Händler, die unberechtigterweise mit „Black Friday“ werben,“ können weiterhin abgemahnt werden. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) hin. In den USA und zunehmend auch in Deutschland werben Einzelhändler am Freitag nach dem amerikanischen Thanksgiving-Feiertag mit Rabatten und Sonderangeboten mit dem Begriff „Black Friday“. In diesem Jahr fällt der „Black Friday“ auf den 23. November.
„Der Begriff 'Black Friday' ist aber seit 2016 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zugunsten einer Hongkonger Holding, der Super Union Holdings Ltd, eingetragen und geschützt,“ erläutert Lars Henning Döhler, IHK-Rechtsreferent und -Syndikusrechtsanwalt. Ende März 2018 habe das Patentamt die Löschung der Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft beschlossen. „Dagegen hat die Markenrechtsinhaberin Beschwerde eingelegt und kann somit bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin Abmahnungen gegen eine nicht lizensierte Nutzung der Wortmarke 'Black Friday' erwirken“, erklärt der IHK-Jurist.
Händler, die in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen abgegeben hätten und die Wortmarke weiter nutzten, müssten sogar mit Vertragsstrafen rechnen. „Unternehmen, die Abmahnungen und juristische Auseinandersetzungen vermeiden wollen, sollten auf die Nutzung der Wortmarke 'Black Friday' verzichten, soweit sie keine kostenpflichtige Lizenz für die Nutzung erwerben wollen“, rät Döhler deshalb.
„Black Friday“ wird in den USA der Freitag nach dem Feiertag Thanksgiving genannt, so der IHK-Rechtsreferent. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November falle, nutzten viele Amerikaner den darauffolgenden Freitag als Brückentag. Er gelte als Start in den Weihnachtsverkauf und sei für den Handel ein besonders umsatzstarker Tag. Viele Läden und Handelsketten öffneten schon in den frühen Morgenstunden und böten Sonderangebote und Rabatte an. „Auch in Deutschland nutzen insbesondere immer mehr größere Handelsketten den 'Black Friday' als Instrument zur Verkaufsförderung“, berichtet der IHK-Rechtsreferent. Wer damit werben wolle, sollte prüfen eine Lizenz zu erwerben, um nicht dem Risiko einer Abmahnung ausgesetzt zu sein.