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CBAM: Beginn des Zulassungsverfahrens, Checkliste für CBAM-Anmelder und weitere Hinweise

Verzögerte Bereitstellung der Beantragung einer Zulassung für CBAM-Anmelder im CBAM-Register aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess der Europäischen Kommission

Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bisher noch nicht beschlossen worden und wird daher nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft treten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein. Neuigkeiten hierzu werden Sie über unsere Webseite und den Newsletter erfahren. Wir möchten Sie hiermit bereits über das grundsätzliche Verfahren informieren.

Im Jahr 2025 haben Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer[1] oder Ihr indirekter Zollvertreter die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Mit diesem Antrag können Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-VO) erhalten.

Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. Grundlage hierfür ist der Artikel 4 der CBAM-VO. Als CBAM-Waren gelten Produkte, die in Anhang I der CBAM-VO gelistet sind.

Den Zulassungsantrag stellen Sie im Zulassungs-Portal im CBAM-Register für die Regelphase. Dies ist ein neues Portal, welches aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren erst im Laufe des ersten Quartals 2025 von der Europäischen Kommission parallel zum CBAM-Übergangsregister zur Verfügung gestellt wird. Im CBAM-Übergangsregister sind Sie gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17. August 2023 (CBAM-DurchführungsVO) weiterhin verpflichtet, bis einschließlich 31.12.2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen. Im zusätzlich existierenden CBAM-Register für die Regelphase werden Sie Ihren Antrag auf Zulassung stellen können. Sobald Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können Sie ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen und dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31.05.2027 einzureichen.

Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich im Zulassungs-Portal des CBAM-Registers für die Regelphase stellen. Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls (siehe unten stehenden Link) eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.

Für den Antrag benötigen Sie neben Ihren Kontaktdaten und der EORI-Nummer[2], Informationen zu Ihrem Unternehmen und den geplanten Wareneinfuhren. Eine detaillierte Auflistung der einzureichenden Informationen finden Sie in Artikel 5, Absatz 5 der CBAM-VO.

Weiterführende Informationen finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission.  

Hinweis zur Bearbeitung der Zulassungsanträge:

In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Beleihung wird durch das novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, das derzeit im Bundestag abgestimmt wird. Eine Beleihung wird daher voraussichtlich erst im 2. Quartal 2025 erfolgen. Deshalb kann es in den ersten Monaten nach Inkfrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zum Zulassungsverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge kommen. Bitte beachten Sie, dass eine frühzeitige Antragstellung in den ersten Monaten des Jahres 2025 nicht zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir bitten dafür um Verständnis.

Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.

[1] Der Einführer ist die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder – wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird – die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird (Artikel 3, 15. CBAM-VO).

[2] Die EORI-Nummer ist die „Economic Operators Registration and Identification number“ (dt. Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte), welche die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat.

Weitere Informationen:

CBAM-Portal für Unternehmen („Where Are You From“-Seite)

Hilfeseiten des Zoll-Portals

CBAM-Verordnung der EU (2023/956)

CBAM-Durchführungsverordnung zur Übergangsphase

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

TEHG-Novelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

 

Veränderungen im CBAM-Übergangsregister seit dem 30.11.2024 und angepasste Hilfsdokumente für die Berichtsabgabe auf der Webseite der Europäischen Kommission

Am 30.11.2024 wurde das CBAM-Übergangsregister angepasst. Im Zuge dessen wurden ebenfalls einige Hilfsdokumente und -dateien aktualisiert, die Ihnen bei der Berichtsabgabe helfen können. Neben einer aktualisierten Version des Benutzerhandbuchs zum Übergangsregister gibt es angepasste Dateien für den Fall, dass Sie ihre Daten im XML-Format in das CBAM-Übergangsregister importieren.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer

Aktualisierte CBAM-Hilfsdokumente und neue Funktionen im CBAM-Übergangsregister ab dem 30.11.2024

 

Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern ist ab dem 01.01.2025 online

Am 01.01.2025 schaltet die Europäische Kommission den Zugang zum Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) frei. Dieses Portal ist Teil des CBAM-Registers für die Regelphase und ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittländern, ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig bietet dies die Möglichkeit, den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.

Ab dem 01.01.2025 können sich Betreiber von Anlagen aus Drittländern in dem O3CI-Portal registrieren.

Wenn Sie CBAM-Anmelder sind, empfehlen wir Ihnen, Anlagenbetreiber aus Drittländern, von denen Sie Ihre CBAM-Waren beziehen, über die Möglichkeit der Registrierung im O3CI-Portal zu informieren. Die Rechtsgrundlage finden Sie in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956. Weitere Informationen zum O3CI-Portal werden in Kürze von der Europäischen Kommission erwartet. Besuchen Sie regelmäßig die CBAM-Webseite der Europäischen Kommission sowie die Webseite der DEHSt, um informiert zu bleiben.

Ebenfalls auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter „Sectoral Information“ neue Factsheets für nicht-EU Produzenten von CBAM-Waren. Diese sind in verschiedenen Sprachen verfügbar und können Sie bei der Kommunikation mit Anlagenbetreibern aus Drittländern unterstützen. 

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Wichtige Änderungen bei Berichtspflichten ab Q3 2024

Die DEHSt weist in ihrem aktuellen Newsletter auf wichtige Neuerungen hin:

U.a. sind in der Übergangsphase ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten. Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.

Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmelder müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. Weitere Informationen, welche Felder im CBAM-Übergangsregister auszufüllen sind, und einen Screenshots entnehmen Sie bitte direkt dem Newsletter der DEHSt: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Uebergangsphase/cbam-uebergangsphase_node.html#doc283468bodyText1

Den Link zu den Ausgaben des DEHST-Newsletters finden Sie hier

Veranstaltungen zu CBAM

Angebote aus der IHK-Organisation für Unternehmerinnen und Unternehmer: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/internationales/handelspolitik/cbam/veranstaltungen-zu-cbam--99410

Weitere aktuelle Veranstaltungen:

Am 6. Juni 2024 gibt die GTAI einen Überblick, was der CBAM im Umgang mit Lieferanten aus China bedeutet: https://attendee.gotowebinar.com/register/6300306519578943327?source=Partner

Am 13. Juni 2024 informiert GTAI gemeinsam mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über den aktuellen Stand der Umsetzung. Im Rahmen eines Webinars zieht GTAI gemeinsam mit der DEHSt, der für CBAM zuständigen Behörde in Deutschland, Bilanz nach den ersten Berichtsperioden, erläutern die Berichtspflichten während der Übergangsphase und geben einen Ausblick auf die Umsetzung ab 2026, unter anderem zur Zulassung als CBAM-Anmelder: https://attendee.gotowebinar.com/register/6295430185509778010?source=Partner

Aktuell: Neue Informationen der DEHSt zu CBAM: Abgabe der CBAM-Berichte, FAQ, Standardwerte

Zur entsprechenden Homepage gelangen Sie hier. 

Europäische Kommission räumt Möglichkeit zur verspäteten Einreichung bei technischen Problemen ein:

Weitere Informationen finden Sie hier.

DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland und Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmen jetzt möglich

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CO2-Grenzausgleichsmechanismus ) benannt.
Weitere Informationen der DEHSt: https://www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/cbam-registrierung-verfuegbar.html


Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals. Zum Thema: https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html

 

DIHK-BDI Forderungspapier CBAM-Umsetzung

In der Wirtschaft sind die Verunsicherung und der Beratungsbedarf zum CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) extrem hoch. BDI und DIHK haben deshalb eine gemeinsame Positionierung mit Nachbesserungsvorschlägen erarbeitet, die an EU- und nationale Entscheidungsträger versandt wurde. Angesichts der Rechtsunsicherheit, gerade bei hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden, werden Nachbesserungen vorgeschlagen, etwa in Form einer höheren Bagatellgrenze und der längeren Verwendung von Standardwerten. Auch sollte die EU-Kommission rasch ihren Informationsoutreach verstärken und ein CBAM-Self-Assessment-Tool erstellen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung von CBAM zu unterstützen. CBAM geht zwar das Carbon-Leakage Problem für bestimmte Wirtschaftsbereiche an, führt aber zu unklaren und unangemessenen Meldepflichten, belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft auf den Weltmärkten und setzt komplexe Lieferketten unter Druck. Die EU sollte rasch und prioritär an der internationalen Konvergenz im Klimaschutzbereich arbeiten und neue Handelskonflikte vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

CBAM - Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

CBAM betrifft zunächst den Import von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff – auch in geringen Mengen. Schon mit dem Start der Übergangsphase am 1. Oktober 2023 kommen erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Anwendungsbereich des CBAM

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich des CBAM erfasste Sektoren

• Zement

• Strom

• Düngemittel

• Eisen und Stahl

• Aluminium

• Wasserstoff

Der Anwendungsbereich wird gemäß des Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Zolltarifnummern nach der Kombinierten Nomenklatur bestimmt und erfasst auch nachgelagerte Produkte (Zwischen- oder Enderzeugnisse). Insbesondere bei Eisen und Stahl sowie bei Aluminium ist dies zu beachten. So sind etwa Konstruktionsteile und Schrauben oder Bleche usw. aus Eisen und Stahl bzw. Aluminium erfasst.

Ausgenommen von CBAM sind Einfuhren aus den EFTA-Ländern. Sie unterliegen keiner Grenzausgleichsabgabe.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist. Importeure müssen Ihre Einfuhren ab Oktober 2023 dokumentieren und ab 31. Januar 2024 quartalsweise Berichte abgeben.

Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich.

Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen: 

Verordnung (EU) 2023/956

DVO (EU) 2023/1773

Weitere Information der Kommision 

Leitfäden und Schulungen

Standardwerte

Zuständige nationale Behörden

DEHST

 Germany Trade & Invest (GTAI)

 Zollverwaltung 

 DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?

CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission folgende Webinare an: Zement (15.09.), Aluminium (21.09.), Düngemittel (26.09.), Elektrizität (28.09.), Wasserstoff (03.10.), Eisen und Stahl (05.10.). Schließlich sollen auf folgender Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden:
Hier gelangen Sie zur Website 

Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier:
Zur Excel-Vorlage gelangen Sie hier.