Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Gefahrgutbeauftragte

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.

Der bestellte Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Die Funktion kann von einem Mitarbeiter, externen Gefahrgutbeauftragten oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden.

Unternehmer und Inhaber können von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten freigestellt werden. Dafür müssen eine oder mehrere der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  • Ihre Tätigkeiten beziehen sich auf Beförderungen gefährlicher Güter, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen. Alternativ führen Sie ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durch.
  • Innerhalb eines Kalenderjahres sind Sie an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt. Bei radioaktiven Stoffen gilt dies nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911.
  • Ihnen sind ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden.
  • Sie sind ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

Der Schulungsnachweis wird von der Industrie- und Handelskammer mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erstmals ausgestellt, wenn der Gefahrgutbeauftragte eine Schulung bei einem von der IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter besucht und anschließend eine von der IHK durchgeführte Prüfung bestanden hat.

Die Prüfungen finden nicht in regelmäßigen Abständen statt. Prüfungstermine werden nach Bedarf, d.h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen festgelegt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach dem nächsten Prüfungstermin erkundigen.

Anmeldungen zur Prüfung können nur berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn der IHK vorliegen.