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Meldungen rund um den Warenverkehr zwischen Deutschland und Ägypten
Die ägyptische Zentralbank hat die Pflicht zur Verwendung eines Akkreditivs (Letter of Credit, LC) zur Zahlungsabwicklung bei Einfuhren nach Ägypten zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben. Damit wird der Zahlungsverkehr für Einfuhren nach Ägypten erheblich erleichtert. So ist dann z. B. die Zahlungsbedingung „Cash-against-Documents“ (Vorkasse) wieder möglich.
Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2023 auch für Luftfrachtsendungen nach Ägypten die elektronische Vorabanmeldung bei der Einfuhr und damit die Registrierung des exportierenden Unternehmens auf der Plattform CargoX zwingend ist, möchten wir auf die Notwendigkeit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Registrierung im System CargoX hinweisen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angabe der USt-IdNr. bei der Registrierung optional angeboten wird. CargoX übermittelt als Dienstleister die von deutschen Exporteuren hochgeladenen Exportdokumente bzw. die darin enthaltenen Daten in verschlüsselter Form (Blockchain) nach Ägypten. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss sich das deutsche Unternehmen zunächst auf CargoX registrieren und anschließend Krediteinheiten erwerben, um für die Verschlüsselung und Übermittlung der Dokumente und Daten zu bezahlen. Die CargoX d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, ist ein in der EU ansässiges Unternehmen. Das deutsche Unternehmen erwirbt somit Leistungen aus einem anderen EU-Staat. Sofern keine spezielle Vorschrift greift, sieht das EU-Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Leistungen bei B2B-Geschäften dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt . Somit ist der Leistungsort für Leistungen der CargoX an im Inland ansässige Unternehmen Deutschland. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass dann bei B2B-Geschäften die sogenannte Reverse-Charge-Regelung zum Einsatz kommt. Dies bedeutet, der (deutsche) Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Um sicherzustellen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, hat dieser aktiv gegenüber dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. Wo genau, das beschreibt folgender Film auf der CargoX-Webseite: Unternehmensverifizierung – CargoX - Help Center. Wird die Umsatzsteuer-IdNr. nicht bei der Registrierung angegeben, so erhält der deutsche Leistungsempfänger von CargoX zwar eine Rechnung, in der die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Diese darf aber nicht als Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden.
Der ägyptische Zoll hat ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX. Nach Informationen der AHK sollen unbedingt die folgende Angaben NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:
Die AHK Ägypten hat informiert, dass Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Die Handelsrechnung selbst muss allerdings den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen. Es wird empfohlen, im Zweifel durch eine Rücksprache mit dem Importeur zu klären, ob dennoch eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Die ACID-Nummer muss lt. der ägyptischen Regelung vom Exporteur auch in die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) eingetragen werden. Nachträglich Änderungen sind nur möglich, wenn sie von der ausstellenden Zollstelle bestätigt werden.
Nach Artikel 16 Absatz 2 Anlage I zum regionalen Übereinkommen sind WVB nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. In den Anhängen IIIa (für WVB EUR.1) und IIIb (für WVB EURMED) ist geregelt, dass nach der Ausstellung der WVB vorgenommene Änderungen von Eintragungen von der ausstellenden Zollbehörde bestätigt werden müssen.
In Feld 8 der WVB ist neben der Warenbezeichnung auch die Eintragung von Angaben zur Identifizierung der Sendung wie Zeichen und Nummern der Packstücke möglich. Obgleich die Nennung der ACID-Nummer weder in der Präferenzregelung vorgesehen noch für deren Anwendung erforderlich ist, kann die WVB ausgestellt werden, wenn bei Antragstellung die ACID-Nummer in Feld 8 bereits als Text eingetragen ist.
Ist hingegen ein Aufkleber bzw. Etikett („Label“) angebracht, darf die die WVB nicht ausgestellt werden. Ebenso wenig ist es zulässig, eine nachträgliche Ergänzung der ACID-Nummer durch das Anbringen eines Etiketts in einer bereits ausgestellten WVB zollamtlich zu bestätigen.