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Wichtige Änderungen bei Berichtspflichten ab Q3 2024

Die DEHSt weist in ihrem aktuellen Newsletter auf wichtige Neuerungen hin:

U.a. sind in der Übergangsphase ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten. Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.

Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmelder müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. Weitere Informationen, welche Felder im CBAM-Übergangsregister auszufüllen sind, und einen Screenshots entnehmen Sie bitte direkt dem Newsletter der DEHSt: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Uebergangsphase/cbam-uebergangsphase_node.html#doc283468bodyText1

Den Link zu den Ausgaben des DEHST-Newsletters finden Sie hier

Veranstaltungen zu CBAM

Angebote aus der IHK-Organisation für Unternehmerinnen und Unternehmer: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/internationales/handelspolitik/cbam/veranstaltungen-zu-cbam--99410

Weitere aktuelle Veranstaltungen:

Am 6. Juni 2024 gibt die GTAI einen Überblick, was der CBAM im Umgang mit Lieferanten aus China bedeutet: https://attendee.gotowebinar.com/register/6300306519578943327?source=Partner

Am 13. Juni 2024 informiert GTAI gemeinsam mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über den aktuellen Stand der Umsetzung. Im Rahmen eines Webinars zieht GTAI gemeinsam mit der DEHSt, der für CBAM zuständigen Behörde in Deutschland, Bilanz nach den ersten Berichtsperioden, erläutern die Berichtspflichten während der Übergangsphase und geben einen Ausblick auf die Umsetzung ab 2026, unter anderem zur Zulassung als CBAM-Anmelder: https://attendee.gotowebinar.com/register/6295430185509778010?source=Partner

Aktuell: Neue Informationen der DEHSt zu CBAM: Abgabe der CBAM-Berichte, FAQ, Standardwerte

Zur entsprechenden Homepage gelangen Sie hier. 

Europäische Kommission räumt Möglichkeit zur verspäteten Einreichung bei technischen Problemen ein:

Weitere Informationen finden Sie hier.

DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland und Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmen jetzt möglich

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CO2-Grenzausgleichsmechanismus ) benannt.
Weitere Informationen der DEHSt: https://www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/cbam-registrierung-verfuegbar.html


Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals. Zum Thema: https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html

 

DIHK-BDI Forderungspapier CBAM-Umsetzung

In der Wirtschaft sind die Verunsicherung und der Beratungsbedarf zum CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) extrem hoch. BDI und DIHK haben deshalb eine gemeinsame Positionierung mit Nachbesserungsvorschlägen erarbeitet, die an EU- und nationale Entscheidungsträger versandt wurde. Angesichts der Rechtsunsicherheit, gerade bei hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden, werden Nachbesserungen vorgeschlagen, etwa in Form einer höheren Bagatellgrenze und der längeren Verwendung von Standardwerten. Auch sollte die EU-Kommission rasch ihren Informationsoutreach verstärken und ein CBAM-Self-Assessment-Tool erstellen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung von CBAM zu unterstützen. CBAM geht zwar das Carbon-Leakage Problem für bestimmte Wirtschaftsbereiche an, führt aber zu unklaren und unangemessenen Meldepflichten, belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft auf den Weltmärkten und setzt komplexe Lieferketten unter Druck. Die EU sollte rasch und prioritär an der internationalen Konvergenz im Klimaschutzbereich arbeiten und neue Handelskonflikte vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

CBAM - Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

CBAM betrifft zunächst den Import von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff – auch in geringen Mengen. Schon mit dem Start der Übergangsphase am 1. Oktober 2023 kommen erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Anwendungsbereich des CBAM

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich des CBAM erfasste Sektoren

• Zement

• Strom

• Düngemittel

• Eisen und Stahl

• Aluminium

• Wasserstoff

Der Anwendungsbereich wird gemäß des Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Zolltarifnummern nach der Kombinierten Nomenklatur bestimmt und erfasst auch nachgelagerte Produkte (Zwischen- oder Enderzeugnisse). Insbesondere bei Eisen und Stahl sowie bei Aluminium ist dies zu beachten. So sind etwa Konstruktionsteile und Schrauben oder Bleche usw. aus Eisen und Stahl bzw. Aluminium erfasst.

Ausgenommen von CBAM sind Einfuhren aus den EFTA-Ländern. Sie unterliegen keiner Grenzausgleichsabgabe.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist. Importeure müssen Ihre Einfuhren ab Oktober 2023 dokumentieren und ab 31. Januar 2024 quartalsweise Berichte abgeben.

Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich.

Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen: 

Verordnung (EU) 2023/956

DVO (EU) 2023/1773

Weitere Information der Kommision 

Leitfäden und Schulungen

Standardwerte

Zuständige nationale Behörden

DEHST

 Germany Trade & Invest (GTAI)

 Zollverwaltung 

 DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?

CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission folgende Webinare an: Zement (15.09.), Aluminium (21.09.), Düngemittel (26.09.), Elektrizität (28.09.), Wasserstoff (03.10.), Eisen und Stahl (05.10.). Schließlich sollen auf folgender Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden:
Hier gelangen Sie zur Website 

Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier:
Zur Excel-Vorlage gelangen Sie hier.