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Sie wollen gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge
bzw. Fahrzeugkombinationen
mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem
Gesamtgewicht im nationalen und mehr als
2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden
Transport einsetzen?
Dann benötigen Sie dazu die
Erlaubnis der zuständigen unteren
Verkehrsbehörde.
Weitere Informationen finden Sie hier!
Wer sich als Transportunternehmer im Güterkraftverkehr selbstständig machen will, muss eine Transportgenehmigung (nationale Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz - auch EU-Lizenz genannt, oder bilaterale Genehmigung für Drittstaaten bzw. CEMT-Genehmigungen für multilaterale Beförderungen) und eine Güterschadenshaftpflichtversicherung haben.
Das Güterkraftverkehrsrecht unterscheidet zwischen dem Werkverkehr für eigene Zwecke und dem gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Ergänzend sieht eine neue EU-Vorschrift 2020/1055, ab dem 21.05.2022 eine Lizenzplicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen vor. Für rein nationale Transporte ist eine Berechtigung erst bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse erforderlich.
Voraussetzung für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist aufgrund des Güterkraftverkehrsgesetzes GüKG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 3. Um diese Genehmigung von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:
Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen.
Den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen unter anderem nicht:
Hinweis: Die Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses in einen Fachkundenachweis erfolgt durch die Kammer in deren Kammerbezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Links und Downloads:
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Berufszugangsverordnung (GüKG)
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Verordnung VO (EG) 561/2006 (EG-Sozialvorschriften)
Fahrpersonalverordnung
Beförderungsbedingungen und Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Güterkraftverkehrsrecht Verordnungen (EG)
E-Mail: verkehr(at)ostwestfalen.ihk.de
Telefon: 0521 554-137
Fax: 0521 554-5137
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