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Meldungen rund um den internationalen Warenverkehr
Das revidierte Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM) wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten und sollte ursprünglich alle derzeit geltenden bilateralen Regeln und Übergangsbestimmungen ersetzen. Die Kommission hat jedoch eine neue Bestimmung vorgeschlagen, die eine zusätzliche einjährige Übergangszeit vorsieht, um allen Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Aktualisierung ihrer bilateralen Abkommen abzuschließen. Das bedeutet, dass das derzeitige Übereinkommen noch ein weiteres Jahr gilt, während die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens gleichzeitig ab Januar 2025 Anwendung finden werden. Über diesen Vorschlag wird der PEM-Ausschuss am 12. Dezember 2024 abstimmen, und auf der Grundlage der Rückmeldungen der Vertragsparteien wird mit einem positiven Votum gerechnet. Im unwahrscheinlichen Fall einer Ablehnung wird die Kommission weitere Leitlinien vorlegen. Konkret bedeutet das, dass das bei Erklärungen des Ursprungs ab dem 1. Januar 2025 die bisherige Bezeichnung "Transitional Rules" zu "Revised Convention" gemacht werden muss, da die "Übergangsregeln" offiziell nicht mehr gelten und das neue Revidierte Übereikommen die Rechtsgrundlage für den neuen Übergangszeitraum bilden. Es ändert sich also nur der Name auf den Erklärungen, an den konkreten Ursprungsregeln ändert sich erstmal nichts. Bei weiteren Änderungen informieren wir Sie selbstverständlich - Informationen des Zolls und Warenursprung und Präferenzen
Die EU hat die ab 1. Januar 2025 gültige neue Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht - Zoll-Warennummern. Diese Nummern sind Basis zum Beispiel fü die Ausfuhr-Zollanmeldungen oder die Einfuhrzollabgaben – Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522
Änderungen sind in der Verordnung gekennzeichnet:
★ kennzeichnet neue Codenummern
■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt
Das so genannte „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025" ist auf der Seite des statistischen Bundesamt einsehbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Hinweispapiere angepasst:
Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängert die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 und gibt Änderungen bekannt. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2024. Sie umfassen Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer, Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie zur Erhöhung der Kontingente. Einzelheiten und die Änderungen der Maßnahmen hat die Germany Trade & Invest zusammengefasst. - Schutzmaßnahmen Stahl
Die Zolltarif-Warennummern sind Basis für die zollrechtliche Erfassung der ex- oder importierten Waren. Eine Gegenüberstellung der von den jährlich erfolgenden Änderungen betroffenen Waren ist hier einsehbar.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass die Besondere Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung in Kraft getreten ist. Die Gebührenerhebung beginnt am 1. Januar 2024.
Im Zusammenhang mit EU-Sanktionen informiert der Zoll mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0508/23 über das „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse". Die Verordnung ist ab dem 30. September 2023 anzuwenden sind. Diese Kodierungen sind bei der Importzollanmeldung von Unterlagen erforderlich.
Am 29. Oktober 2023 endete die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0. Mit der Umstellung ist in Deutschland das Datenelement „Ursprungsland“ D.E. Nr. 16 08 000 000 nach Anhang B UZK-DA, neben der Angabe der Versendungsregion, anzumelden. Sofern das Ursprungsland ein anderes Land als Deutschland ist, ist als Versendungsregion der Code „99“ für „Ausland“ einzutragen. Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden. Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation 0501/23 enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr, zum Beispiel zu den Angaben des Beförderers und dem Kennzeichen des Beförderungsmittel.
Seit dem 15. März 2023 können Sachspenden immer dann regelmäßig von Einfuhrabgaben befreit werden, wenn Unternehmen diese Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege liefern. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 2023/398. Die Änderung betrifft den in Art. 148 Absatz 4 neu eingefügten Buchstaben „f)“. Bedingung ist, dass Anträge auf Befreiung von den Einfuhrabgaben innerhalb eines Jahres nach der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Weitere Details sind der Verordnung zu entnehmen. Die Anpassung geht auf eine Forderung der DIHK zurück.
Seit dem 15. März 2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 2023/398. Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt. Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden. Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden. Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen. Mit dieser Vereinfachung kommt die EU in weiten Teilen einer langjährigen Forderung der DIHK nach.
Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware exportiert werden wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das dann zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein. Es darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht.
Die WTO hat am 31. März 2022 ein neues Datenvisualisierungstool eingeführt, das den Nutzern schnelle und übersichtliche Informationen über Handels- und Zolldaten bietet. Das WTO Stats Dashboard ergänzt das WTO Stats Portal mit grafischen Darstellungen von Daten zum Warenhandel, zum Handel mit kommerziellen Dienstleistungen und zum Marktzugang.
Das EU-Portal Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt. Beachten Sie, dass A2M noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.
Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) teilt mit, dass zum 2. April 2022 die Anmeldbarkeit des Bestimmungslandcodes „EU“ in ATLAS beendet wird. Im Datenfeld „Bestimmungslandcode“ sind nur die ISO-alpha-2-Codes gemäß Anhang 1A des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen bzw. der EDI-IHB Codeliste A1314 zulässig.
Die Übergangsfrist zur Nutzung des Formulars „Einheitspapiers bei der Einfuhr“ endete am 31. Dezember 2022. Seit dem 1. Januar 2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Abschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) elektronisch abzugeben.
Am 1. September 2021 sind neue, alternativ anwendbare Präferenzursprungregeln zwischen der EU und folgenden PEM-Partnerländern in Kraft getreten: Schweiz (einschließlich Lichtenstein), Island, Norwegen, Färöer, Jordanien und Albanien. Mit ihrer ATLAS-Info 0214/21 weist die Generalzolldirektion (GZD) auf zusätzliche Codierungserfordernisse für Einfuhrzollanmeldungen in ATLAS hin. Für Waren, die den Ursprung durch Anwendung der Übergangsregeln erlangt haben, sind ermäßigte Abgabensätze mit Begünstigungscode 3XX zu beantragen und mit einer der folgenden Ursprungsnachweiscodierungen anzumelden.
"U075" = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit Angabe „Übergangsregeln“ in Feld 7 oder "U076" = Ursprungserklärung mit Wortlaut "Ursprung gemäß den Übergangsregeln"
Neben diesen erforderlichen Präferenzunterlagen "U075" bzw. "U076" sind aus technischen Gründen im IT-Verfahren ATLAS bis auf Weiteres noch zusätzlich folgende Unterlagencodierungen anzumelden:
"N954": Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder "N864" Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier und "7HHF": Direktbeförderungsnachweis
Es handelt sich hierbei lediglich um technische Codierungen, die für die IT-Anwendung ATLAS notwendig sind. Die eigentlichen Unterlagen müssen dem Anmelder nicht vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass für die neuen Übergangsursprungsregeln folgende Unterlagencodierung in ATLAS in Kombination angegeben werden müssen:
EUR.1 mit Vermerk "Transitional Rules"
Ursprungserklärung mit Vermerk "Transitional Rules"
Am 9. September 2021 trat die neue EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu zwei Merkblätter veröffentlicht. Eine ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt Die neue EU-Dual-Use-Verordnung. Das Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung bietet den Unternehmen eine Hilfestellung bei der Anwendung des neu eingeführten Art. 5 EU-Dual-Use-VO.
Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die konsolidierte Fassung folgender Verordnungen bzw. Beschlüssen:
Hinweis: Die konsolidierten Textfassungen dienen lediglich zu Informationszwecken und haben keine Rechtswirkung. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.
Am 16. November 2020 hat die EU-Kommission ein neues Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen gestartet. Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Bürgerinnen und -Bürger können damit Marktzugangshindernisse ebenso wie Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards im Rahmen der EU-Handelsabkommen melden. Die Beschwerdeformulare - eines für Marktzugangsschranken und eines für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung - sind für in der EU ansässige Interessengruppen online zugänglich auf dem → Portal "Access2Markets" (Punkt 3 unter Contact)
In der EU-Datenbank „Access2Markets“ können u. a. Einfuhrabgaben, Importvorschriften und vieles mehr ermittelt werden. Die Access2Markets ist eine Weiterentwicklung der bekannten Online-Portale „Market Access Database“ und „Trade Helpdesk“ und beinhaltet auch das Tool „ROSA“ zur Prüfung der Präferenz- Ursprungsregeln. Neu ist auch, dass die Daten erstmals nicht nur in englischer Sprache, sondern auch in Deutsch verfügbar sind. Ein Erklärvideo der EU-Kommission führt Sie durch die neue Online-Anwendung.
Die DIHK setzt sich für die Modernisierung von präferenziellen EU-Handelsabkommen ein. Grundlage für die Interessenvertretung gegenüber der Politik in Berlin und Brüssel ist das gemeinsam mit der IHK-Organisation formulierte „Ideenpapier für moderne Handelsabkommen – Vorschläge zur Erhöhung der Nutzungsraten von präferenziellen Zollsätzen“.
Die deutsche Zollverwaltung nutzt zur weitgehend automatisierten Abwicklung des kommerziellen Warenverkehrs mit Drittländern das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System). Der erforderliche Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 UZK [VO (EU) Nr. 952/2013]. Die Regelungen in der Verfahrensanweisung sind gemäß § 8a ZollV für Teilnehmer, Beteiligte, Clearingcenter und Benutzer bindend. Die Verfahrensanweisung unterstützt die Anwendung der Zollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der IT-gestützten Zollabfertigung bei den Zollstellen.
Bei offenen Ausfuhrvorgängen wird beim Teilnehmer automatisiert der Verfahrensstand nach 90 Tagen abgefragt. Teilnehmer müssen die 90 Tage nicht abwarten sondern können das Nachforschungsersuchen bereits nach 70 Tagen starten, beispielsweise wenn ihnen bereits Alternativbelege vorliegen. Wegen der Corona-Pandemie und der zahlreichen offenen AGV nach Großbritannien gelten bis zum 1. November 2024 längere Vorlagefristen, das Verfahren wird erst nach 500 Tagen ungültig erklärt, sofern keine Belege eintreffen. Ab November 2024 wird die Frist wieder auf 150 Tage reduziert. Bitte beachten: Die 60 Tagefrist ist unverändert, das heißt zwischen dem 90. und dem 150. Tage sollte auf die Follow-up-Anfrage reagiert werden, auch von AEO. Die Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0352/2022 zusammengefasst.
Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Für Lieferantenerklärungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Will man von der „Gebrauchtwarenregelung“ Gebrauch machen, muss der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, und es darf nichts darauf hindeuten, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten der EU ist künftig ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen. Seit dem 01.01.2020 reicht der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus. Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis i. S. d. jeweiligen Präferenzregelung ist. Darüber hinaus ist in der Erklärung auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z. B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.
Seit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) ist die Unterlagencodierung „3LLK“ anzumelden, wenn der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen. Das Informations Technik Zentrum Bund informiert mit der ATLAS-Info 3795/19.
Bei der Ausfuhr von Waren ist zu prüfen, ob Ausfuhrgenehmigungspflichten bestehen. Dies kann sich beziehen auf
In der Zoll-Ausfuhranmeldung/Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist das Ergebnis dieser Prüfung anzugeben an Hand von Code-Nummer. Diese sind einsehbar im aktuellen „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ unter Kapitel ATLAS-Ausfuhr.
Die Incoterms® (International Commercial Terms) bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Denn die von der ICC herausgegebenen Incoterms® 2020 sind weltweit anerkannt. Daher sind sie fester Bestandteil von 90 Prozent aller internationalen Kaufverträge. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema direkt vom Herausgeber, wie z.B. eine Incoterms® 2020 Übersicht und weitere Informationen,
Am 1. Oktober 2019 startete das Geschäftskundenportal des Zolls. Der Zoll schafft damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen. Nach der Registrierung können über das Internet folgende Dienstleistungen abgewickelt werden: Das Zoll-Portal bietet damit einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung des Unternehmens können Anträge über das Internet gestellt werden.
Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten. Daneben können sich weitere Ausfuhrbeschränkungen ergeben. Die Güterliste des BAFA gibt einen Überblick.
Seit dem 1. Mai 2016 ist der korrekte Wortlaut einer Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung wie folgt - Wortlaut
Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt eine Datenbank für die Ermittlung der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen zur Verfügung. Diese Datenbank umfasst die von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.
Für Ausfuhr oder Einfuhr von Waren ist eine so genannten EORI Pflicht. Jedes Unternehmen, dass Waren mit dem Ausland handeln möchte, muss über diese Nummer verfügen. Die Angabe der EORI-Nummer - Economic Operator Registration and Identification number - bei der Ein- und Ausfuhrabfertigungen gegenüber den EU-Zollbehörden ist vorgeschrieben. Beantragung der EORI-Nummern
Seit dem 1. Mai 2016 darf in den von der IHK zu bescheinigenden Dokumenten (IHK-Ursprungszeugnis, Rechnungen etc.) nur noch geschrieben werden: Europäischen Union oder EU. Die Angaben „Europäische Gemeinschaft“ ist dann nicht mehr zulässig.