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Meldungen rund um den Warenverkehr zwischen Deutschland und Europa
Warenexport und -importe innerhalb der EU sind beim Statistischen Bundesamt unter bestimmten Voraussetzungen zu melden. Meldepflichtig sind Exporteure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Lieferungen in andere Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio Euro (alle Sendungen addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren. Meldepflichtig sind Importeure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Einkäufe aus andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Mio Euro (alle Sendungen addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren. Details zu den elektronischen monatlichen Meldepflichten an das Statistische Bundesamt können dem aktuellen „Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025“ entnommen werden. Dieser ist abrufbar unter - Link, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 - Statistisches Bundesamt unter der Rubrik „Dies könnte Sie auch interessieren“.
Am 7. August 2018 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 (1) der Kommission in Kraft. Ziel der Blocking-Verordnung ist es, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der EU und die Interessen von natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU ausüben, vor den unrechtmäßigen Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung solcher Rechtsakte zu schützen. Dieser EU-Leitfaden zu Blocking-Verordnung erläutert die Bestimmungen dieses Rechtsakts - Leitfaden - Download