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Berücksichtigung von Behinderungen - Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Fortbildungsprüfungen.

Ein entsprechender Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung, zu stellen.

 

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 2 SGB IX) möglich. Der Nachteilsausgleich darf lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung in der Prüfungssituation ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen qualitativ nicht verändert werden. Bei vorübergehenden Erkrankungen kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Antrag wird vom Prüfling gestellt.

 

Wie erfolgt der Antrag?
Der Antrag kann mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung bei der zuständigen IHK gestellt werden. Die Art der Behinderung ist anzugeben und durch ein aktuelles Attest vom Facharzt – welches mit der Anmeldung einzureichen ist – nachzuweisen. Es muss in dem Attest deutlich werden, wie sich die Behinderung auf das relevante Prüfungsgeschehen auswirken wird und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Wie wird der Antrag aus Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
Die IHK sichtet die eingereichten Unterlagen, eventuell erfolgt zusätzlich eine Einladung in die Industrie- und Handelskammer zu einem persönlichen Gespräch. Anschließend wird der Prüfling schriftlich über die Entscheidung und gegebenenfalls über die Form des Nachteilsausgleichs informiert.