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Wenn Sie eine Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit einer beabsichtigten Firmierung wünschen, nutzen Sie bitte unser
Welche Rolle spielt die IHK?
Üblich ist es, die zuständige IHK bei der Namensfindung von (Handelsregister-)Unternehmen hinzuzuziehen. Die wichtigste Grundlage dafür findet sich in § 23 Handelsregisterverordnung (HRV) und § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Danach sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Amtsgerichte bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. Dazu gehört, dass die registerführenden Gerichte sie (insbesondere zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen) in zweifelhaften Fällen zur Eintragungsfähigkeit von beabsichtigten Firmierungen anhören können.
Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, schon vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu klären, ob seitens der zuständigen Industrie- und Handelskammer gegen eine Firma Bedenken bestehen. Zwar liegt die Entscheidungsbefugnis über eine Eintragung bei den Registergerichten, die Industrie- und Handelskammern verfügen aber über viel Erfahrung und können wertvolle Tipps und Hinweise geben.
Auch über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus, unterstützt Sie die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld bei der Namensgebung. Zögern Sie daher nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Eine erste Orientierung, was Sie zu beachten haben, geben Ihnen die folgenden Schritte.
Über die Frage, mit welcher Bezeichnung Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten dürfen, entscheidet in erster Linie die Kaufmannseigenschaft, denn nur der Kaufmann darf eine Firma im Rechtssinne führen und damit ohne Nennung des Vor- und Zunamens im Rechtsverkehr auftreten.
Zwar wird der Begriff „Firma“ häufig synonym zu dem Wort „Unternehmen“ verwendet, tatsächlich wird darunter aber der Name verstanden, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, Unterschriften abgibt und unter der er auch klagen und verklagt werden kann. Gebildet wird die Firma aus einer Sachbezeichnung, einem Personennamen, einer Phantasiebezeichnung oder auch aus einer Kombination daraus, sowie aus dem Rechtsformzusatz. Letztgenannter gibt Aufschluss über die Rechtsform und damit insbesondere über die Haftungsstruktur des Unternehmens.
Kaufmann ist zunächst, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert („Ist-Kaufmann“). Darüber hinaus ist Kaufmann, wer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt („Kann-Kaufmann“) oder wer eine Rechtsform wählt, die zwingend mit der Kaufmannseigenschaft verbunden ist („Formkaufmann“), dazu gehören die Kapitalgesellschaften (beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die Personenhandelsgesellschaften (beispielsweise die offene Handelsgesellschaft).
Kein Kaufmann ist dagegen, wer weder freiwillig das Handelsregister eingetragen ist noch eine der genannten Rechtsformen gewählt hat und für wen kaufmännische Einrichtungen (beispielsweise die doppelte Buchführung) aufgrund der Einfachheit der Tätigkeit und der Überschaubarkeit des Geschäftsumfangs nicht erforderlich sind. Zu diesen Kleingewerbetreibenden zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Dass nur der Kaufmann im Rechtsverkehr ohne Nennung von Vor- und Zunamen auftreten kann, hängt mit der Eintragung in das Handelsregister zusammen. Interessierte finden dort wichtige Informationen über das eingetragene Unternehmen, insbesondere dessen Inhaber. Daher kann ein eingetragenes Unternehmen nur vermeintlich anonym auftreten.
Siehe auch unser Merkblatt "Kaufmann im Handelsrecht" im Downloadbereich.
Kleingewerbetreibende dürfen eine solche Firma zwar nicht führen, sie haben aber die Möglichkeit, eine sogenannte Geschäftsbezeichnung zu wählen, die auch wichtige Werbezwecke erfüllen kann. Anders als die Firma ersetzt eine Geschäftsbezeichnung aber nicht den bürgerlichen Namen des Unternehmers: Dieser muss im Rechtsverkehr immer (ausschließlich oder zusätzlich zu der Geschäftsbezeichnung) mit seinem Vor- und Zunamen auftreten. Bei der Wahl und der Verwendung der Geschäftsbezeichnung ist zentral, dass diese nicht den Eindruck einer Firma erweckt. Weitergehende Informationen zur Geschäftsbezeichnung bei Einzelunternehmen und auch im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich unter „Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind“.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Kleingewerbetreibende und kann damit keine Firma führen. Ab dem 01.01.2024 wird es aber ein neues Gesellschaftsregister geben, in das die GbR eintragen werden kann (unter Umständen sogar eingetragen werden muss). Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ tragen, ihre übrige Namensgebung orientiert sich an den Grundsätzen des Firmenrechts.
Wie eine Firma konkret gebildet werden darf, entscheidet das Firmenrecht. Dieses Teilgebiet des Handelsrechts ist insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und hat die Eintragungsfähigkeit des beabsichtigten Namens in das Handelsregister zum Gegenstand. Die wichtigsten Anforderungen an die zu bildende Firma sind:
Eine Firma muss zunächst als Name fungieren können und damit eine Namensfunktion haben (sogenannte Kennzeichnungskraft). Unter diesem Gesichtspunkt kann es beispielsweise problematisch sein, wenn die Firma Zeichen enthält, die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht lesbar oder nicht artikulierbar sind.
Beispiel: „123 UG (haftungsbeschränkt)“
Unter Unterscheidungskraft wiederum ist zu verstehen, dass die Firma abstrakt dazu geeignet ist, den Inhaber von anderen Unternehmensträger zu unterscheiden. Hieran fehlt es beispielsweise bei rein beschreibenden Angaben oder bloßen Gattungsbezeichnungen.
Beispiel: „Autohandel GmbH“
Jede Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck für Auge und Ohr. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang der Rechtsformzusatz.
Beispiele: „ABC GmbH“ und „ABC UG (haftungsbeschränkt)“
„XY Kfz-Reparatur e.K.“ und „XY Kfz-Reparaturen e.K.“
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Irreführungen sind in verschiedensten Zusammenhängen denkbar. Beispiele hierfür sind die unberechtigte Verwendung einer geschützten Bezeichnung, unzutreffende Größenberühmungen oder Angaben, die eine nicht vorhandene Qualifikation nahelegen.
Oftmals werden problematische Bezeichnungen von gerade gewählt, weil sie etwas Bestimmtes suggerieren und damit werbewirksam sind. Empfehlenswert ist aber, hier besonders kritisch zu sein. Stellen Sie sich die Frage, ob ein unbeteiligter Dritter einen unzutreffenden Eindruck von Ihrem Unternehmen gewinnen könnte. Ist das der Fall, sollten Sie über Alternativen nachdenken.
Außerdem muss die Rechtsform des Unternehmens aus der Firma eindeutig hervorgehen und die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt sein. Dies geschieht durch den Rechtsformzusatz, der ausgeschrieben oder in allgemein verständlicher Weise abgekürzt werden kann. Wichtige Rechtsformzusätze und gängige Abkürzungen sind:
Beachten Sie, dass der Firmenkern und der Rechtsformzusatz gemeinsam die Firma bilden und dass im Rechtsverkehr immer die vollständige Firma angegeben werden muss. Riskant ist insbesondere, den Bestandteil „(haftungsbeschränkt)“ wegzulassen. |
Weitere Einschränkungen erfährt die Namensgebung von Kaufleuten und auch von Kleingewerbetreibenden durch das Namensrecht, das Markenrecht sowie das Wettbewerbsrecht:
Geschützt werden Firmen, Geschäftsbezeichnungen sowie bürgerliche Namen insbesondere durch den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach §§ 5, 15 Markengesetz (MarkenG) sowie den Namensschutz nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein zentraler Aspekt ist in beiden Fällen die Verwechslungsgefahr. Gründer sollten mit Hilfe von Suchmaschinen und Datenbanken wie dem Unternehmensregister eine gründliche Recherche nach ähnlichen oder gar identischen Bezeichnungen vornehmen und sich kritisch fragen, ob die angesprochenen Verkehrskreise wegen der beabsichtigten Bezeichnung eine Identität des eigenen Unternehmens mit einem bereits existenten Unternehmen annehmen könnten oder zumindest eine organisatorische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen zwischen diesem und dem eigenen Unternehmen vermuten könnten.
Vorsicht: Anders als im Rahmen der firmenrechtlichen Überprüfung gibt es hier keine Beschränkung auf dieselbe politische Gemeinde. Eine Berücksichtigung der geografischen Nähe findet aber im Rahmen der Verwechslungsgefahr statt. Auch die Branchennähe ist ein Aspekt, der für die Verwechslungsgefahr relevant ist.
Wenn ein Begriff markenrechtlich geschützt ist, kann die Verwendung dieses Begriffs in einer Firma oder geschäftlichen Bezeichnung durch einen Nichtberechtigten eine Markenrechtsverletzung darstellen. Gründer sollten mit Hilfe des Markenregisters auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamts überprüfen, ob der Wunschname oder eine ähnliche Bezeichnung dort bereits zu finden ist. Ist das der Fall, sollte über Alternativen nachgedacht werden und gegebenenfalls eine Expertenmeinung zu der Frage eingeholt werden, ob möglicherweise trotz identischer beziehungsweise ähnlicher Bezeichnung keine Kollision mit der geschützten Marke vorliegt. Gerne können Sie sich für eine erste Einschätzung an Ihre Industrie- und Handelskammer wenden, für eine tiefergehende Beurteilung finden Sie Rechtsanwälte mit markenrechtlicher Spezialisierung beispielsweise im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Hamm.
Vorsicht: Nicht jede markenrechtlich geschützte Bezeichnung ist auch im Markenregister zu finden. Ein Markenschutz kann beispielsweise auch dann entstehen, wenn eine verwendete Bezeichnung „Verkehrsgeltung“ erlangt. Auch hier gilt es, gründlich mit den zur Verfügung stehenden Datenbanken zu recherchieren.
Auch das Wettbewerbsrecht ist bei der Namensgebung zu berücksichtigen. Besonders hervorzuheben ist hier das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen aus §§ 3 Abs. 1, 5 UWG. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie im Rahmen des firmenrechtlichen Irreführungsverbots.
Der Unternehmensgegenstand gibt die Tätigkeit wieder, die das Unternehmen ausübt und muss bei der Eintragung in das Handelsregister mit angemeldet werden. Bei der Formulierung muss auf eine ausreichende Konkretisierung geachtet werden. Nicht ausreichend wären beispielsweise
Eintragungsfähig wären dagegen
Die Industrie- und Handelskammern stehen ihren Gründern gerne bei der Namensgebung und der Formulierung des Unternehmensgegenstandes zur Seite. Zögern Sie also nicht, uns „mit ins Boot zu holen“.