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Das Ausbildungsberaterteam der IHK ist Ansprechpartner für die Ausbildenden, die Ausbilder/innen und für die Auszubildenden. Sie kontaktieren Unternehmen und informieren erstmalig ausbildende Betriebe über die Möglichkeiten der Berufsausbildung.
Somit planen und koordinieren die IHK-Ausbildungsberater Aktionen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsbetriebe. Sie führen Informationsveranstaltungen über neue Ausbildungsberufe für Unternehmen, Berufsschulen sowie Lehrer und Schüler allgemeinbildender Schulen durch. Ferner beraten Sie über sowohl betriebliche Ausbildungsstätten als auch trägergestützte Erstausbildung. Sie begleiten das Ausfertigen der Ausbildungsverträge, unterstützen bei der Erstellung von Ausbildungsplänen und informieren über die Förderung von Ausbildungsplätzen.
Auch das Konfliktmanagement gehört zu Ihren Aufgaben, sollte es einmal zu Differenzen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kommen. Die Ausbildungsberater sind des Weiteren auch in das Prüfungsgeschehen eingebunden. Die Ausbildungsberatung ist bei der Durchführung Ihrer Aufgaben an die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Berufsbildungsgesetz, gebunden.
Uwe Gößling
Referent gew.- tech. Ausbildung
Ausbildungsberatung
Kreis Herford, Kreis Minden- Lübbecke
Telefon: 0521 554–264
e-mail: u.goessling[at]ostwestfalen.ihk.de
Burkhard Heinisch
Referent gew.- tech. Weiterbildung
Ausbildungsberatung IT-Berufe
Stadt Bielefeld, Kreise Gütersloh, Herford, Minden- Lübbecke
Telefon: 0521 554–193
e-mail: b.heinisch[at]ostwestfalen.ihk.de
Michael Lumperda
Referent gew.- tech. Berufe
Kreis Paderborn, Kreis Höxter
Schlichtungen
Telefon: 05251 1559–44
e-mail: m.lumperda[at]ostwestfalen.ihk.de
Attila Sepsi
gew.- tech. Ausbildung
Ausbildungsberatung
Stadt Bielefeld, Kreis Gütersloh
Telefon: 0521 554–262
e-mail: a.sepsi[at]ostwestfalen.ihk.de
Burkhard Hupe
Referent kfm. Ausbildung
Ausbildungsberatung
Stadt Bielefeld
Telefon: 0521 554–251
e-mail: b.hupe[at]ostwestfalen.ihk.de
Maik Scholz-Gutknecht
Referent kfm. Ausbildung
Schlichtungen
Kreis Gütersloh
Telefon: 0521 554–244
e-mail: m.scholz-gutknecht[at]ostwestfalen.ihk.de
Björn Kelle
Referent kfm. Ausbildung
Kreis Herford
Telefon: 0521 554-257
e-mail: b.kelle[at]ostwestfalen.ihk.de
Koray Sert
Ausbildungsberatung kfm. Ausbildung
Kreis Minden- Lübbecke
Telefon: 0571 38538-13
e-mail: k.sert[at]ostwestfalen.ihk.de
Michael Kaiser
Referent kfm. Ausbildung
Kreis Paderborn, Kreis Höxter
Telefon: 05251 1559–23
e-mail: m.kaiser[at]ostwestfalen.ihk.de
Verkürzung der Ausbildung
Eine Abkürzung der Ausbildung kommt insbesondere bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, bei einer vorangegangenen Berufsausbildung sowie bei einem Lebensalter des Auszubildenden über 21 Jahren in Frage. Bei vorhandener Fachoberschulreife können 6 Monate, bei Allgemeiner und Fachhochschulreife 12 Monate der Ausbildungsdauer abgezogen werden. Die Verkürzung erfordert einen gemeinsamen Antrag von Betrieb und Auszubildenden an die Kammer und kann bereits von vornherein im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Wenn die Abkürzung während der laufenden Ausbildungszeit vorgenommen werden soll, ist hierzu der sog. Antrag auf Änderung einzureichen.
Verlängerung der Ausbildung
Eine Verlängerung der Berufsausbildung ist nur in wenigen Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen, die das Erreichen des Ausbildungszieles gefährden, möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG). Dies ist z. B. bei mehrmonatiger krankheitsbedingter Fehlzeit des Auszubildenden der Fall. Der Antrag auf Änderung muss vom Auszubildenden an die Kammer gestellt werden und kann hier heruntergeladen werden.
Ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Ein schriftlicher Ausbildungsnachweis ist ordnungsgemäß geführt, wenn ein gewisses Maß an inhaltlicher Gestaltung und Regelmäßigkeit sowie Sauberkeit der Eintragung gegeben ist. Bei Problemen mit der Führung der Ausbildungsnachweise sollte der zuständige Ausbildungsberater der IHK rechtzeitig informiert werden. Ihm sind die Ausbildungsnachweise auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Zum Führen der Nachweise kann eines der in den Anlagen 1 und 2 beiliegenden Muster genutzt werden.
In seiner Sitzung am 28. Mai 2013 hat der Berufsbildungsausschuss (BBA), der IHK-Ostwestfalen folgende Richtlinien für das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise beschlossen.
Diese Richtlinien lehnen sich an der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen vom 9. Oktober 2012 an. Beachten Sie bitte, dass die Richtlinien den Mindeststandard beschreiben. Darüber hinaus können Ausbildungsbetriebe weitere Vorgaben zur Führung von Ausbildungsnachweisen (z.B. zusätzliche Abteilungsberichte, Projektbeschreibungen, etc.) machen.
Ausbildungsnachweisvorlagen finden Sie hier. Diese können im Rahmen der o. g. Regelungen umformatiert werden. Beispielsweise lässt sich für gastgewerbliche Ausbildungsberufe die Wochentabelle um den Sonntag erweitern.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren und richtet sich nach den tariflichen Regelungen. Sollte kein Tarifvertrag gelten, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer und Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen. Als gesetzliche Regelung für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz, für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Arbeitszeitregelung für Erwachsene (volljährige Auszubildende)
Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu gewähren.
Ruhezeit
Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer/Auszubildende eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Für einen weiteren Berufsschultag in der selben Woche erfolgt die Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit.
Arbeitszeitregelung für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren)
Für die Arbeitszeit der Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das JArbSchG lässt neben den Grundsätzen viele Ausnahmen zu. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, sind hier nur die Grundsätze aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden.
Fünf-Tage-Woche
Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z. B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen und in KFZ-Reparaturwerkstätten zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
- im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
beschäftigt werden.
Freistellung vor und nach der Berufsschule
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.
Für einen weiteren Berufsschultag in der selben Woche erfolgt die Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit.
Die Vergütung während der Ausbildung muss nach § 17 BBiG angemessen sein. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag (Quelle: Tarifregister NRW). Sofern keine tarifliche Regelung vorliegt, wird empfohlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.
Tarifvergütung
In den meisten Wirtschaftsbereichen sind zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften neben Löhnen und Gehältern auch Ausbildungsvergütungen vereinbart worden. Wenn eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungen vereinbart werden. Die aktuellen tarifvertraglich geregelten Ausbildungsvergütungssätze finden Sie im Internet (http://www.tarifregister.nrw.de/). An Tarifverträge sind Arbeitgeber nur dann gebunden, wenn sie Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn (in Ausnahmefällen) ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (z. B. Baugewerbe, Einzelhandel) besteht.
Angemessene Vergütung
Soweit Tarifverträge nicht bestehen oder im Einzelfall keine Anwendung finden, muss die Vergütung nach § 17 BBiG jedenfalls angemessen sein. Für die Frage, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist, sind die in der Branche verwendeten Tarifverträge Richtschnur. Eine
Unterschreitung dieser um mehr als 20 % ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht mehr angemessen.
Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen der IHK zurückgegriffen werden. Bitte erfragen Sie diese aktuell bei dem zuständigen Ausbildungsberater.
Ausbildungsvergütung bei vertraglich verkürzter Ausbildungszeit
Wenn aufgrund einer Vorbildung oder des Schulabschlusses die Ausbildungszeit z. B. um 1 Jahr verkürzt wird, ist die Ausbildungsvergütung für das 1. + 2. Ausbildungsjahr zu zahlen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben. Rechnet der Ausbildungsbetrieb dagegen berufliche Vorbildung (gemäß § 7 Abs. 1 BBiG) auf die Ausbildungszeit an, hat der Auszubildende Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres.
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auf Wunsch des Auszubildenden verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.
Pflichten des Ausbildenden
Berufsausbildung (§ 14 BBiG)
(1) Ausbildende haben:
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Freistellung (§ 15 BBiG)
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Zeugnis (§ 16 BBiG)
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. ....
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Pflichten des Auszubildenden
Verhalten während der Berufsausbildung (§ 13 BBiG)
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
Nach § 12 BBiG dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung im Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Bitte beachten Sie: Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss der IHK diese Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorgelegt werden. Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn muss eine Nachuntersuchung erfolgen, sofern der/die Auszubildende noch minderjährig ist. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Wer sich von den Kosten der Untersuchung befreien lassen möchte, kann dem Arzt/ der Ärztin einen Untersuchungsberechtigungsschein vorlegen. Dieser kann ganz einfach online beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Für die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen können Sie den Musteraufhebungsvertrag verwenden.