Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Arten der Umschulung

Betriebliche Einzelumschulung

Umschulungen können analog einer Berufsausbildung mit einem ausbildungsberechtigten Unternehmen als betriebliche Einzelumschulung vereinbart werden. In diesem Fall wird ein Umschulungsvertrag mit dem betreffenden Betrieb abgeschlossen. Den entsprechenden Vertragsvordruck finden Sie im Downloadbereich dieser Seite. Der theoretische Unterricht kann an einem Berufskolleg erfolgen.

Gruppenumschulung

Andererseits bieten Bildungsträger sogenannte Gruppenumschulungsmaßnahmen an. Bei diesen Maßnahmen findet vorrangig theoretischer Unterricht mit mehreren Teilnehmern zentral bei einem Träger statt, die Vermittlung der Berufspraxis erfolgt bei einem kooperierenden Praktikumsbetrieb.

Informationen für Umschulungsträger

Richtlinien für Gruppenumschulungen der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen

Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder/-innen und dem Ausbildungsberuf entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung, deren Ziel die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben ist.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen.

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.

Dementsprechend müssen die Umschulungsträger bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Alle Informationen zu den Mindestanforderungen finden Sie im Downloadbereich dieser Seite in dem Dokument "Richtlinien für trägergestützte Umschulungen".

Wir weisen außerdem darauf hin, dass einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nur dann entsprochen werden kann, wenn die Umschulungsmaßnahme einschließlich des betrieblichen Praktikums ordnungsgemäß - ohne wesentliche Fehlzeiten - durchlaufen wird. Bei Fehlzeiten von mehr als 10 % der Umschulung erfolgt in der Regel keine Zulassung zur Abschlussprüfung. Über diesen Sachverhalt ist jede(r) Teilnehmer/-in zu Beginn der Maßnahme ausdrücklich zu informieren. Sobald die Fehlzeit die 10 %-Grenze - gerechnet auf das Umschulungsende - überschreitet, ist die IHK zu informieren und der Umschulungsträger hat mit dem Kostenträger eine Verlängerung der Umschulungszeit abzusprechen.