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BNetzA zu Vorbereitungen auf Gasmangellage
Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial entnehmen, das hier verlinkt ist.
(1) Ratierliche Allgemeinverfügung inkl. Anlage 1 u. 2:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Selbsterklärung (Abzugeben an den Anschlussnetzbetreiber)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_Selbsterklaerung.xlsx?__blob=publicationFile&v=1
(2) Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_QA.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(3) Aufzeichnung zu der Informationsveranstaltung für Letztverbraucher
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Veranstaltungen/230619/start.html
(4) Weitere Links zu zusätzlichen Informationen
Handlungsoptionen und Entscheidungen des Bundeslastverteilers:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/Lastverteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Informationen zum lebenswichtigen Bedarf an Gas bei geschützten und nicht geschützten Kunden:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/geschueKunden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeit:
Per E-Mail: anfragen-krisenorganisation(at)bnetza.de
Per Kontaktformular. https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/AnGa/node.html
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht täglich einen Lagebericht zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.
Neben den kurzfristigen hat das Bundeskabinett Ende August 2022 für viele Betriebe auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden; zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen.
Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:
Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.
Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.
Ausgenommen sind Gebäude,
Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.
Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.
Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen
Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.
Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen.
Planen Sie, mit Ihrem Unternehmen bis Ende 2030 klimaneutral zu sein? Oder sogar schon früher? Unter dem Dach der neuen regionalen Klimainitiative der Industrie- und Handelskammern Lippe und Ostwestfalen können sich alle Unternehmen aus OWL sammeln, die mit ihrer Selbstverpflichtung ein Zeichen für das Klima-Engagement der Wirtschaft in OWL setzen wollen! Sind Sie mit Ihrem Unternehmen dabei?
Der Weg zur Klimaneutralität ist und wird für viele Unternehmen eine echte Herausforderung – auch bis zum politisch festgesetzten Jahr 2045. Nicht alle Unternehmen werden deshalb ihre Produktionsprozesse deutlich früher umstellen können, z. B., weil alternative Brennstoffe wie Wasserstoff noch nicht verfügbar sind, Technologien noch nicht ausgereift sind oder weil die Umstellung zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht wirtschaftlich darstellbar ist. Das heißt aber nicht, dass heute nicht schon viel passiert.
Deshalb möchten wir mit unserer Klimainitiative zeigen, was jetzt und in den nächsten Jahren in Unternehmen bereits geht.