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Meldungen rund um den Warenverkehr zwischen Deutschland und Algerien
Der Berufsverband der Banken und Finanzinstitute (ABEF) gab bekannt, dass die Einfuhr von Stahlerzeugnissen, die für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand oder für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, verboten wurde. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Oktober 2024. Vor diesem Datum bereits laufende Geschäfte sind jedoch nicht betroffen. Diese Maßnahme wurde aufgrund des Anstiegs der Stahlproduktion in Algerien von der Regierung erlassen.
Das algerische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten informiert die Delegation der Europäischen Union in Algerien über die Anforderungen zur Kennzeichnung von importierten Lebensmitteln als "halal" und stellt klar, dass Milch anderen Anforderungen unterliegt, die vom Ministerium für Landwirtschaft festgelegt werden. Sie akzeptieren vorübergehend "halal"-Zertifikate, die von anerkannten Zertifizierungsstellen in den Herkunftsländern der Produkte ausgestellt wurden, die nicht in der bereitgestellten Liste aufgeführt sind - Verbalnotiz und Informationselement.
Das algerische Handelsministerium teilte mit, dass lediglich das islamische Institut der Großen Moschee von Paris (GMDP) das Mandat für die Halal-Zertifizierung erhalten habe. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren. Bisher hat es lediglich ein Büro in Paris. Deutsche Exporteure, die bereits mit anderen Zertifizierern arbeiten, müssten demzufolge kurzfristig eine zweite kostenpflichtige Zertifizierung oder eine "Überzertifizierung" bei GMDP veranlassen.
Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeit im Bereich der Einfuhr zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand liegt und die in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 eine Konformitätsbescheinigung erhalten haben, müssen sich an nachfolgende Verpflichtung halten. Die für die ersten sechs Monate des Jahres 2023 (ab dem 16. Juli 2023) relevanten Informationen müssen in einer Excel-Datei festgehalten werden. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen ihre Unterlagen in Papierform mit zwei Kopien der Empfangsbestätigung für die Statistiken sowie in digitaler Form über eine Excel-Datei bei der territorial zuständigen Handelsdirektion einreichen. Was die Fristen für die Einreichung betrifft, so unterscheiden sie sich je nach dem Jahr, in dem die Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde - Hinweise für Importeure
Das Handelsministerium hat beschlossen, die Importeure von Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand dazu zu verpflichten, bei der Domizilierung ihrer eingeführten Waren ein zusätzliches Dokument zu vorlegen, welches ihnen von der Nationalen Agentur zur Außenhandelsförderung (ALGEX) ausgestellt werden kann. Die entsprechenden Importeure sind aufgefordert, sich darin zu registrieren und ihre Anträge direkt über das ALGEX-Portal zu stellen, damit ihnen die Bescheinigung über die Nichtverfügbarkeit der importierten Waren auf dem nationalen Markt ausgestellt wird, welche sie den Unterlagen für die Domizilierung beifügen müssen. Die Plattform für das nationale Produkt ist aufrufbar unter: https://www.commerce.gov.dz/cartographie/.
Das Ministerium für Handel und Exportförderung hat am 6. Dezember 2021 zum ersten Mal die nationale Datei für algerische Produkte auf seiner Webseite veröffentlicht. Diese neue nationale Datei wird monatlich aktualisiert und enthält Daten und Informationen über 10.200 algerische Unternehmen sowie über die Kapazitäten der nationalen Produktion, die auf 388.000 lokale Produkte geschätzt wird, welche nicht importiert werden dürfen, voraussichtlich ihr Produktionsvolumen den ganzen nationalen Bedarf decken.
Am 1. September 2021 hat das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beschlossen, die Einfuhr mehrerer Lebensmittelprodukte tierischen Ursprungs auszusetzen. Dazu gehören:
Die Ausführungsverordnung Nr. 20-311 vom 15. November 2020 sieht die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von Komponenten und Rohstoffen vor, die von Subunternehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort eingeführt oder erworben werden. Artikel. 5 - Die Produktionslinien und Ausrüstungen, wie in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses definiert, dürfen nicht länger als zehn Jahre in Betrieb gewesen sein. Das Alter generalüberholter Produktionslinien und Anlagen darf jedoch fünf Jahre für die Lebensmittelindustrie und zwei Jahre für die pharmazeutische und parapharmazeutische Industrie nicht überschreiten. Generalüberholte Produktionslinien und Ausrüstungen müssen von einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle in Stand gesetzt und zertifiziert werden.