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Die IHK finanziert sich über Gebühren, Beiträge und Entgelte. Der IHK-Beitrag steht dabei nicht im Zusammenhang mit einer direkten Gegenleistung; Beiträge decken insbesondere die Kosten, die durch die Wahrnehmung des Gesamtinteresses entstehen. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Die Beitragssätze werden durch die Vollversammlung beschlossen und in der jährlichen Wirtschaftssatzung veröffentlicht.
Die Vollversammlung unserer IHK hat beschlossen, die Grundbeiträge und den Umlagesatz einmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 um 25 % gegenüber den Vorjahressätzen zu senken.
Gemäß § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz zahlen grundsätzlich alle IHK-Mitgliedsunternehmen Beiträge entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Gemäß § 3 der Beitragsordnung der IHK Ostwestfalen, entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres und endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
Die IHK-Beiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben und werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird zur Berechnung der Umlage ein Freibetrag in Höhe von 15.340,- € abgezogen.
Der Grundbeitrag ist nach § 6 unserer Beitragsordnung eine Jahresabgabe und kann nicht nach Monaten aufgeteilt werden. Der Grundbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn der gewerbliche Betrieb nicht im ganzen Erhebungszeitraum bestanden hat. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die Staffelung der Grundbeiträge sowie der Umlagesatz werden jährlich von der IHK-Vollversammlung beschlossen. Hier finden Sie die aktuellste Wirtschaftssatzung.
Die IHK erhebt für das laufende Beitragsjahr eine Vorauszahlung nach der zuletzt bekannten Bemessungsgrundlage. Die Abrechnung erfolgt nach Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) durch die Finanzbehörde. Guthaben werden verrechnet bzw. erstattet und Nachzahlungsbeträge zusammen mit der Vorauszahlung erhoben.
Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Mitglied in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedsunternehmens kann der Beitragsbescheid auch digital übersandt werden (§ 15 Abs. 1 der Beitragsordnung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld). Eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax ist leider nicht möglich.
Sofern Sie mit einer Ertragsveränderung im laufenden Jahr rechnen, können Sie eine Anpassung der Vorauszahlung bei uns beantragen. Unseren Beitragsbescheiden liegt ein vorbereiteter Antrag bei. Sie können den Antrag auch im Bereich Formulare und Dokumente abrufen. Über weitere Einzelheiten zur Beitragspflicht, zur Beitragsberechnung und zu Besonderheiten informieren Sie unsere Merkblätter.
Der Beitrag wird sofort fällig und ist nach Bekanntgabe innerhalb eines Monats zu zahlen. Bitte geben Sie für eine korrekte Verbuchung immer Ihre Debitor-Nr. laut Beitragsbescheid an.
Bankverbindung für Überweisungen:
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld
IBAN: DE51 3701 0050 0388 9175 00
BIC: PBNKDEFFXXX
bei der Postbank NDL Deutsche Bank
Sie haben die Möglichkeit, uns für die IHK-Beiträge ein SEPA-Basislastschriftmandat zur fristgerechten Abbuchung zu erteilen. Das Formular dafür können Sie als PDF-Dokument herunterladen.
Offene Forderungen werden einmal gemahnt. Erfolgt nach der Mahnung kein Forderungsausgleich, müssen wir die zuständige Stadt- bzw. Gemeindekasse mit der Einziehung der Beiträge beauftragen. Dadurch entsteht nach unserer Gebührenordnung eine Gebühr für die Einleitung der Beitreibung in Höhe von 49,- €. Die Vollstreckungsbehörden können zusätzlich eigene Gebühren anfordern. Deren Höhen sind uns nicht bekannt.
IHK-Beiträge sind abzugsfähige Betriebsausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können. Als öffentliche Abgaben enthalten die Beiträge keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Informationen zu den Rechtsgrundlagen der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld finden Sie auf der Seite Über uns: Rechtsgrundlagen.
Grundsätzlich werden die IHK-Beiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb einen Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
Wenn der fristgerechte Forderungsausgleich nicht möglich ist, können Sie eine Stundung beantragen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die Ihre derzeitige wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln, erforderlich.
Sofern gegen einen festgesetzten Gewerbesteuermessbescheid Einspruch bei der zuständigen Finanzbehörde eingelegt wurde, besteht die Möglichkeit durch schriftlichen Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides für die betroffenen Abrechnungsjahre zu beantragen.
Wenn Sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten unsere Forderungen nur in Teilbeträgen zahlen können, haben Sie die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen. Hierfür ist ein formloser Ratenzahlungsvorschlag, dem Unterlagen beigefügt sein sollten, die die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation darlegen, erforderlich.
Wenn der Ausgleich der Beitragsforderung eine unbillige Härte darstellt (zum Beispiel der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist oder ein Insolvenzverfahren beantragt werden müsste), kann der IHK-Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dieser Antrag ist ausreichend zu begründen und mit geeigneten Unterlagen, aus denen die unbillige Härte ersichtlich ist, zu belegen. Ohne geeignete Unterlagen ist der Antrag abzulehnen.
Hier finden Sie die aktuelle Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld sowie die Wirtschaftssatzungen vergangener Jahre als PDF-Datei zum Download.
Apotheken sind Gewerbebetriebe und erfüllen deshalb die Voraussetzungen für die IHK-Mitgliedschaft. Sie gehören darüber hinaus auch der Apothekerkammer an und werden daher nur mit 25 % ihres Gewerbeertrages zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Sie zahlen in jedem Fall den Mindestgrundbeitrag nach der aktuellen IHK-Wirtschaftssatzung.
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die "Stille" Gesellschaft im Gegensatz zu einer "normalen" stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und somit auch IHK-Mitglied.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb beide eigenständige IHK-Mitglieder und damit zu IHK-Beiträgen heranzuziehen.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,- € festgesetzt, ist das Unternehmen für das entsprechende Jahr vom Beitrag freigestellt. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz zu kürzen.
Zur IHK Ostwestfalen zu Bielefeld gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk Ostwestfalen haben und objektiv gewerbesteuerpflichtig sind. Dies gilt ebenso für ausländische Rechtsformen. Die Mitgliedsbeiträge werden ebenfalls aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist oder nicht (s. § 11 der Beitragsordnung der IHK Ostwestfalen).
Nach § 2 des IHK-Gesetz gehören alle Unternehmen, die im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 12 oder 13 der Abgabenordnung unterhalten, der örtlichen IHK an. Als Betriebsstätten gelten alle festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen, wie z. B. Produktionsstätten, Stätten der Geschäftsleitung, Einkaufs-/Verkaufsstellen oder Warenlager. Unterhält ein Unternehmen mehrere unselbständige Betriebsstätten im Bezirk einer IHK, so besteht für dieses Unternehmen nur einmal die IHK-Mitgliedschaft. Die Beitragsveranlagung richtet sich nach § 3 des IHK-Gesetzes in Verbindung mit der jährlichen Wirtschaftssatzung der IHK. Danach werden ein gestaffelter Grundbeitrag sowie eine Umlage auf Grundlage des Gewerbeertrages erhoben. Es wird nur derjenige Anteil am Gewerbeertrag zugrunde gelegt, der entsprechend der Zerlegung durch das Finanzamt auf die im IHK-Bezirk gelegene(n) Betriebsstätte(n) entfällt. Den Beitragsbescheid erhält das Unternehmen am Hauptsitz.
Auch Kapitalgesellschaften, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, unterliegen nach dem Gewerbesteuergesetz objektiv der Gewerbesteuerpflicht und sind damit IHK-Mitglied. Sie werden jedoch lediglich auf Grundlage von 10 % des festgesetzten Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt. Sie zahlen in jedem Fall den Mindestgrundbeitrag nach der aktuellen IHK-Wirtschaftssatzung.
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich die Funktion einer persönlich haftenden Gesellschaft in nicht mehr als einer, ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft ausüben, zahlen auf Antrag einen um 50 % ermäßigten Grundbeitrag (plus evtl. Umlage). Bei Personengesellschaften, die nicht Mitglied unserer IHK sind, kann für die haftende Kapitalgesellschaft keine Ermäßigung gewährt werden.
Reine Handwerksunternehmen gehören ausschließlich der Handwerkskammer an.
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine prozentuale Aufteilung der Mitgliedschaft, die sich am Verhältnis des Umsatzes des handwerklichen und nichthandwerklichen Betriebsteils orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag. Gemischt-gewerbliche Betriebe sind jedoch nur dann beitragspflichtig zur IHK, wenn es sich um ein im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenes Unternehmen handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,- € überschreitet.
Im Handelsregister eingetragene land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sind nur dann IHK-Mitglieder, wenn diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen. Diese Gewerbesteuerpflicht entsteht durch steuerschädlichen Zukauf oder durch eine freiwillige Handelsregistereintragung oder bei Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Steuerveranlagung über die Einkunftsart.
Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter Land- oder Forstwirtschaft auf einem im IHK-Bezirk gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden nur mit 10 % der Bemessungsgrundlage zum IHK-Beitrag veranlagt. Das gilt auch für Betriebe der Binnenfischerei, soweit diese Fischfang in einem im IHK-Bezirk gelegenen Gewässer betreiben. Die Vergünstigung erhalten solche IHK-Mitglieder, deren Gewerbetätigkeit in den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb/die Binnenfischerei integriert ist. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die prozentuale Ermäßigung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor. Sie zahlen in jedem Fall den Mindestgrundbeitrag nach der aktuellen IHK-Wirtschaftssatzung.
Wird das Gewerbe neben der eigentlichen Land- und Forstwirtschaft/Binnenfischerei ausgeübt und damit ein land-/forstwirtschaftsfremder Zweck verfolgt (z. B. Stromerzeugung durch Windkraft, Photovoltaik- oder Solaranlagen, Versicherungs-, Gaststätten- oder Lohnunternehmen), wird die Bemessungsgrundlage dagegen vollständig für die IHK-Beitragsberechnung herangezogen.
Gewerbesteuerrechtliche Organgesellschaften sind, obwohl sie nach dem Gewerbesteuergesetz als Betriebsstätten des Organträgers gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuersubjekt darstellen, selbständiges IHK-Mitglied und damit zum IHK-Beitrag zu veranlagen.
Organgesellschaften werden, da der Gewerbeertrag dem Organträger angerechnet wird, ausschließlich zum Grundbeitrag veranlagt. Organträger werden auf Grundlage des für sie festgesetzten Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteils am Gewerbeertrag, zur Umlage und gegebenenfalls zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird beim Organträger nur dann erhoben, wenn der Organträger selbst eigene Betriebsstätten im IHK-Bezirk unterhält.
Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Gewerbesteuergesetz vom Zeitpunkt der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister objektiv der Gewerbesteuerpflicht. Daher sind auch nicht mehr aktive Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied und zu IHK-Beiträgen heranzuziehen, solange sie im Handelsregister eingetragen sind.
Von einer Veranlagung solcher Unternehmen kann, nach Vorlage einer gewerberechtlichen Abmeldung oder einer entsprechenden Bestätigung des Steuerberaters oder des Finanzamtes über die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, auf Antrag abgesehen werden.
Die reine Verwaltung eigenen Vermögens führt grundsätzlich nicht zu gewerblichen Einkünften und deshalb nicht zur IHK-Mitgliedschaft. Wird diese Tätigkeit jedoch beispielsweise im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft ausgeübt, besteht grundsätzlich die objektive Gewerbesteuerpflicht und damit auch die IHK-Mitgliedschaft.
Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft sind, bzw. die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, unterliegen nach dem Gewerbesteuergesetz vom Zeitpunkt Ihrer Eintragung ins Handelsregister objektiv der Gewerbesteuerpflicht und sind damit IHK-Mitglied und zum IHK-Beitrag zu veranlagen.
Betriebe gewerblicher Art mit einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk sind aufgrund der objektiven Gewerbesteuerpflicht IHK-Mitglied. An die Festsetzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die IHK sowohl dem Grund als auch der Höhe nach an die Entscheidung der Finanzbehörde gebunden. Eine Freistellung vom IHK-Beitrag hat der Gesetzgeber für Betriebe gewerblicher Art nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen für die IHK-Mitgliedschaft werden im Fall einer Betriebsaufspaltung auch durch das Besitzunternehmen erfüllt. Das Finanzamt stellt in diesen Fällen für das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 EStG fest und entscheidet damit über dessen objektive Gewerbesteuerpflicht.
Die Vermietung von Grundbesitz und anderem Anlagevermögen ist ausnahmsweise gewerbliche Tätigkeit, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem vermietenden Unternehmen (Besitzunternehmen) und dem Betriebsunternehmen besteht, dass das Besitzunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die IHK ist an die steuerliche Festsetzung der Finanzverwaltung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gebunden.
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet mit der Beendigung der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Dies wird in der Regel mit der Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde dokumentiert. Für Beitragsjahre vor der Betriebsaufgabe können noch IHK-Beiträge erhoben werden, da in diesen Jahren eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Die Abrechnung von älteren Beitragsjahren kann erst dann erfolgen, wenn die IHK von der zuständigen Finanzverwaltung den Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit übermittelt bekommen hat.
Eingetragene Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind IHK-Mitglied. Wenn eine Kaufmannseigenschaft nicht vorliegt, zahlen diese Vereine erst dann einen IHK-Beitrag, wenn deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit, 5.200,00 Euro im Jahr übersteigt. Ein Freibetrag zur Berechnung der Umlage wird nicht berücksichtigt.
Existenzgründer sind im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr vom Grundbeitrag und der Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit.
Existenzgründer im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz sind alle natürlichen Personen (ohne Gesellschaften bürgerlichen Rechts - GbR/eGbR), die sämtliche Voraussetzungen erfüllen:
Soweit nach unseren Unterlagen möglich, werden die Freistellungsvoraussetzungen bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt.
Reine Freiberufler, bei denen im Einkommensteuerbescheid ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen werden, unterliegen nicht der objektiven Gewerbesteuerpflicht und sind daher keine IHK-Mitglieder. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt.
Stuft das Finanzamt die Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit ein oder wird neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, besteht die IHK-Mitgliedschaft. Für die Berechnung des IHK-Beitrages werden dann ausschließlich die gewerblichen Einkünfte zugrunde gelegt.
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden vom IHK-Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, solange ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,- € im Jahr nicht übersteigt.
In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Freistellungsantrag direkt an die IHK gestellt werden.
Reine Handwerksunternehmen gehören ausschließlich der Handwerkskammer an.
Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Tätigkeit sowohl Mitglied der Handwerkskammer als auch Mitglied der IHK sind (gemischt-gewerbliche Betriebe), werden als beitragsfreie IHK-Mitglieder geführt, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Nicht im Handelsregister eingetragene Land- und Forstwirte und Binnenfischer sind nur dann IHK-Mitglieder, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Steuerveranlagung über die Einkunftsart.
Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter Land- oder Forstwirtschaft auf einem im IHK-Bezirk gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden nur mit 10 % der Bemessungsgrundlage zum IHK-Beitrag veranlagt. Das gilt auch für Betriebe der Binnenfischerei, soweit diese Fischfang in einem im IHK-Bezirk gelegenen Gewässer betreiben. Die Vergünstigung erhalten solche IHK-Mitglieder, deren Gewerbetätigkeit in den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb/die Binnenfischerei integriert ist. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die prozentuale Ermäßigung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.
Wird das Gewerbe neben der eigentlichen Land- und Forstwirtschaft/Binnenfischerei ausgeübt und damit ein land-/forstwirtschaftsfremder Zweck verfolgt (z. B. Stromerzeugung durch Windkraft, Photovoltaik- oder Solaranlagen, Versicherungs-, Gaststätten- oder Lohnunternehmen), wird die Bemessungsgrundlage dagegen vollständig für die IHK-Beitragsberechnung herangezogen.
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