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Unternehmer haben eine Reihe von Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Doch in den Gesetzen und Verordnungen den Überblick zu behalten fällt schwer. 

Die IHK möchte Ihnen dabei helfen, wir informieren über die rechtlichen Bestimmungen sowie neueste Entwicklungen im Arbeitsschutz und vermitteln Kontakte zu Fachexperten.

Warum ist der Arbeitsschutz wichtig:

Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem ist die Schaffung und der Erhalt sicherer und menschengerechter Arbeitsbedingungen. Ein effizienter Arbeitsschutz und eine wirksame Unfallvermeidung sind hierfür besonders wichtig, vor allem auch im Hinblick auf die Herausforderungen einer durch digitalen Wandel immer schnelleren und anspruchsvolleren Arbeitswelt.

Damit der Arbeitsschutz den modernen Anforderungen genügt und die Sicherheit und Gesundheit aller Menschen an ihren Arbeitsplätzen gewährleistet ist, gibt es in Deutschland das sogenannte duale Arbeitsschutzsystem. Das bedeutet: Mit dem Erlass von Arbeitsschutzregelungen und deren Durchführung sind sowohl der Staat (Bund und Länder), als auch die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) beauftragt.

Wie muss ein Betrieb betreut werden?

Die Betreuung eines Betriebes durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt ist in der DGUV Vorschrift 2 und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. Die Betreuungsform wird in der DGUV Vorschrift 2 vorgeschrieben.

Es wird in drei Betreuungsformen unterschieden:

  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1)

  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2)

  • Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu maximal 50 Beschäftigten. (DGUV Vorschrift 2, Anlage 3)

Die Anzahl der Beschäftigten wird nach DGUV Vorschrift 2 anteilig berechnet.

Wie geht man nun vor – wie sieht die Praxis aus? 

Die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 festlegen.

  • Habe ich einen Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigte

  • Habe ich einen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten

  • Oder kann/will ich das Unternehmermodell (bedarfsorientierte Betreuung) nutzen

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen.

Es gibt dazu folgende Möglichkeiten:

  • Bestellung bzw. beauftragen einer selbstständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Bestellung bzw. beauftragen eines selbstständigen Betriebsarztes

  • Beauftragung eines Arbeitssicherheitsanbieters (Sifa + Betriebsarzt aus einer Hand)

  • Ausbildung eines Mitarbeiters von der BG zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (der Betriebsarztes muss trotzdem weiterhin bestellt werden)

Gefährdungsbeurteilungen für den Betrieb bzw. alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten erstellen

Entweder erstellt der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilungen selbst, wobei die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt mit einbezogen werden sollten oder sie werden im Auftrag durch die Fachkraft in Abstimmung mit dem Betriebsarzt erstellt.

Bereitstellen und regelmäßiges Überprüfen der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

BetrSichV §5 - Der  Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen

Jedem Mitarbeiter muss bei gefährdenden Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie z. B. Handschuhe, Schutzbrillen, Helme usw. zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass diese auch genutzt wird.

Ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen

Gemäß Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Vorgaben zum Erstellen eines solchen Verzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400.

Medizinische Vorsorge vom Betriebsarzt durchführen lassen

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind in einigen Branchen Pflichtuntersuchungen vorgesehen. Des Weiteren ist allen Beschäftigten eine Angebotsvorsorge vom Betriebsarzt (z. B. Sehtests) anzubieten.

Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen und dem Umgang mit Gefahrstoffen müssen erstellt werden

Klare und verständliche schriftliche Anweisungen, ausgehängt am Arbeitsplatz, sollen die Beschäftigten zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben animieren.

Mitarbeiterunterweisungen zur Arbeitssicherheit müssen jährlich durchgeführt werden

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.

Überprüfung aller elektrischer ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV-Vorschrift 3

Die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) ist eine gesetzliche Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.

Überprüfung der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel

Als Eigentümer der Firmenimmobilie ist jeder Unternehmer verpflichtet alle 4 Jahre elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel von einer Elektrofachkraft überprüfen zu lassen.

Bestellen von Sicherheitsbeauftragten (ab 20 Beschäftigten) nach SGB VII § 22 und DGUV Vorschrift 1

In Unternehmen mit 20 Beschäftigten und mehr müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (SIB) bestellt werden.

Brandschutz

Die Technische Regel „ASR A2.2 -Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.

Erste Hilfe

Überprüfen, ob eine ausreichende Erste Hilfe-Abdeckung nach DGUV Vorschrift 1 vorhanden ist. Eine Anleitung bietet auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 –Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetztes (ASiG) ist ab einer Betriebsgröße mit mehr als 20 Beschäftigten die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses vorgeschrieben.

Sicherheitskennzeichnungen aushängen

Unter einer Sicherheitskennzeichnung versteht man Sicherheitshinweisschilder nach DIN EN ISO 7010, wie Brandschutzschilder, Fluchtwegschilder, Gefahrenhinweise u. ä. und auch Flucht- und Rettungspläne, die nach der Arbeitsstätten-Regel ASR A1.3 auszuhängen sind.

 Bestellung von besonderen beauftragten Personen

  • Gesetze schreiben die Bestellung von besonderen beauftragten Personen vor

  • Der Betriebsbeauftragte ist mit besonderen Rechten ausgestattet

  • Der Beauftragte ist schriftlich zu bestellen und erforderlichenfalls der Behörde die Bestellung anzuzeigen

Branchenspezifische Maßnahmen

Jede Branche hat seine eigenen typischen Gefährdungen. Dazu gibt es bei den verschiedene Berufsgenossenschaften Informationen.

 

 

- Hierbei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. -

 

Man unterscheidet im groben erstmal zwischen Telearbeit und „Mobiles Arbeiten“

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.

Merkmal des mobilen Arbeitens hingegen ist die zeitliche und örtliche Flexibilität. Vom Grundsatz her erfolgt mobile Arbeit außerhalb von definierten und geregelten Arbeitsumgebungen. Sie ist daher auch nicht Gegenstand der Arbeitsstättenverordnung.

Arbeitsschutz gilt selbstverständlich für beide Varianten. Das Arbeitsschutzgesetz umfasst alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, an welchem Ort sie tätig sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG)

Telearbeitsplätze im Homeoffice

Im Grunde unterliegt das Homeoffice nach Telearbeitsplatz im Ganzen der Arbeitsstättenverordnung bzw. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten:

•    Gefährdungsbeurteilung (§3 ArbStättV)

•    Unterweisung der Beschäftigten (§ 6 ArbStättV)

•    Prüfung elektrischer Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) etc.

Der Arbeitgeber muss bei der erstmaligen Einrichtung des Arbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Gefährdungen zu ermitteln und abzustellen. Die Ermittlung bzw. die Begehung des Telearbeitsplatzes kann durch den Arbeitnehmer mit entsprechend zur Verfügung gestellten Hilfsmittel erfolgen. Dieses muss aber mit dem Arbeitgeber im Vorhinein abgeklärt sein.  Die jeweilige Gefährdungsbeurteilung wir dann von der Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt erstellt.

Mobiles Arbeiten

Bei der Mobilen Arbeit ist die ArbStättV grundsätzlich nicht anwendbar Dem Arbeitgeber ist es praktisch nicht möglich, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, da der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann Aber:

•    Der Arbeitnehmer ist gem.§15 ArbSchG zur Auskunft verpflichtet

•    Auch die Regelungen zum gerätebezogenen Arbeitsschutz für ortsungebundene Verwendung nach Nr. 6 des Anhangs zum ArbSchG sind anwendbar

•    Die Pflicht des AG zur Unterweisung gem.§ 6 ArbStättV gilt ausdrücklich nur für feste Telearbeitsplätze – bei Mobiler Arbeit wird sie durch § 12 ArbSchG hergeleitet