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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzunge des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Gemeinde). Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.

Bei der Bauleitplanung unterscheidet man zwei Planungsstufen. Zunächst wird durch die vorbereitende Planung das mittelfristige Ziel der gemeindlichen Flächennutzung erarbeitet. Dieser Plan wird Flächennutzungsplan genannt. Als zweite Stufe bezeichnet man den verbindlichen Bauleitplan, welcher parzellenscharf die mögliche bauliche Nutzung darstellt und als Bebauungsplan bezeichnet wird. Es ist legitim und vom Gesetzgeber im Baugesetzbuch (BauGB) so vorgesehen, dass ein Unternehmen seine Interessen in den Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan selbstbewusst, engagiert und sachlich vertritt. Schließlich geht es um nichts Geringeres als den Bestand und die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes.

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

  • Zunächst sollte möglichst kurzfristig festgestellt werden, ob die betrieblichen Interessen überhaupt berührt sind. Hierzu sollte die Stadt bzw. Gemeinde um die Möglichkeit der Einsichtnahme in den aktuellen Planentwurf gebeten werden, auch wenn sich die Planung derzeit nicht in einem Verfahrensschritt zur Öffentlichkeitsbeteiligung befindet. Ein Unternehmen kann nicht nur dann berührt sein, wenn es innerhalb des Plangebietes liegt, sondern auch wenn es außerhalb des Plangebietes liegt (z. B. bei heranrückender Wohnbebauung).
  • Die Baugenehmigungsbehörden richten sich bei der Beurteilung von Bauanträgen und Nutzungsänderungen alleine nach den zeichnerischen Festsetzungen und den textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne.
  • Keine rechtliche Bedeutung haben die beigefügten Bestandspläne und Gestaltungspläne, auch die sog. Begründung nimmt ebenfalls nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplanes teil und dient lediglich dazu, den Bürgern die Entscheidungsfindung der Kommune zu verdeutlichen.

Wie können Sie die Interessen Ihres Unternehmens vertreten?

Ein betroffenes Unternehmen kann seine Interessen juristisch sowie im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vertreten. 

Juristisch:

  • Gegen Flächennutzungspläne kann das Unternehmen nicht klagen, da der Flächennutzungsplan keine direkte Außenwirkung auslöst.
  • Vorbeugender Rechtsschutz während der Aufstellung des Bebauungsplanes ist nicht möglich: Rechtliche Wege zur Unterlassung eines Bebauungsplanverfahrens oder zur Feststellung einer Nichtigkeit eines Bebauungsplanes sind nicht gegeben.
  • Klagemöglichkeit gegen Bebauungspläne besteht erst nach ihrem Inkrafttreten vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) (Normenkontrollklage): Das OVG kann unter bestimmten Voraussetzungen während eines Normenkontrollverfahrens die Wirksamkeit des Bebauungsplanes einstweilig aussetzen.
  • Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur indirekten Überprüfung des Bebauungsplans, indem gegen einzelne Baugenehmigungen geklagt wird. Das Verwaltungsgericht überprüft die Grundlage der Baugenehmigungen und somit den Bebauungsplan inzident.

Hierzu sollte ein Rechtsanwalt (möglichst ein „Fachanwalt für Verwaltungsrecht”) hinzugezogen werden, mit dem auch die Erfolgsaussichten besprochen werden können. 
Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten: Telefonnummer 02381/985055 des Anwalt-Suchdienstes der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm oder über www.anwalt-suchservice.de 

Interessenvertretung: 

  • Bereits im Aufstellungsverfahren sollte das Unternehmen seine Interessen durchsetzen oder versuchen, annehmbare Kompromisse zu erreichen. Vielfach ist es sinnvoll, sich in diesem Stadium von einem Anwalt beraten zu lassen oder den "Hausarchitekten" zu Rate zu ziehen.
  • Die Unternehmen sollten immer von ihren Beteiligungsrechten Gebrauch machen und dies auf jeden Fall kurzfristig und schriftlich.
  • In den Planverfahren besteht hierzu in der Regel zweimal die Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Vorentwurf und zum Entwurf), welche an die Stadt bzw. Gemeinde geschickt wird. Von der Kommune vorgegebene Fristen, i. d. R. vier Wochen, sind unbedingt einzuhalten.
  • Von der Planung berührte Unternehmensinteressen sollten spätestens während der sog. Offenlage (Stellungnahme zum Entwurf) möglichst konkret deutlich gemacht werden. Bei einer anschließend vom Unternehmen evtl. beabsichtig-ten Normenkontrollklage kann sich der Kläger nur auf solche Gründe berufen, die er während der Offenlage vorgetragen hat.
  • Es besteht zudem die Möglichkeit der mündlichen Äußerung im Rahmen offizieller Bürgerversammlungen der Stadt/ Gemeinde, sicherheitshalber sollte auf eine schriftliche Stellungnahme (s.o.) nie verzichtet werden.
  • Daneben kann eine Diskussion mit der Verwaltungsspitze Ihrer Stadt/Gemein-de über die Änderungswünsche des Unternehmens von Nutzen sein.
  • Die persönliche Ansprache von Kommunalpolitikern und der Hinweis auf die Interessen des Unternehmens kann deshalb sinnvoll sein, da letztendlich der Stadt-/ Gemeinderat über die Inhalte der Planungen im Anschluss an Vorbe-ratungen im kommunalen Planungsausschuss entscheidet.
  • Eine mit anderen betroffenen Unternehmen ins Leben gerufene „Wirtschafts-initiative” kann ergänzend neben den einzelbetrieblichen Stellungnahmen die Wirtschaftsinteressen im Rahmen der anstehenden Planungen gegenüber der Kommunalverwaltung und der Kommunalpolitik vertreten.

Die Genehmigung der Flächennutzungspläne erfolgt nach Beschluss des Stadt-/Gemeinderates von der Bezirksregierung Detmold. Bebauungspläne müssen nur in sehr seltenen Fällen dieses Genehmigungsverfahren durchlaufen. Liegt der Plan bereits bei der Bezirksregierung zur Prüfung, kann das Unternehmen die Anregungen direkt der Bezirksregierung vortragen (Adresse: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 35 „Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung”, 32756 Detmold, Tel.: 05231/71-3500).

  • Die Erhebung von Petitionen, z. B. an die Kommune oder an den Landtag ist daneben in allen Stadien der Planverfahren (Adresse: Die Präsidentin des Landtags NRW, Petitionsausschuss, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf) zulässig.
  • Dezernat 53 „Immissionsschutz“ der Bezirksregierung Detmold (früher: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Umweltamt) vertritt in den Planverfahren u. a. die Interessen des Immissionsschutzes. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, diese Stelle über ggf. bestehende immissionsschutzbezogene Beden-ken des Unternehmens zu informieren. (Adresse: Bezirksregierung Detmold, Dezernat 53, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, Tel.: 05231/71-0)

Bei im Einzelfall vorhandenen Betrieben oder Anlagen, die nicht über die notwendige baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen oder die Wohn-Nachbarschaft bereits über Gebühr mit betrieblichen Immissionen belasten (auch wenn noch keine Beschwerden aus der Nachbarschaft vorliegen), sollten die Aktionen des Unternehmens gut bedacht sein, um unangenehme Reaktionen der Behörden zu vermeiden. Im Falle von vorgebrachten Anregungen durch Ihr Unternehmen bittet die Industrie- und Handelskammer (Referat Verkehr, Stadt- und Regionalplanung, Elsa-Brändström-Str. 1-3, 33602 Bielefeld, Fax: 0521/554-180) um eine Kopie.  

Diese Informationen ermöglichen der IHK die Abgabe von zielgerichteten Stellungnahmen an die Städte und Gemeinden. Die IHK vertritt gemeinsam mit der Hand-werkskammer, die ebenfalls Stellungnahmen abgibt, in den Planverfahren die Gesamtinteressen der ostwestfälischen Wirtschaft. Unternehmen, die auch der Hand-werkskammer angehören, können deshalb auch der Handwerkskammer eine Kopie ihrer Stellungnahme übermitteln. 

Aktuelle Bauleitplanverfahren

In unserem Mitgliederbeteiligungsportal finden Sie Verfahren, bei denen eine Beteiligung von Unternehmen vorgesehen ist, in der Regel Bauleitplanverfahren und Planfeststellungsverfahren. Während der Offenlegungsfrist werden hier entweder die wesentlichen Planunterlagen bereitgehalten oder der Link zur Planungsbehörde, über den Sie zu den Unterlagen gelangen.

Soweit Ihr Unternehmen im oder in unmittelbarer Nähe eines Plangebietes liegt, empfehlen wir Ihnen eine Prüfung der Unterlagen, ob die Aufstellung des Bauleitplanes und dessen mögliche Folgen mit den zukünftigen Entwicklungsabsichten Ihres Unternehmens zu vereinbaren sind. Sollte Ihr Unternehmen in Ihren Augen negativ von der Planung betroffen sein, sollten Sie unbedingt eine schriftliche Einwendung gegenüber der Behörde abgeben. Bitte weisen Sie darin konkret auf alle Einzelheiten der Betroffenheit hin, damit diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden können. Sie wahren damit grundsätzlich auch das Recht, den späteren Beschluss gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld wird sich in jedem Verfahren für das Gesamtinteresse der Wirtschaft ihres Bezirkes einsetzen und eine entsprechende Stellungnahme abgeben.Ihren schriftlichen Hinweis (z. B. eine Kopie Ihres Schreibens an die Planungsbehörde) zur Betroffenheit Ihres Unternehmens nehmen wir gern bis jeweils zwei Werktage vor Fristablauf entgegen.