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Wer sich als Taxi- oder Mietwagenunternehmer selbstständig machen will, muss eine Genehmigung haben. Die geschäftsmäßige Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit PKW bis zu 8 Fahrgästen wird in Taxi- oder Mietwagenverkehr unterschieden. Der Taxiunternehmer hat im Gegensatz zum Mietwagenunternehmer besondere Pflichten, wie z.B. Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht einzuhalten.
Aufgrund seiner Auflagen als Taxiunternehmer ist der Taxiverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Beide Verkehrsformen unterliegen speziellen Gesetzen und Verordnungen:
Voraussetzung für beide Verkehre ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 für den Taxiverkehr bzw. § 49 für den Mietwagenverkehr. Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:
Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen.
Hinweis: Die Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses in einen Fachkundenachweis erfolgt durch die Kammer in deren Kammerbezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
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