unkenntnis in Bezug auf das Schutzrecht nicht entgegen. Der Schutzrechtsinhaber kann Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Vernichtung und Überlassung sowie Schadensersatz von den Verletzern verlangen.
4.7 Internationaler Rechtsschutz
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf bewirkt, dass man für alle Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, eine nationale Geschmacksmustereintragung erhält. Hierbei gelten aber die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage. Nähere Informationen finden Sie unter: www.wipo.int .
Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante kann man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Rechts-grundlage ist die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung. Mit einer solchen Eintragung erlangt man Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt, d.h. in allen Mitgliedstaaten. Nähere Informationen finden Sie unter: euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs.
Eine Besonderheit ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, das neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht. Der Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters entsteht, wenn es erstmals der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wird. Seine Schutzdauer beträgt drei Jahre ab der Zugänglichmachung in der EU
Durch die Patentierung einer technischen Erfindung erhält man einen monopolähnlichen Schutz, welcher eine Entschädigung für die erbrachte geistige Leistung und die notwendigen Innovationskosten darstellt. Geregelt wird dies im Patentgesetz. Ausführliche Infos und die entsprechenden Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de .
5.1 Voraussetzungen für eine Patentanmeldung
Für die Anmeldung eines Patentes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Patente können auf allen Gebieten der Technik erteilt werden. Hierunter fallen Verfahren, Verwendungserfindungen und Produkte sowie eventuell Software-Erfindungen (wenn ein technischer Hintergrund besteht). Auch chemische und biotechnologische Erfindungen sowie medizinische Stoffen sind dem Patentschutz zugänglich. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.
Die Eintragung als Patent setzt die gewerbliche Nutzbarkeit voraus.
Gegenstand eines Patentschutzes können nur neue technische Lehren sein, also solche, die bis zum Zeitpunkt der Erfindung unbekannt waren. Es gilt der Weltneuheitsbegriff, d.h. es darf weltweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung, keine mündliche Beschreibung und keine Zurschaustellung erfolgt sein. Ebenso darf keine noch nicht veröffentlichte nationale Anmeldung vorliegen.
Schließlich muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Praktisch kommt der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit erhebliche Bedeutung zu. Ein hinreichendes Maß an erfinderischer Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Nur Fortschritte auf technischem Gebiet rechtfertigen einen Patentschutz.
5.2 Die Patentanmeldung
Die Anmeldung eines Patentes kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, bei der Dienststelle in Jena oder beim Informations-Dienstleistungszentrum in Berlin erfolgen. Zudem kann eine Patentanmeldung auch bei bestimmten Pateninformationszentren zur Weiterleistung an das DPMA eingereicht werden.
Für die Patentanmeldung ist das sorgsame Ausfüllen eines Formblattes sowie zur Verdeutlichung eventuell die Beilegung von Fotos bzw. Zeichnungen notwendig. Besonders wichtig ist hierbei die detaillierte Beschreibung des zu patentierenden Gegenstandes, um wirklich einen sicheren Schutz zu erhalten. Des Weiteren muss ein Patentanspruch formuliert werden, aus dem hervorgeht, was neu an der Erfindung ist und wofür man konkret Patentschutz möchte. Eine Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann. Die Heranziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes für die Anmeldung ist zwar nicht erforderlich, aufgrund der Komplexität jedoch ratsam.
Das Patentamt unterzieht die Anmeldung in diesem Stadium einer Offensichtlichkeitsprüfung, d.h. es wird geprüft ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Patentes fällt. 18 Monate nach erfolgter Anmeldung wird der Patentantrag im Patentblatt veröffentlicht (Offenlegung), d.h. die Patentanmeldung bleibt so lange geheim. Eine eingehende Prüfung der Patentierbarkeit erfolgt nur auf Antrag des Anmelders. Die Stellung des Antrags ist innerhalb einer Frist von sieben Jahren zulässig. Wird kein Antrag gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird aber ein Antrag auf Prüfung gestellt und findet das Patent- und Markenamt nichts der Patentierung entgegenstehendes, so wird das Patent erteilt und die Patentschrift gedruckt.
Innerhalb einer Frist von 9 Monaten kann jedermann gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen, das Patent- und Markenamt prüft dann daraufhin den Sachverhalt und trifft seine Entscheidung. Gegen diese können beide Parteien Beschwerde vor dem Bundespatentgericht einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent nur noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Um bei der Patentierung kein Risiko einzugehen, sollte eine Veröffentlichung der Erfindung vor Patentanmeldung unterbleiben. In der Praxis hat es sich bewährt, die Anmeldung schon in einem frühen Entwicklungsstadium vorzunehmen und dann bei Fertigstellung zu prüfen, ob die Schutzrechtsanmeldung noch ausreichend ist.
5.3 Kosten der Patentanmeldung
Je nach Methode (elektronisch oder in Papierform) kostet die Anmeldung 40 Euro bzw. 60 Euro, für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 20 Euro bzw. 30 Euro. Außerdem fallen bei Stellung eines Rechercheantrags 300 Euro und für ein beantragtes Prüfungsverfahren nochmals bis zu 350 Euro an. Die ersten 2 Jahre nach der Patentanmeldung sind kostenfrei, für die Jahre 3-20 sind Gebühren, die in ihrer Höhe entsprechend der Patentdauer gestaffelt sind, fällig. Die genauen Preise sind einsehbar unter: https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html .
5.4 Schutzdauer eines Patentes
Die maximaleSchutzdauer beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tag, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Die Wirkungen des Patents treten erst mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Patenterteilung und somit nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ein. Die effektive Schutzfrist ist daher kürzer als 20 Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierzu bildet das ergänzende Schutzzertifikat. Für Erzeugnisse, die durch ein Patent geschützt sind und die vor dem Inverkehrbringen einer arzneimittelrechtlichen bzw. pflanzenschutzmittelrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann ein ergänzendes Schutzzertifikat zur Verlängerung der Schutzdauer erteilt werden. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt fünf Jahre
5.5 Ansprüche des Patentinhabers
Der Patentinhaber ist zur alleinigen Nutzung, Herstellung, Inverkehrbringung und Lizenzvergabe berechtigt. Der Patentinhaber kann insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Für die Geltendmachung der Ansprüche steht ihm ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Außerdem kann er die Vernichtung von Gegenständen verlangen, die unter Missachtung des bestehenden Patentschutzes hergestellt werden bzw. wurden.
5.6 Internationaler Rechtsschutz
Sinn des Vertrages ist es, internationale Patentanmeldungen zu erleichtern, indem mit einer einzigen internationalen Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen im Antrag angegebenen Bestimmungsstaaten erreicht wird. Mittlerweile sind über 120 Staaten dem PCT beigetreten. Durch die PCT-Anmeldung wird eine Vielzahl von Einzelanmeldungen in den jeweiligen Staaten überflüssig. Die PCT-Anmeldung kann in Deutsch ausgefüllt werden und wahlweise beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Auch eine Einreichung über ein Patentinformationszentrum (z.B. in Bielefeld) ist möglich. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, welche am Anmeldetag an das DPMA zu bezahlen sind. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.wipo.int/pct/en/ .
Das Europapatent hat den Vorteil, dass mit nur einer Anmeldung beim DPMA in München, Patentschutz für alle im Antrag genannten Mitgliedsstaaten erreicht wird. Zu beachten ist, dass es sich beim Europatent um ein Bündel nationaler Einzelpatente handelt, für die die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Entstehung und Löschung gelten.
6. Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht. Alle patentierbaren Erfindungen können auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Von Interesse ist das Gebrauchsmuster vor allem, weil die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer und die Erteilung kostengünstiger und schneller sind, was ihm auch den Namen "kleines Patent" eingebracht hat. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter: www.dpma.de .
6.1 Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung
Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen wie beim Patent, jedoch mit Ausnahme von Verfahren. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.
Diese ist Voraussetzung wie beim Patent.
Es darf deutschlandweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung und keine Zurschaustellung (z.B. auf Messen) der Erfindung erfolgt sein. Eine erfolgte mündliche Beschreibung steht der Neuheit im Gegensatz zum Patent nicht entgegen. Es gilt kein Weltneuheitsbegriff.
Ursprünglich wurde der Gebrauchsmusterschutz für kleine Verbesserungserfindungen eingeführt und auch heute stellt die Formulierung "erfinderischer Schritt" klar, dass eine geringere Erfinderleistung notwendig ist als beim Patent (hier: erfinderische Tätigkeit).
6.2 Die Gebrauchsmusteranmeldung
Die Anmeldung erfolgt wie auch beim Patent beim DPMA. Das Ausfüllen eines Formblattes und das Beilegen einer Zeichnung sind hierzu notwendig. Im Unterschied zur Patentanmeldung ist die Zeichnung bei der Gebrauchsmusteranmeldung zwingend erforderlich. Ferner handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Dies bedeutet, dass vor der Gebrauchsmustererteilung lediglich eine Offensichtlichkeitsprüfung stattfindet, d.h. es wird nur geprüft, ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fällt. Eine weitere Prüfung erfolgt vor Eintragung nicht. Die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgt regelmäßig ca. 3-4 Monate nach Anmeldung, ab diesem Zeitpunkt besteht dann Gebrauchsmusterschutz.
Eine eingehende Prüfung der oben genannten Voraussetzungen erfolgt dann nur im Falle eines Löschungsverfahrens, welches von Jedermann beantragt werden kann (Möglichkeit der Popularklage). Da beim Löschungsverfahren immer die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was teuer werden kann, ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Anmeldung einen Rechercheauftrag zu erteilen. Gegen eine Gebühr von 250 Euro überprüft das Patent- und Markenamt, ob alle Voraussetzungen für einen sicheren Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind.
Tipp
Da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Folge der geringeren Anmeldeerfordernisse schneller geht, empfiehlt es sich, im Allgemeinen, gleichzeitig mit der Patentanmeldung auch die Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen. Im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten ist beim Gebrauchsmuster weder eine europäische noch eine internationale Anmeldung möglich.
6.3 Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung
Je nach Methode der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) fallen 30 Euro bzw. 40 Euro Gebühren an. Die Stellung eines Rechercheantrags ist mit Kosten in Höhe von 250 Euro verbunden. Für die Jahre 4-6 ist eine Schutzgebühr von insgesamt 210 Euro, für die Jahre 7-8 von 350 Euro und für die Jahre 9-10 von 530 Euro zu entrichten. Die Gebühren für den Löschungsantrag betragen 300 Euro. Die genauen Preise sind unter http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/index.html einsehbar.
6.4 Schutzdauer des Gebrauchsmusters
Die maximale Schutzdauer beträgt, wenn eine dreimalige Verlängerung durchgeführt wird, 10 Jahre. Darüber hinaus ist keine Verlängerung möglich.
6.5 Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers
Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters hat der Gebrauchsmusterinhaber das alleinige Nutzungsrecht. Nur er ist zur Herstellung, Anbietung und Lizenzvergabe berechtigt. Im Falle der Verletzung seiner Schutzrechte kann er Schadensersatzansprüche geltend machen und Unterlassung bzw. Vernichtung verlangen.
Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesen eng verwandt. Geregelt ist es im Urhebergesetz (UrhG).
7.1 Voraussetzungen
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Für die Entstehung des Urheberrechts bedarf es einer "persönlichen geistigen Schöpfung". Das Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf Grund dessen unverwechselbar sein. Qualitative Anforderungen an die persönliche geistige Schöpfung stellt das Urheberrecht allerdings nicht. So ist auch ein Bild eines Laienmalers geschützt, soweit es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Grundsätzlich kann jedes Werk geschützt werden, das auf "persönlicher geistiger Schöpfung" beruht, z.B. literarische Werke, Kunst (auch Filme, Fotografien, Architektur) und wissenschaftliche bzw. technische Werke (Zeichnungen, Pläne). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Schutz des Urheberrechts lediglich auf die Art und Weise der Darstellung bezieht und nicht auch auf den wissenschaftlichen bzw. technischen Inhalt. Dieser wäre nur im Rahmen eines Patentes oder Gebrauchsmusters zu schützen.
7.2 Entstehung und Umfang des Urheberrechts
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden.
Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar. Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, d.h. je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können.
Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, z.B. dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar. Zulässig ist zudem die Vervielfältigung eines Werkes zum privaten Gebrauch, soweit keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
7.3 Schutzdauer des Urheberrechts
Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz, es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
7.4 Ansprüche des Urheberrechtsinhabers
Der Urheber wird in seinen ideellen und materiellen Interessen geschützt. Der Urheber hat ein Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach er z.B. entscheiden kann, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch das Verwertungsrecht des Urhebers geschützt, welches zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen kann. Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall generell nur vor Gericht möglich. In Nordrhein-Westfalen existieren hierfür Spezialkammern (jeweils am Amts- und Landgericht Bielefeld, Bochum, Düsseldorf und Köln). Des Weiteren steht dem Urheber das Recht der Lizenzvergabe zu. Hierbei ist zu beachten, dass neben den normalen Lizenzen auch sog. ausschließliche Lizenzen vergeben werden können, welche den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen und dem Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis einräumen.
Da sich die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen oft als schwierig erweist, wird von den meisten Gerichten eine fiktive Lizenzgebühr bestimmt, welche sich in ihrer Höhe an den Lizenzgebühren orientiert, die der Urheber tatsächlich hätte fordern können. Weitere Grundlage für den Schadenersatz kann z.B. der hypothetisch berechnete entgangene Gewinn sein.
Der Verstoß gegen ein Urheberrecht bringt auch strafrechtliche Sanktionen mit sich. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in gewerblichen Fällen sogar mit bis zu 5 Jahren, geahndet.
7.5 Schutz von Computerprogrammen
Der Schutz von Computerprogrammen ist seit 1993 Bestandteil des deutschen Urheberrechts. Allerdings sind Ideen und Grundsätze (z.B. mathematische Formeln), die einem Element des Computerprogramms zugrunde liegen, vom Urheberschutz ausgeschlossen.
8. Wichtige Adressen
Patentämter:
Europäische Patentorganisation, Europäisches Patentamt (EPA)
Bob-van-Benthem-Platz 1, 80469 München
Telefon: 089 2399-0, Internet: www.epo.org
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa 4, 03080 Alicante, ESPANA
Internet: https://euipo.europe.eu/ohimportal/de
WIPO-World Intellectual Property Organization
34, Chemin des Colombettes
1211 Genf 20, SCHWEIZ
Internet: www.wipo.org
Sonstige Adressen:
Patentanwaltskammer (PAK)
Tal 29, 80331 München
Telefon: (089) 24 78-0, Fax: (089) 24 22 78-24
E-Mail: dpak(at)patentanwalt.de
Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt und Markenpiraterie e. V. (APM)
Gertraudenstarße 20, 10178 Berlin
Telefon: 030/206 790-71, Fax: 030/206 790-72
E-Mail: info(at)apm.net, Internet: www.markenpiraterie-apm.de
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