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Die Organisation der Abschlussprüfungen ist Sache der IHK. Sie errichtet und betreut die Prüfungsausschüsse, gibt die Prüfungstermine bekannt und bestimmt die Anmeldefristen. Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben sind, spricht sie die Zulassung aus und teilt den Prüfungsbewerbern die Entscheidung rechtzeitig unter Angabe der Termine und der Prüfungsorte mit.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach ist für Auszubildende eine Zulassung im Regelfall möglich, wenn
* Maßgebende Termine gemäß § 7 der Prüfungsordnung sind für die Sommerprüfung der 31. Juli und für die Winterprüfung der 31. Januar.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Wenn die Ausbildung bereits vor Ende der regulären Ausbildungszeit abgeschlossen werden soll, kann dies durch zwei Faktoren erfolgen:
Bitte beachten Sie die besonderen Antrags- und Anmeldefristen der einzelnen Berufe, diese finden Sie hier.
Eine Abkürzung der Ausbildung kommt insbesondere bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, bei einer vorangegangenen Berufsausbildung sowie bei einem Lebensalter des Auszubildenden über 21 Jahren infrage. Bei vorhandener Fachoberschulreife können 6 Monate, bei Allgemeiner und Fachhochschulreife 12 Monate der Ausbildungsdauer abgezogen werden. Die Verkürzung erfordert einen gemeinsamen Antrag von Betrieb und Azubi an die Kammer und kann bereits von vornherein im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Wenn die Abkürzung während der laufenden Ausbildungszeit vorgenommen werden soll, ist hierzu der sog. Antrag auf Änderung einzureichen.
Den Antrag auf Änderung des Berufsausbildungsvertrages finden Sie als PDF-Datei im Download-Bereich dieser Seite.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen in der Berufsschule kann vom Auszubildenden selbst erwirkt werden. Gute Leistungen liegen vor, wenn der aktuelle (nicht der im letzten Zeugnis ausgewiesene) Durchschnitt der Berufsschulnoten besser als 2,5 ist und der Betrieb eine positive Einschätzung des Ausbildungsstandes bescheinigt.
Die Kriterien sind in dem Merkblatt "Vorzeitige Zulassung" beschrieben, das im Download-Bereich dieser Seite verfügbar ist. Dort finden Sie auch die Bescheinigung der Berufsschule und des Ausbildungsbetriebes. Dieses Dokument muss vollständig und fristgerecht bei der IHK eingereicht werden.
In besonderen Fällen können Personen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
Zulassungsvoraussetzungen
Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden. Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.
Die Unterlagen zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens vier Wochen vor dem Anmeldeschluss der gewünschten Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden:
Die Anmeldefristen finden Sie hier.
Das Merkblatt für externe Prüfungen finden Sie hier.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages wird eine Gebühr von 56,00 Euro erhoben.