Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) bedauert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG):
Der Einzelhandel darf demnach an den Adventssonntagen sowie am 3. Januar 2021 seine Geschäfte, entgegen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, nicht öffnen. Das OVG Münster hat dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben.
„Diese Entscheidung bedauern wir außerordentlich. Zum wiederholten Mal erweist sich eine Landesverordnung als nicht gerichtsfest. Leidtragend ist an dieser Stelle der Einzelhandel in den Städten und Gemeinden. Dem stationären Einzelhandel, der durch die abgesagten Weihnachtsmärkte und die geschlossene Gastronomie unter deutlichen Frequenzverlusten leidet, wird an dieser Stelle die Möglichkeit genommen, die Umsätze der bereits über das Jahr ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntage zu kompensieren. Auch die Möglichkeit der Entzerrung des Einkaufsgeschehens während der kritischen Phase der Corona-Pandemie blieb unberücksichtigt,“ sagt der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Harald Grefe.