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Beim Begriff „Geldwäsche” denkt heutzutage niemand mehr an die Waschmaschine voller Bargeld, das vom Schmutz der organisierten Kriminalität gereinigt wird. Doch hinter diesem bildlichen Begriff bleibt das Thema für viele Unternehmen wenig konkret und kaum greifbar.
Zu ausführenden Informationen zum Thema Geldwäsche gelangen Sie über die nachstehenden Links.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder Financial Intelligence Unit (FIU) ist bei der Generalzolldirektion des Bundes angesiedelt und die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.
Informationen der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls
Das Bundesverwaltungsamt ist die für die Führung des Transparenzregisters, das der Geldwäschebekämpfung dient, zuständige Stelle.
Informationen des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister
Die Bezirksregierung Detmold ist die in Ostwestfalen-Lippe für die Geldwäscheprävention außerhalb des Finanzsektors zuständige Behörde.
Das Geldwäschegesetz (GwG) hat das Ziel Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. In den letzten Jahren gab es diverse Anpassungen des GwG. Durch das Gesetz werden den betroffenen Unternehmen verschiedene Pflichten auferlegt.
Besonders hervorzuheben sind folgende Grundlagen des Gesetzes:
1. Grenze für Bargeldgeschäfte der Güterhändler sinkt auf 10.000 Euro
Kernpunkt der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen ist die Identifizierung des Geschäftspartners beziehungsweise des dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten (Know-your-Customer-Prinzip). Das geschieht über die Feststellung und Überprüfung seiner Identität.
Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes. Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000,- Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie den Vertragspartner oder für diesen auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Beim Handel mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen gilt ein Schwellenwert von 2.000,- Euro.
Auch unterhalb des Schwellenwerts müssen alle Kunden auch bei bargeldlosen Transaktionen oder Bartransaktionen identifiziert werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass es sich um einen Versuch der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handeln könnte. Gleiches gilt, wenn Zweifel bestehen, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu seiner Identität oder zur Identität des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten zutreffen. In diesen Fällen ist eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten.
Als Aufsichtsbehörde für Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs in Ostwestfalen-Lippe bietet die Bezirksregierung Detmold aktuelle Informationen sowie bundeseinheitliche Merkblätter zum Thema Geldwäscheprävention an.
Neben diesen elementaren Pflichten in Form von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, gehören auch das Risikomanagement (inklusive Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse für das eigene Unternehmen) und die Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu den Kernelementen der Pflichten nach dem GwG.
Verdachtsmeldungen sind nur noch an die beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktions- untersuchungen“ (FIU) zu melden.
2. Führung eines elektronischen Transparenzregisters und Mitteilungspflichten
Eine weitere Neuerung war die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters. Durch das Transparenzregister soll insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschwert werden.
In dem elektronischen Transparenzregister sollen alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden, vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen beziehungsweise diese kontrollieren (§ 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz-GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst; nicht erfasst ist die BGB-Gesellschaft und eingetragene Einzelkaufleute. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG). Die Vereinigung hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 GwG).
Für Unternehmen ergeben sich daher Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister. Da es sich bei dem Transparenzregister um ein sog. Vollregister handelt, müssen sich Unternehmen melden. Es spielt keine Rolle, dass man bereits in anderen öffentlichen Registern gemeldet ist. Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Die Website des Bundesanzeiger Verlages zum elektronischen Transparenzregister bietet weitere Hinweise dazu und die Möglichkeit der Eintragung.
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