Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


Elsa-Brändström-Str. 1-3
33602 Bielefeld

Tel.: 0521 554-0
Fax.: 0521 554-444
E-Mail: info@ostwestfalen.ihk.de


.: 08 - 17 | : 08 - 15

Paderborn + Höxter


Stedener Feld 14
33104 Paderborn

Tel.: 05251 1559-0
Fax.: 05251 1559-31


: 08 - 17 | : 08 - 15

Minden


Simeonsplatz
32427 Minden

Tel.: 0571 38538-0
Fax.: 0571 38538-15


: 08 - 17 | : 08 - 15

  • Newsletter Icon
  • Telefon Icon
Informationen für Unternehmer
Alles für den Mittelstand
Unternehmerisches Wachstum sichern

Start des Zulassungsverfahrens für die Regelphase im Rahmen des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Wer benötigt eine Zulassung und ab wann kann man diese beantragen?
Wo stelle ich den Antrag auf Zulassung?
Wie stelle ich den Antrag auf Zulassung?
Wann sollte ich meinen Antrag auf Zulassung stellen?


Wer benötigt eine Zulassung und ab wann kann man diese beantragen?


Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM-VO“) können ab dem 01.01.2026 (Artikel 36 Absatz 2b CBAM-VO) nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Dabei handelt es sich um Waren, die in Anhang I der CBAM-VO aufgelistet sind.

Wenn Sie als ein in Deutschland niedergelassener Einführer von CBAM-Waren oder als indirekter Zollvertreter tätig sind – und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 2 CBAM-VO auf Sie zutrifft – unterliegen Sie dem Anwendungsbereich der CBAM-VO. Das bedeutet, dass Sie (gemäß Artikel 5 CBAM-VO) rechtzeitig vor der Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung stellen müssen, um ab dem 01.01.2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen zu können.

Die Europäischen Kommission hatte ursprünglich vorgesehen, dass die Antragsstellung bereits ab dem 01.01.2025 möglich sein sollte. In unserem Newsletter von Dezember 2024 hatten wir Sie darüber informiert, dass es aufgrund von Verzögerungen im EU-Gesetzgebungsprozess zu einem verspäteten Start des Zulassungsverfahrens kommt.

Der EU-Gesetzgebungsprozess ist seit dem 28.03.2025 abgeschlossen und die Durchführungsverordnung mit Durchführungsbestimmungen (Zulassungs-DVO) in Kraft getreten. Ab dem 31.03.2025 kann nunmehr ein Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt werden.

Hinweis:  Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket I umfassende Änderungen an der CBAM-VO vorgeschlagen. Sollten diese Änderungen in Kraft treten, könnte eine Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren eingeführt werden, welche Anmelder mit Einfuhren unter dieser Schwelle von der CBAM-Verpflichtung befreit.

Den Berechnungen der Kommission zufolge würde sich damit EU-weit die Anzahl der CBAM-Anmelder um rund 90 Prozent reduzieren. Sollten diese Vorschläge der Europäischen Kommission in Kraft treten, wird dies Auswirkungen darauf haben, welche Einführer von CBAM-Waren tatsächlich eine Zulassung benötigen, sowie auf das konkrete Antragsverfahren. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird. Aus diesem Grund gehen die von uns zur Verfügung gestellten Informationen zunächst von der aktuell geltenden Rechtslage aus. Wir werden Sie auf unserer Website sowie über den CBAM-Newsletter über mögliche Änderungen der CBAM-VO und den Regelungen zum CBAM-Zulassungsverfahren auf dem Laufenden halten. Aktuelle Informationen erhalten Sie ebenfalls auf der CBAM-Website der Kommission (DG TAXUD).  

Weitere Informationen:

Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) (CBAM-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 - Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (Zulassungs-DVO)

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism (Directorate-General for Taxation and Customs Union (DG TAXUD))

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Teil des Omnibus-Paket I)


Wo stelle ich den Antrag auf Zulassung?

Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Dieses ist ab dem 31.03.2025 für deutsche CBAM-Anmelder freigeschaltet. Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister. Sie sind (gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17.08.2023) weiterhin bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, im CBAM-Übergangsregister quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen – sofern Sie CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen.

Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.

Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.

Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal – und damit zum CBAM-Portal zu erhalten – benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Weitere Informationen:

CBAM-Portal des Zolls: EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement

Hilfeseiten des Zoll-Portals

Eine Übersicht über die Compliance-Zyklen im Übergangszeitraum und in der Regelphase finden Sie in unserer Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems


Wie stelle ich den Antrag auf Zulassung?

Sobald Sie im Zoll-Portal registriert sind, kommen Sie über "EU-Trader-Portal, CBAM-Portal" zu dem CBAM-Register und dem Zulassungsmodul. Dort können Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekter Zollvertreter ihren Antrag stellen, indem Sie die erforderlichen Angaben machen und die beschriebenen Dokumente hochladen.

Artikel 5 und 17 der CBAM-VO geben einen Überblick über die Informationen, die Sie für Ihren Antrag auf Zulassung bereithalten müssen (Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO):

a) Name, Anschrift und Kontaktangaben

b) EORI-Nummer

c) In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit

d) Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist

e) Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat

f) Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO

g) Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr

h) Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend

Abweichende Regelung für Einführer von Strom: Gemäß Artikel 5 Absatz 4 CBAM-VO und Artikel 8 Zulassungs-DVO gelten abweichende Regelungen für Personen, an die im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe Kapazität für die Einfuhr von Strom vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert. Diese Personen müssen keinen Zulassungsantrag über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen.

Weiterführende Informationen (wie etwa mehr Details zu den erforderlichen Angaben und Dokumenten) finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission, sowie auf unserer Website: 

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

Zulassung für CBAM-Regelphase


Wann sollte ich meinen Antrag auf Zulassung stellen?

Sobald der Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register am 31.03.2025 freigeschaltet wird, können Sie Ihren Antrag auf Zulassung stellen. Die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich maximal 120 Tage betragen, wenn Sie Ihren Antrag nach dem 15.06.2025 stellen und maximal 180 Tage, wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Datum stellen (Artikel 4 Absatz 5 Zulassungs-DVO). Bitte beachten Sie, dass eine frühere Antragstellung nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.

Hinweis: Antragsbearbeitung durch Beliehene

In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. Die Beliehene ist eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, der die Befugnis übertragen wird die Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durchzuführen. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Beleihung wurde durch § 11 Absatz 4 bis 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, welches am 06.03.2025 in Kraft getreten ist. Die Beleihung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 erfolgen. Es kann deshalb zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge in Deutschland kommen. Wir bitten dafür um Verständnis.

Weitere Information:

Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

CBAM: Einreichungsfrist CBAM-Bericht Q4/2024, häufige Unstimmigkeiten in bisher eingereichten Berichten und verschiedene Neuerungen

Liebe Lesende,

wir möchten Sie über folgende Themen informieren:

1) Fristende für die Einreichtung Ihres CBAM-Berichts für Q472024
2) Häufige Unstimmigkeiten in biser eingereichten CBAM-Berichten
3) Anpassung der Kommunikationsvorlage der Europäischen Kommission (CBAM Communication Template) zur Bestimmung des durschnittlichen Emissionsfaktors für den Stromverbrauch
4) Neue FAQ der Europäischen Kommission
5) Aktualisierte Hilfsdokumente für die Berichtsabgabe
6) Anpassungen im CBAM-Übergangsregister

 

1) Fristende für die Enreichung Ihres CBAM-Berichts für Q4/2024

 Wir möchten Sie an das bevorstehende Fristende für die Einreichung Ihres CBAM-Berichts für das vierte Quartal 2024 erinnern: Denken Sie bitte daran, Ihren Bericht bis zum 31.01.2025 im Übergangsregister der Europäischen Kommission einzureichen. Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind grundsätzlich bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals möglich (gemäß Artikel 9 Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773), das heißt bis einen Monat nach Ende der Einreichungsfrist für die CBAM-Berichte. Für Q4/2024 können Sie den CBAM-Bericht also noch bis zum 28.02.2025 im CBAM-Übergangsregister ändern.

Wir weisen darauf hin, dass CBAM-Berichte ausschließlich im Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht werden können. Die Einreichung der Berichte bei der DEHSt ist weder frist- noch formwahrend.

Weitere Informationen zum Erstellen des CBAM-Berichts finden Sie auf unserer Internetseite.

CBAM-Berichte

Falls Sie eine Verlängerung der Abgabefrist benötigen, gibt es im Übergangsregister eine Schaltfläche „Request delayed submission“, mit der Sie als berichtspflichtiger Anmelder eine verspätete Einreichung Ihres Berichts beantragen können. Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben, haben Sie 30 Tage Zeit, um Ihren CBAM-Bericht nachzureichen. Hinweise zum Vorgehen, insbesondere zur Erstellung der erforderlichen Referenznummer, finden Sie in unseren FAQ.

In welcher Sprache können die Luftfahrzeugbetreiber Monitoringkonzepte und Emissionsberichte bei der DEHSt einreichen?

 

2) Häufige Unstimmigkeiten in bisher eingereichten CBAM-Berichten

Die Europäische Kommission hat darauf aufmerksam gemacht, dass in den im Übergangsregister eingereichten CBAM-Berichten gehäuft extrem hohe Tonnagen der eingeführten Waren gemeldet wurden, die nicht mit den Handelsdaten und -mustern übereinzustimmen scheinen.

Um potenzielle Fehler zu vermeiden, die für Anmelder perspektivisch zu negativen finanziellen Folgen durch unrealistisch hohe Abgabepflichten führen können, möchten wir Sie unterstützend auf folgende wichtige Punkte hinweisen:

  • Im CBAM-Übergangsregister müssen die Warenmengen in Tonnen angegeben werden, nicht in Kilogramm.
  • Die Tausender- und Dezimaltrennzeichen müssen aktuell nach englischen Konventionen gesetzt werden. „1,000“ wird beispielsweise als eintausend gelesen und „1.5“ als eineinhalb. Bitte achten Sie darauf, dass der Punkt als Dezimaltrennzeichen gelesen wird. Die Eingabe von Kommata ist aktuell im Übergangsregister nicht mehr möglich.
  • Stellen Sie sicher, dass die in den CBAM-Berichten angegebenen Mengen (in Tonnen) den Mengen der Zollanmeldungen (in Tonnen) für das jeweilige Quartal entsprechen.

Sollte sich die Konvention in der deutschen Version des Übergangsregisters ändern, werden wir Sie darüber informieren

 

3) Anpassung der Kommunikation der Europäischen Kommission (CBAM Communication Template) zur Bestimmung des durchschnittlichen Emissionsfaktors für den Stromverbauch

Die auf der Website der Europäischen Kommission bereitgestellte Kommunikationsvorlage/Excel-Vorlage (CBAM Communication Template) wurde überarbeitet. Sie unterstützt Anmelder bei der Ermittlung der direkten und indirekten grauen Emissionen ihrer CBAM-Waren gemäß der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 festgelegten Methodik.

Die Vorlage (Communication Template) kann als Grundlage für die Eintragungen im CBAM-Übergangsregister dienen. Zudem können Anmelder die ausgefüllte Vorlage unter „Supporting Documents“ hochladen.

Für die Angabe der indirekten grauen Emissionen im Übergangsregister ist ein durchschnittlicher Emissionsfaktor erforderlich. Dieser wird nun ebenfalls automatisch in der Excel-Vorlage berechnet (siehe Reiter „Summary_Communication“). Der durchschnittliche Emissionsfaktor wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Emissionsfaktoren des Produktionslands der CBAM-Ware sowie der Produktionsländer der relevanten Vorprodukte ermittelt.

CBAM communication template

 

4) Neue FAQ der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat ihre Übersicht zu häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ) aktualisiert. Insgesamt wurden neun neue Fragen und Antworten aufgenommen und weitere aktualisiert. Die neu ergänzten FAQ umfassen dabei unter anderem die Themen: Festlegung von Emissionsfaktoren für indirekte Emissionen bei grenzüberschreitender Produktion, Berücksichtigung relevanter Umwandlungsprozesse für die Ermittlung grauer Emissionen in Eisen-, Stahl- und Aluminiumprodukten sowie Definition und Unterscheidung zwischen „Ursprungsland“ und „Produktionsland“ einer CBAM-Ware. Zudem werden weitere Informationen zu den CBAM-Zertifikaten bereitgestellt, die in der Regelphase erworben werden müssen.

Bitte schauen Sie für Details gern auf die Website der Europäischen Kommission im Bereich der CBAM-FAQ.

Zudem ist es empfehlenswert, die Website der Europäischen Kommission regelmäßig zu besuchen. Die Seite wird kontinuierlich aktualisiert und enthält die neuesten Dokumente und Informationen. So bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand.

 

5) Aktualisierte Hilfsdokumente für die Berichtsabgabe

Seit dem 17.01.2025 finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission folgende aktualisierte Dokumente, die Sie bei der Berichtsabgabe im CBAM-Übergangsregister unterstützen.

  • CBAM Quarterly Report structure XSD and “stypes.xsd” (ZIP format)
  • CBAM Quarterly Report structure (XLS format)

CBAM: Where to report

Die Dokumente sind vorerst nur auf Englisch verfügbar. Da sie jedoch den aktuellen Stand des Übergangsregisters und seiner Bedienung darstellen, empfehlen wir, sie zu verwenden.

Wir raten Ihnen grundsätzlich, die Website der Europäischen Kommission regelmäßig zu besuchen, da dort verfügbare Dokumente fortlaufend aktualisiert werden.

 

6) Anpassungen im CBAM-Übergangsregister

Am 17.01.2025 erfolgten ebenfalls Aktualisierungen im Übergangsregister, die verschiedene neue Funktionen zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und Effizienz umfassen.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Möglichkeit, Daten von Anlagen aus Drittländern zu überschreiben: Nach dem Abruf der von den Betreibern bereitgestellten Emissionswerte können die berichtspflichtigen Anmelder diese Werte nun bei Bedarf bearbeiten.
  • Verbessertes Benutzer-Feedback beim Hochladen von Berichten über XML mit unvollständigem Emissionsblock (zum Beispiel fehlende Emissionsfaktoren).
  • Verbesserte Handhabung von ZIP-Dateien, die mit Dienstprogrammen von Drittanbietern erstellt wurden.
  • Bei Anhängen an CBAM-Berichten wird nicht mehr zwischen Groß- und Kleinschreibung unterschieden.
  • Allgemeine Verbesserungen an der Funktionalität für Anlagenbetreiber aus Drittländern gegenüber der vorherigen Version:
    • Betreiber von Nicht-EU-Anlagen können Daten über ihre Anlagen einschließlich Parametern für direkte und indirekte Emissionen bereitstellen.
    • Berichtspflichtige Anmelder müssen ihre EORI mit ihren Lieferanten teilen, damit diese Daten im CBAM-Übergangsregister zugänglich sind.
    • Beim Ausfüllen der Registerkarte „Emissionen für Waren“ gibt es neue Links zur „Suche im Register für Drittlandanlagen“.
    • Die berichtspflichtigen Anmelder sind unabhängig von der Datenquelle weiterhin für die endgültige Richtigkeit ihrer CBAM-Berichte verantwortlich.

Alle FAQ zu CBAM 

CBAM: Beginn des Zulassungsverfahrens, Checkliste für CBAM-Anmelder und weitere Hinweise

Verzögerte Bereitstellung der Beantragung einer Zulassung für CBAM-Anmelder im CBAM-Register aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess der Europäischen Kommission

Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bisher noch nicht beschlossen worden und wird daher nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft treten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein. Neuigkeiten hierzu werden Sie über unsere Webseite und den Newsletter erfahren. Wir möchten Sie hiermit bereits über das grundsätzliche Verfahren informieren.

Im Jahr 2025 haben Sie als in Deutschland niedergelassener Einführer[1] oder Ihr indirekter Zollvertreter die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Mit diesem Antrag können Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-VO) erhalten.

Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. Grundlage hierfür ist der Artikel 4 der CBAM-VO. Als CBAM-Waren gelten Produkte, die in Anhang I der CBAM-VO gelistet sind.

Den Zulassungsantrag stellen Sie im Zulassungs-Portal im CBAM-Register für die Regelphase. Dies ist ein neues Portal, welches aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren erst im Laufe des ersten Quartals 2025 von der Europäischen Kommission parallel zum CBAM-Übergangsregister zur Verfügung gestellt wird. Im CBAM-Übergangsregister sind Sie gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17. August 2023 (CBAM-DurchführungsVO) weiterhin verpflichtet, bis einschließlich 31.12.2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen. Im zusätzlich existierenden CBAM-Register für die Regelphase werden Sie Ihren Antrag auf Zulassung stellen können. Sobald Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können Sie ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen und dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31.05.2027 einzureichen.

Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich im Zulassungs-Portal des CBAM-Registers für die Regelphase stellen. Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls (siehe unten stehenden Link) eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.

Für den Antrag benötigen Sie neben Ihren Kontaktdaten und der EORI-Nummer[2], Informationen zu Ihrem Unternehmen und den geplanten Wareneinfuhren. Eine detaillierte Auflistung der einzureichenden Informationen finden Sie in Artikel 5, Absatz 5 der CBAM-VO.

Weiterführende Informationen finden Sie demnächst auf der Seite der Europäischen Kommission.  

Hinweis zur Bearbeitung der Zulassungsanträge:

In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Beleihung wird durch das novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, das derzeit im Bundestag abgestimmt wird. Eine Beleihung wird daher voraussichtlich erst im 2. Quartal 2025 erfolgen. Deshalb kann es in den ersten Monaten nach Inkfrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zum Zulassungsverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge kommen. Bitte beachten Sie, dass eine frühzeitige Antragstellung in den ersten Monaten des Jahres 2025 nicht zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir bitten dafür um Verständnis.

Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.

[1] Der Einführer ist die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder – wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird – die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird (Artikel 3, 15. CBAM-VO).

[2] Die EORI-Nummer ist die „Economic Operators Registration and Identification number“ (dt. Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte), welche die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat.

Weitere Informationen:

CBAM-Portal für Unternehmen („Where Are You From“-Seite)

Hilfeseiten des Zoll-Portals

CBAM-Verordnung der EU (2023/956)

CBAM-Durchführungsverordnung zur Übergangsphase

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

TEHG-Novelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

 

Veränderungen im CBAM-Übergangsregister seit dem 30.11.2024 und angepasste Hilfsdokumente für die Berichtsabgabe auf der Webseite der Europäischen Kommission

Am 30.11.2024 wurde das CBAM-Übergangsregister angepasst. Im Zuge dessen wurden ebenfalls einige Hilfsdokumente und -dateien aktualisiert, die Ihnen bei der Berichtsabgabe helfen können. Neben einer aktualisierten Version des Benutzerhandbuchs zum Übergangsregister gibt es angepasste Dateien für den Fall, dass Sie ihre Daten im XML-Format in das CBAM-Übergangsregister importieren.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer

Aktualisierte CBAM-Hilfsdokumente und neue Funktionen im CBAM-Übergangsregister ab dem 30.11.2024

 

Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern ist ab dem 01.01.2025 online

Am 01.01.2025 schaltet die Europäische Kommission den Zugang zum Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) frei. Dieses Portal ist Teil des CBAM-Registers für die Regelphase und ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittländern, ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig bietet dies die Möglichkeit, den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.

Ab dem 01.01.2025 können sich Betreiber von Anlagen aus Drittländern in dem O3CI-Portal registrieren.

Wenn Sie CBAM-Anmelder sind, empfehlen wir Ihnen, Anlagenbetreiber aus Drittländern, von denen Sie Ihre CBAM-Waren beziehen, über die Möglichkeit der Registrierung im O3CI-Portal zu informieren. Die Rechtsgrundlage finden Sie in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/956. Weitere Informationen zum O3CI-Portal werden in Kürze von der Europäischen Kommission erwartet. Besuchen Sie regelmäßig die CBAM-Webseite der Europäischen Kommission sowie die Webseite der DEHSt, um informiert zu bleiben.

Ebenfalls auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter „Sectoral Information“ neue Factsheets für nicht-EU Produzenten von CBAM-Waren. Diese sind in verschiedenen Sprachen verfügbar und können Sie bei der Kommunikation mit Anlagenbetreibern aus Drittländern unterstützen. 

Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Wichtige Änderungen bei Berichtspflichten ab Q3 2024

Die DEHSt weist in ihrem aktuellen Newsletter auf wichtige Neuerungen hin:

U.a. sind in der Übergangsphase ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten. Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.

Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmelder müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. Weitere Informationen, welche Felder im CBAM-Übergangsregister auszufüllen sind, und einen Screenshots entnehmen Sie bitte direkt dem Newsletter der DEHSt: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Uebergangsphase/cbam-uebergangsphase_node.html#doc283468bodyText1

Den Link zu den Ausgaben des DEHST-Newsletters finden Sie hier

Veranstaltungen zu CBAM

Angebote aus der IHK-Organisation für Unternehmerinnen und Unternehmer: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/internationales/handelspolitik/cbam/veranstaltungen-zu-cbam--99410

Weitere aktuelle Veranstaltungen:

Am 6. Juni 2024 gibt die GTAI einen Überblick, was der CBAM im Umgang mit Lieferanten aus China bedeutet: https://attendee.gotowebinar.com/register/6300306519578943327?source=Partner

Am 13. Juni 2024 informiert GTAI gemeinsam mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über den aktuellen Stand der Umsetzung. Im Rahmen eines Webinars zieht GTAI gemeinsam mit der DEHSt, der für CBAM zuständigen Behörde in Deutschland, Bilanz nach den ersten Berichtsperioden, erläutern die Berichtspflichten während der Übergangsphase und geben einen Ausblick auf die Umsetzung ab 2026, unter anderem zur Zulassung als CBAM-Anmelder: https://attendee.gotowebinar.com/register/6295430185509778010?source=Partner

Aktuell: Neue Informationen der DEHSt zu CBAM: Abgabe der CBAM-Berichte, FAQ, Standardwerte

Zur entsprechenden Homepage gelangen Sie hier. 

Europäische Kommission räumt Möglichkeit zur verspäteten Einreichung bei technischen Problemen ein:

Weitere Informationen finden Sie hier.

DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland und Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmen jetzt möglich

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CO2-Grenzausgleichsmechanismus ) benannt.
Weitere Informationen der DEHSt: https://www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/cbam-registrierung-verfuegbar.html


Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals. Zum Thema: https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html

 

DIHK-BDI Forderungspapier CBAM-Umsetzung

In der Wirtschaft sind die Verunsicherung und der Beratungsbedarf zum CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) extrem hoch. BDI und DIHK haben deshalb eine gemeinsame Positionierung mit Nachbesserungsvorschlägen erarbeitet, die an EU- und nationale Entscheidungsträger versandt wurde. Angesichts der Rechtsunsicherheit, gerade bei hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden, werden Nachbesserungen vorgeschlagen, etwa in Form einer höheren Bagatellgrenze und der längeren Verwendung von Standardwerten. Auch sollte die EU-Kommission rasch ihren Informationsoutreach verstärken und ein CBAM-Self-Assessment-Tool erstellen, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung von CBAM zu unterstützen. CBAM geht zwar das Carbon-Leakage Problem für bestimmte Wirtschaftsbereiche an, führt aber zu unklaren und unangemessenen Meldepflichten, belastet die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft auf den Weltmärkten und setzt komplexe Lieferketten unter Druck. Die EU sollte rasch und prioritär an der internationalen Konvergenz im Klimaschutzbereich arbeiten und neue Handelskonflikte vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

CBAM - Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

CBAM betrifft zunächst den Import von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff – auch in geringen Mengen. Schon mit dem Start der Übergangsphase am 1. Oktober 2023 kommen erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Anwendungsbereich des CBAM

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich des CBAM erfasste Sektoren

• Zement

• Strom

• Düngemittel

• Eisen und Stahl

• Aluminium

• Wasserstoff

Der Anwendungsbereich wird gemäß des Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Zolltarifnummern nach der Kombinierten Nomenklatur bestimmt und erfasst auch nachgelagerte Produkte (Zwischen- oder Enderzeugnisse). Insbesondere bei Eisen und Stahl sowie bei Aluminium ist dies zu beachten. So sind etwa Konstruktionsteile und Schrauben oder Bleche usw. aus Eisen und Stahl bzw. Aluminium erfasst.

Ausgenommen von CBAM sind Einfuhren aus den EFTA-Ländern. Sie unterliegen keiner Grenzausgleichsabgabe.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist. Importeure müssen Ihre Einfuhren ab Oktober 2023 dokumentieren und ab 31. Januar 2024 quartalsweise Berichte abgeben.

Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich.

Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen.

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen: 

Verordnung (EU) 2023/956

DVO (EU) 2023/1773

Weitere Information der Kommision 

Leitfäden und Schulungen

Standardwerte

Zuständige nationale Behörden

DEHST

 Germany Trade & Invest (GTAI)

 Zollverwaltung 

 DIHK: Was bringt CBAM in der Praxis?

CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission folgende Webinare an: Zement (15.09.), Aluminium (21.09.), Düngemittel (26.09.), Elektrizität (28.09.), Wasserstoff (03.10.), Eisen und Stahl (05.10.). Schließlich sollen auf folgender Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden:
Hier gelangen Sie zur Website 

Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier:
Zur Excel-Vorlage gelangen Sie hier.