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Carnet
Vorübergehende Ausfuhr von Waren
Carnet A.T.A. und das neue eCarnet

Das Carnet A.T.A. - Vorübergehende Ausfuhr von Waren - auch online

Carnet

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert, die in unverändertem Zustand aus der EU aus- und anschließend wieder in die EU eingeführt werden sollen. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Durch den Einsatz eines Carnets entfällt die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern. Zum Vergleich: Ohne ein Carnet würden die Zollverwaltungen der verschiedenen Länder durchschnittlich zwischen 20 und 40 Prozent des Warenwertes als Sicherheitsleistung vom Reisenden verlangen.

Bei vorübergehender Warenausfuhr innerhalb der EU wird kein Carnet benötigt.

 

 

NEU: Das elektronische Carnet - eCarnet

 

Messebesuche, Reparatur-Aufträge beim Kunden:
Zoll-Formalitäten jetzt noch einfacher durch das „Das Elektronische Carnet - eCarnet“

Sie senden uns Ihren Carnet-Antrag online und wir drucken das Carnet für Sie in der IHK aus.

 

Sparen Sie Zeit und Geld:

• Evtl. Fehler bei der Antragstellung können problemlos im eCarnet-System korrigiert werden.
• Beim Ausdruck in der IHK werden automatisch alle notwendigen Carnet-Blätter erstellt; kein Blatt
  fehlt und keine Felder verschieben sich mehr beim Drucken.
• Das ausgestellte Carnet senden wir Ihnen per Post zu oder Sie holen es bei uns ab in der
  Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Str. 1 – 3, 33602 Bielefeld

In 5 Schritten zum Carnet:

• Auf elektronischem Wege erhält die IHK Ihren Antrag auf Erteilung eines Carnets.
• Die IHK bewilligt Ihre Dokumente online und erstellt den Ausdruck des Carnets auf
  Original-Vordrucken mit den notwendigen IHK-Stempeln und IHK-Unterschrift.
• Sie holen das Carnet in der IHK in Bielefeld ab oder lassen es sich zusenden.
• Sie unterschreiben auf dem von uns ausgestellten Carnet in der üblichen Form.
• Danach gehen Sie mit dem Carnet – so wie Sie es kennen – zu Ihrem örtlichen Zollamt
   und die Reise kann starten.

Antrag auf Teilnahme am eCarnetDownload

DSGVO "Elektronisches Carnet" - Download

eCarnet-Login - hier 

Carnet: Neue Formulare ab 2025

Bei den Carnet-Formular gibt es Änderungen. Das grüne Deckblatt und das grüne Abschlussblatt des Carnet-Formulars haben ab dem 1. Januar 2025 ein neues Logo der ICC – International Chamber of Commerce/World Chambers Federation. Aller Formulare, die dieses neue ICC-Loge nicht haben, können dann nicht mehr verwendet werden.

Die Kosten für das Carnet setzen sich aus folgenden Positionen zusammen

• IHK-Ausstellungsgebühr: 75,00 Euro

• Entgelt der Internationalen Handelskammer ICC: 12,00 Euro (zzgl. 19% Steuer)

• Bürgschaftsversicherungsentgelt der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA –
   je nach Warenwert der transportierten Waren – s. Merkblatt „Entgelte“ im Download-Bereich

• eCarnet-Formulare

   1. eCarnet für eine Reise: 2,50 Euro (zzgl. 19% Steuer)
   2. eCarnet-Zusatzblätter für mehrere Reisen: je Blatt 0,25 Euro (zzgl. 19% Steuer)

• Versandkosten an Unternehmen, bei Zusendung des ausgestellten eCarnets

Carnet A.T.A.: Zollbestätigung bei Wiedereinreise nach Deutschland EU Pflicht

Ein Carnet muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland bzw. in die EU an der EU-Grenzzollstelle vorgelegt werden, damit die Wiedereinfuhr der Waren bestätigt werden kann. Erfolgt dies nicht sofort bei der Einreise an der EU-Grenze, kann die notwendige Zoll-Bestätigung auch bei einem Binnenzollamt erfolgen. Allerdings sind hierbei besondere Zollabwicklungen notwendig für die Weiterreise von der Grenze zum Binnenzollamt Hierbei gibt es zwei mögliche Varianten:

1. Für eine Weiterbeförderung an eine andere Zollstelle in Deutschland/der EU wird ein Versandverfahrens eröffnet -
    NCTS-Versandverfahren

2. In dem Carnet werden 2 blaue Transitblätter – bei Beantragung/vor Ausstellung des Carnets – eingeheftet.
    Deshalb ist es besonders empfehlenswert, sich die Wiedereinfuhr der Waren bereits an der EU-Grenzzolle bestätigen zu lassen.

IHK/DIHK setzen sich dafür ein, dass diese Regelung EU-weit geändert wird.

Carnet A.T.A.: Länderbesonderheiten

Ab dem 1. Januar 2021 sind alle Warenverkehre zwischen der EU und Großbritannien beim Zoll anzumelden und Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern) zu zahlen.
Sollen Waren nur vorübergehend von Deutschland nach Großbritannien ausgeführt werden, z. B. als Warenmuster für Präsentationen beim Kunden, anlässlich von Messebesuchen oder als Berufsausrüstung im Rahmen von Reparaturaufträgen beim britischen Kunden, kann ein Carnet die Abwicklung wesentlich erleichtern.

Angesichts der US-Sanktionen gegen den Iran nehmen die Herausforderungen für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu. Der Rückbürge des DIHK, Euler Hermes, hat uns darauf hingewiesen, dass er kein Geld mehr transferieren kann, da die Banken keine Überweisungen mehr übernehmen.

Der DIHK sieht sich daher gezwungen, das Carnetverfahren mit dem Iran ab sofort bis auf Weiteres auszusetzen.

Eine vorübergehende Einfuhr in den Iran ohne Carnet ist möglich. Der Importeur kann alternativ vorab eine Lizenz zur vorübergehenden Einfuhr beantragen. In diesem Fall muss allerdings beim Zoll eine Kaution hinterlegt werden.

Bis auf Weiteres können keine Carnets nach Russland, Weißrussland (Belarus) und in die Ukraine ausgestellt werden.

Die benötigten Formulare können im Online-Shop bestellt werden.

Tutorial: Wie fülle ich den Carnet-Antrag richtig aus?

Tutorial: Wie fülle ich das Carnet-Deckblatt richtig aus?