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Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzunge des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Gemeinde). Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Bei der Bauleitplanung unterscheidet man zwei Planungsstufen. Zunächst wird durch die vorbereitende Planung das mittelfristige Ziel der gemeindlichen Flächennutzung erarbeitet. Dieser Plan wird Flächennutzungsplan genannt. Als zweite Stufe bezeichnet man den verbindlichen Bauleitplan, welcher parzellenscharf die mögliche bauliche Nutzung darstellt und als Bebauungsplan bezeichnet wird. Es ist legitim und vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch (BauGB) so vorgesehen, dass ein Unternehmen seine Interessen in den Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan selbstbewusst, engagiert und sachlich vertritt. Schließlich geht es um nichts Geringeres als den Bestand und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes.
Juristisch:
Hierzu sollte ein Rechtsanwalt (möglichst ein „Fachanwalt für Verwaltungsrecht”) hinzugezogen werden, mit dem auch die Erfolgsaussichten besprochen werden können.
Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten: Telefonnummer 02381/985055 des Anwalt-Suchdienstes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm oder über www.anwalt-suchservice.de
Interessenvertretung:
Die Genehmigung der Flächennutzungspläne erfolgt nach Beschluss des Stadt-/Gemeinderates von der Bezirksregierung Detmold. Bebauungspläne müssen nur in sehr seltenen Fällen dieses Genehmigungsverfahren durchlaufen. Liegt der Plan bereits bei der Bezirksregierung zur Prüfung, kann das Unternehmen die Anregungen direkt der Bezirksregierung vortragen (Adresse: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 35 „Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung”, 32756 Detmold, Tel.: 05231/71-3500).
Bei im Einzelfall vorhandenen Betrieben oder Anlagen, die nicht über die notwendige baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen oder die Wohn-Nachbarschaft bereits über Gebühr mit betrieblichen Immissionen belasten (auch wenn noch keine Beschwerden aus der Nachbarschaft vorliegen), sollten die Aktionen des Unternehmens gut bedacht sein, um unangenehme Reaktionen der Behörden zu vermeiden. Im Falle von vorgebrachten Anregungen durch Ihr Unternehmen bittet die Industrie- und Handelskammer (Referat Verkehr, Stadt- und Regionalplanung, Elsa-Brändström-Str. 1-3, 33602 Bielefeld, Fax: 0521/554-180) um eine Kopie.
Diese Informationen ermöglichen der IHK die Abgabe von zielgerichteten Stellungnahmen an die Städte und Gemeinden. Die IHK vertritt gemeinsam mit der Hand-werkskammer, die ebenfalls Stellungnahmen abgibt, in den Planverfahren die Gesamtinteressen der ostwestfälischen Wirtschaft. Unternehmen, die auch der Hand-werkskammer angehören, können deshalb auch der Handwerkskammer eine Kopie ihrer Stellungnahme übermitteln.
In unserem Mitgliederbeteiligungsportal finden Sie Verfahren, bei denen eine Beteiligung von Unternehmen vorgesehen ist, in der Regel Bauleitplanverfahren und Planfeststellungsverfahren. Während der Offenlegungsfrist werden hier entweder die wesentlichen Planunterlagen bereitgehalten oder der Link zur Planungsbehörde, über den Sie zu den Unterlagen gelangen.
Soweit Ihr Unternehmen im oder in unmittelbarer Nähe eines Plangebietes liegt, empfehlen wir Ihnen eine Prüfung der Unterlagen, ob die Aufstellung des Bauleitplanes und dessen mögliche Folgen mit den zukünftigen Entwicklungsabsichten Ihres Unternehmens zu vereinbaren sind. Sollte Ihr Unternehmen in Ihren Augen negativ von der Planung betroffen sein, sollten Sie unbedingt eine schriftliche Einwendung gegenüber der Behörde abgeben. Bitte weisen Sie darin konkret auf alle Einzelheiten der Betroffenheit hin, damit diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden können. Sie wahren damit grundsätzlich auch das Recht, den späteren Beschluss gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld wird sich in jedem Verfahren für das Gesamtinteresse der Wirtschaft ihres Bezirkes einsetzen und eine entsprechende Stellungnahme abgeben.Ihren schriftlichen Hinweis (z. B. eine Kopie Ihres Schreibens an die Planungsbehörde) zur Betroffenheit Ihres Unternehmens nehmen wir gern bis jeweils zwei Werktage vor Fristablauf entgegen.