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Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss eine Reihe von Vorschriften einhalten. In der Regel bestehen im Lebensmittelrecht keine Zulassungs- oder Genehmigungspflichten für die Herstellung, den Import oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Das von diesem Grundsatz in Ausnahmen abgewichen wird, ist bei einer vielfältigen Materie wie dem Lebensmittelrecht unausweichlich.
Für Lebensmittelunternehmen besteht die Pflicht sich bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren zu lassen. Der Behörde ist jede Betriebsstätte zu melden.
Aus den oben genannten Vorschriften ergeben sich eine Reihe von Melde- und Registrierungspflichten sowie Schulungs- und Belehrungspflichten
Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn Sie vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen haben. Die Belehrung ist beim örtlichen Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt, der für diese Belehrung berechtigt ist, zu absolvieren. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Von dieser erstmaligen Belehrungspflicht ist befreit wer bereits im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach dem Bundesseuchengesetz ist, dass am 31.12.2000 noch gültig war.
Seit August 2007 gilt die bundesweit geltende Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Nach § 4 Abs. 1 der LMHV dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über die entsprechende Fachkenntnis verfügen. Die erforderliche Fachkenntnis in der Lebensmittelhygiene wird in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt und umfasst die gesamte Lebensmittelhygiene, begonnen von der Basis-Hygiene (Produkthygiene, Produktionshygiene, Personalhygiene) bis zum HACCP-Konzept. Die Fachkenntnis muss der zuständigen Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden. Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, sind von dieser Schulungspflicht befreit.
Alle Lebensmittelbetriebe sind nach der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) verpflichtet, durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritischen Punkte im Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Durch diese Verordnung wurde die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43 EWG umgesetzt, die das HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point-Konzept) eingeführt hat. Das HACCP-Konzept bedeutet eine von den Lebensmittelbetrieben durchzuführende Eigenkontrolle und damit eine Deregulierung. Es sieht ein vorbeugendes System vor, das die Sicherheit von Lebensmitteln und Verbrauchern gewährleisten soll. Erforderlich sind eine Gefährdungsanalyse und das Ermitteln kritischer Kontrollpunkte. Durch die EU-Verordnungen 852/2004/EG, 853/2004/EG und 854/2004/EG über Lebensmittelhygiene, die in Deutschland unmittelbar anwendbar sind, wurden diese Anforderungen weiter konkretisiert. Die oben genannte EU-Richtlinie wurde aufgehoben. Jeder Lebensmittelunternehmer muss durch Dokumente und Aufzeichnungen das betriebliche HACCP-Konzept nachweisen können. Dabei hat er sicherzustellen, dass die Dokumente jederzeit auf dem neusten Stand sind. Er hat gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er diese Anforderungen erfüllt. In der Praxis bedeutet das, dass der Lebensmittelunternehmer dem Lebensmittelkontrolleur die Aufzeichnungen vorlegen muss.
Um zu gewährleisten, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert sind und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen können, müssen sich Lebensmittelunternehmer an Kennzeichnungspflichten halten. Diese werden vor allem durch die am 13. Dezember 2014 vollständig in Kraft getretene Lebensmittel-Informationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) geregelt. Die enthaltene Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung muss seit dem Dezember 2016 erfüllt werden.
Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wen sie folgende Angaben enthalten (Art. 9 LMIV):
Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang Verkehrsbezeichnung, ist entweder eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine übliche Bezeichnung oder Beschreibung des Lebensmittels.
Das Verzeichnis der Zutaten einschließlich der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können Die Angabe der Zutaten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Grundsätzlich müssen alle Zutaten, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Endprodukt vorhanden sind, mit Ihrer Verkehrsbezeichnung genannt werden. Dazu gehört, dass auch die Bestandteile einer zusammengesetzten Zutat aufzuführen sind. Der Auflistung der Zutaten ist zwingend das Wort Zutaten oder Zutatenliste oder Zutatenverzeichnis voranzustellen. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden (z. B. wenn die Zutaten auf der Verpackung abgebildet werden).
Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
Die Herstellerangabe Anzugeben ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Europäischen Union niedergelassenen Verkäufers - siehe auch hier
Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Art 26 LMIV vorgesehen ist. Bei Rindfleisch, Eier, frisches Obst und Gemüse, Honig, Olivenöl und vorverpackte Bioprodukte. Auch unverarbeitetes, vorverpacktes Schwein-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist seit April 2015 mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres zu kennzeichnen.
eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Die Nährwertkennzeichnung, welche in Tabellenform zu erfolgen hat. Sie enthält folgende Angaben (sog. Big 7): den Brennwert (kJ/kcal), die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Angaben pro Portion oder Verzehreinheit sind zulässig. Die Big 7 können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
Alle Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße aufweisen sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht sein.
Losnummer bzgl. Rückverfolgbarkeit
Neben den allgemeinen Pflichten zur Lebensmittelkennzeichnung, die grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel gelten, enthält die LMIV auch weitere Pflichtangaben, die nur für bestimmte Arten von Lebensmitteln und der bestimmten Bereitstellung von Lebensmitteln (Onlinehandel) gelten.
Grundsätzlich ist eine Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung immer dann gegeben, falls der Verbraucher ohne die Kennzeichnung in die Irre geführt wird. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
Die LMIV sieht darüber hinaus zwei neue verpflichtende Herkunftskennzeichnungen vor:
Für Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel, egal ob frisch, gekühlt oder im gefroren gemäß Artikel 26 in Verbindung mit Anhang XI.
Für primäre Lebensmittelzutaten, wenn die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt, als das Lebensmittel.
Frisches Obst und Gemüse: In der Regel ist hier das Ursprungsland verpflichtend. Aufgeschnittenes oder anderweitig verarbeitetes Obst und Gemüse fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Außerdem sind einige Obst- und Gemüsearten von der Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes ausgenommen, darunter Bananen, Oliven sowie Früh- und Speisekartoffeln.
Eier: Über den Stempelaufdruck auf Eier kann neben dem Ursprungsland auch deren betriebliche Herkunft nachvollzogen werden, sofern die Betriebe am sogenannten KAT-System teilnehmen. Er informiert außerdem über die Haltungsform.
Fisch: Hier muss das Fanggebiet beziehungsweise bei Zuchtfisch das Land angeben werden, in dem der Fisch seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat. Die meisten Fischerzeugnisse, zum Beispiel zubereitete Fischfilets in Konservendosen, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
Frisches Rindfleisch: Hier muss das Land der Geburt, Mästung, Schlachtung und Zerlegung angeben werden. Erfolgen Geburt, Mast und Schlachtung in einem Land, ist die vereinfachte Angabe „Herkunft: …“ erlaubt. Die Zerlegung fällt nicht unter den Begriff der Herkunft und muss gesondert ausgewiesen werden. Für Rinderhack und Kalbfleisch gelten Sonderregeln. Zubereitetes, z.B. mariniertes Rindfleisch fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
Noch bei zwei weiteren Lebensmitteln landwirtschaftlichen Ursprungs ist eine Herkunftsinformation verpflichtend vorgeschrieben: Honig sowie Olivenöl der Güteklassen „nativ extra“ und „nativ“. Sie müssen grundsätzlich mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden. Werden Mischungen aus mehreren Ländern vertrieben, steht auf dem Etikett zum Beispiel „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder „Mischung von Olivenölen aus Nicht-EU-Ländern“.
Die Lebensmittelhygiene liegt in erster Linie in der Verantwortung der Unternehmen, die Lebensmittel verarbeiten, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Wichtig sind dabei vor allem saubere Arbeitsoberflächen und Werkzeuge, die eigene körperliche Hygiene der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Auswahl einwandfreier Rohmaterialien für die Herstellung der verschiedenen Produkte.
Beim Verkehr mit Lebensmitteln sind zahlreiche Pflichten insbesondere des europäischen Hygienerechts zu beachten.So ergeben sich insbesondere aus der Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004 wichtige
Vorgaben. Es handelt sich hierbei um die Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in
sämtlichen Bereichen des Lebensmittelkreislaufs ab der Urproduktion. Daher hat sie auch Geltung für die
in der Vergangenheit gesondert und abschließend geregelten Bereiche, beispielsweise der Eier-, Fleisch-,
Milch- und Fischverarbeitung.
In der Verordnung sind folgende Punkte geregelt:
Allgemeines Hygienegebot mit Beschreibung der allgemeinen Hygieneregeln in den Anhängen
Verpflichtung zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach den Grundsätzen des Hazard Analysis
Critical Control Points (HACCP)-Konzeptes und deren Dokumentation als Nachweis gegenüber
Aufsichtsbehörden
Betriebsregistrierungspflicht für alle Betriebe
Verfahren und Konzept für Erarbeitung und Prüfung von freiwilligen Leitlinien für eine gute
Hygiene-Praxis als Fortschreibung der GHP-Leitlinien
Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern sowie für die
Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer
Beschreibung der von den Betrieben einzuhaltenden Guten Verfahrenspraxis hinsichtlich Hygiene
in Anhängen I und II
Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten gelten nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft daneben zusätzliche Hygienevorschriften.
Des Weiteren sind die Betriebe zur Durchführung betriebseigener Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Konkret müssen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozessablauf ermittelt und angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überwacht werden. Dies hat anhand der international anerkannten Grundsätze des HACCP-Konzepts zu erfolgen, deren Beachtung von der EG-Richtlinie zwingend vorgegeben ist.
Der Inhaber des Betriebes hat zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
Es wird zwischen zwei Schulungen unterschieden:
1. Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
2. Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004
Beide Schulungen sind Pflicht. Für die Durchführung oder Organisation der Schulungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Betriebstätten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht werden, müssen sauber und stets instand gehalten sein. Sie müssen so konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein:
dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/ oder Desinfektion möglich ist
Eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird
Ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen
Die Ansammlung von Schmutz, das Eindringen von Fremdteilchen, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird
Gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Verunreinigung und Eindringen von Schädlingen gewährleistet ist
Soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können
Eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist
Die Verordnung (EG) 852/2004 zur Lebensmittelhygiene beschreibt konkrete Anforderungen an Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen bzw. Betriebsstätten.
Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen nicht nur dem Europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sondern auch dem deutschen Lebensmittelrecht. Der Importeur von Produkten wird als Hersteller dieser Waren angesehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Er haftet in vollem Umfang für die eingeführten Produkte.
die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle, Laboranalyse)
die Qualität des Lebensmittels (Laboranalyse)
die Kennzeichnung des Lebensmittels entsprechend unserem Kennzeichnungsrecht
die Übereinstimmung der Inhaltsangaben mit dem tatsächlichen Gewicht oder Volumen
die Überprüfung der Verpackung (Einflüsse auf das Lebensmittel)
Grundsätzlich sind Stichproben in dem Umfang durchzuführen, dass ausgeschlossen werden kann, dass Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die nicht den inländischen gesetzlichen Vorschriften genügen. Der Umfang der zu entnehmenden Stichproben ist unbestimmt und auf den Einzelfall abzustellen. Dabei darf der Importeur auch nicht auf umständliche, unbequeme oder mit Kosten verbundenen Untersuchungen verzichten.
Hersteller und Importeure von Waren in Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen („Duales System“) beteiligen.
Es gelten die die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnung.
Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sowie den jeweiligen Produktverordnungen entspricht
Schriftgröße und Schriftfelder: Alle Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und eine Mindestgröße haben, damit sie gut lesbar sind. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm in Bezug auf das kleine „x“ betragen. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Alle Pflichtinformationen legt Artikel 9 der LMIV fest.
Lebensmittel unterliegen teilweise dem so genannten Marktordnungsrecht. Dies bedeutet, dass vor dem Import aus Nicht-EU-Ländern eine Einfuhrgenehmigung vorliegen muss.
Unterrichtungsnachweis (Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz)
Im Gastgewerbe muss man wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können.
Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gaststätte betreiben will, einen Unterrichtungsnachweis erbringen. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittel- und Hygienerecht als vertraut gelten kann. Weiter Informationen finden Sie hier
Kennzeichnungen
In der Gastronomie sind bestimmte Zutaten, Zusatzstoffe, Behandlungsverfahren oder Produktinformationen deklarationspflichtig. Für die Kennzeichnung von Gerichten auf Speisenkarten gilt eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, die Verantwortliche in Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung einhalten müssen.