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Immer wieder werden Berufsausbildungsverhältnisse vorzeitig gelöst oder aufgegeben. Abbrüche können für die Jugendlichen vielfach zu unnötigen Warteschleifen und Problemen bei der Fortsetzung einer Ausbildung führen. Aber auch für Unternehmen sind Abbrüche unangenehm, da ein Ausbildungsplatz erneut besetzt werden muss.
Diese Situation zu verbessern, ist das Anliegen der Initiative von 'VerA' mit ihren unabhängig tätigen Fachkräften - den Senior Experten des SES.
SES-Ausbildungsbegleiter sind im Ruhestand und ehrenamtlich tätig, kennen die Sorgen junger Menschen und helfen individuell: Sie beantworten fachliche Fragen, begleiten Übungen für die Berufspraxis, unterstützen die Vorbereitung auf Prüfungen, kümmern sich um den Ausgleich sprachlicher Defizite, fördern die soziale Kompetenz und Lernmotivation und stärken das Vertrauensverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder.
Der SES nimmt Anfragen nach Ausbildungsbegleitern von jeder Seite entgegen – von den Auszubildenden oder deren Eltern, den Beratern bei den Kammern, den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen. Die Auswahl des Begleiters trifft der SES. Hunderte Expertinnen und Experten engagieren sich für VerA. Sie werden auf ihre Aufgabe konkret vorbereitet und bringen das Fachwissen aus Industrie, Handwerk und vielen technischen, kaufmännischen und sozialen Berufen mit.
Eine VerA-Begleitung ist für den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb kostenlos. Sie läuft zunächst über zwölf Monate, kann aber bis zum Abschluss der Lehre verlängert werden. Die Ziele der Ausbildungsbegleitung legen die Senior Experten und Jugendlichen im Einzelfall und zusammen fest. SES-Experten helfen auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Im Tandem geht die Suche nach einem geeigneten neuen Ausbildungsplatz leichter von der Hand. Das VerA-Angebot gilt für ganz Deutschland und auch Flüchtlinge werden bei der Ausbildung unterstützt.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zur Initiative 'VerAplus' (Verbesserung von Ausbildungserfolgen) erhalten Sie auf der Webseite.
Regionalkoordinatorin:
Loni Buchtsäber-Steinke
E-mail: bielefeld[at]vera.ses-bonn.de
Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Schlichtungen von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Diese Formulierung ist wörtlich zu verstehen, d. h. der Ausschuss kann sich nur dann und so lange mit einer Streitigkeit befassen, wenn und solange das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht oder das Bestehen von einer Partei behauptet wird. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss muss dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Klage) vorausgehen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten hat die IHK gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einen Ausschuss errichtet.
Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann nach § 111 Abs. 2 ArbGG binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Parteien anerkannt wurden, findet die Zwangsvollstreckung statt.
Bei der überwiegenden Anzahl der Verfahren ist Streitgegenstand die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung des Ausbildenden. Auch für andere Streitigkeiten (Aufhebungsvertrag, Verlängerung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG n. F. usw.) ist der Schlichtungsausschuss zuständig.
Der Schlichtungsausschuss kann von beiden Vertragsparteien angerufen werden. Aufgrund der Novellierung der §§ 4 ff Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 01.01.2004 sollte für die Anrufung des Schlichtungsausschusses bei fristlosen Kündigungen eine Frist von drei Wochen unbedingt eingehalten werden.
Nähere Hinweise zu den Voraussetzungen zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens sowie zum Abfassen einer ordnungsgemäßen Abmahnung sowie zur ordnungsgemäßen Kündigung sowie die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses erhalten Sie im Download-Bereich dieser Seite.
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Pflichten des Ausbildungsbetriebes
Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein, § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Änderung ist in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen und der IHK anzuzeigen.
Der Ausbildungsbetrieb muss außerdem gem. § 14 BBiG sicherstellen, dass die Ausbildungsinhalte durch geeignete Ausbilder vermittelt werden. Verletzt der Ausbildungsbetrieb diese oder die anderen Pflichten aus § 14 BBiG, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (§§ 278, 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 14 BBiG). Außerdem kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die weitere Ausbildung untersagen und die Ausbildungseignung aberkennen (§§ 32, 33 BBiG).
Pflichten der Auszubildenden
Solange das Ausbildungsverhältnis besteht, müssen auch die Auszubildenden ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis erfüllen. Dazu gehört auch das Anbieten ihrer Arbeitskraft, unabhängig davon, ob der Betrieb ihnen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten kann. Der Auszubildende kann von dem Unternehmen bzw. dem Insolvenzverwalter erst dann freigestellt werden, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Solange das Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Auszubildende weiter die Berufsschule besuchen. Ist das Ausbildungsverhältnis beendet, hängt es vom jeweiligen Berufskolleg ab, ob die Teilnahme am Unterricht auf Wunsch des Auszubildenden übergangsweise weiter möglich ist. Durch den Berufsschulbesuch allein kann die Ausbildung allerdings nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden.
Kündigung des Ausbildungsvertrages
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt allein die Betriebsstilllegung zur Kündigung. Diese kann gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBIG fristlos erfolgen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Kündigung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist bereits dann möglich, wenn keine Ausbildungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Die Auszubildenden müssen sich drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, sollten sie die Meldung innerhalb von drei Tagen nachholen. Anderenfalls kann eine Sperrung des Arbeitslosengeldes bis zu drei Monaten erfolgen.
Der Ausbildungsbetrieb und die Auszubildenden können grundsätzlich jederzeit schriftlich die Auflösung des Ausbildungsvertrages vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass dies eine bis zu dreimonatige Sperrfrist des Arbeitslosengeldes für den Auszubildenden zur Folge haben kann. Zudem sollte der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen explizit im Auflösungsvertrag vereinbart werden, damit etwaige gegenseitige Ansprüche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG ausgeschlossen sind.
Insolvenzgeld für Auszubildende
Kann der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung nicht zahlen, können die Auszubildenden einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben (§§ 183 ff. SGB III). Voraussetzung ist das Vorliegen eines sog. Insolvenzereignisses. Als Insolvenzereignis gelten:
Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die drei Monate, die vor dem Insolvenzereignis liegen, gezahlt. Hat der Auszubildende in Unkenntnis des Insolvenzereignisses gearbeitet, gilt der Tag der Kenntnisnahme als Zeitpunkt, an dem die drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Hat vor dem Insolvenzereignis ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB stattgefunden, endet der Insolvenzgeldzeitraum mit dem Tag vor der Betriebsübernahme. Ist das Ausbildungsverhältnis vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses.
Das Insolvenzgeld umfasst in der Regel die Höhe der Nettoausbildungsvergütung und wird dem Auszubildenden direkt ausgezahlt. Erhält der Auszubildende im Insolvenzgeldzeitraum Arbeitslosengeld, wird dies auf das Insolvenzgeld angerechnet. Gleiches gilt, wenn eine neue Ausbildung begonnen wird. Auf Antrag der Einzugsstelle (Krankenkasse) werden von der Agentur für Arbeit für den Insolvenzgeldzeitraum die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des Ausbildungsbetriebes gezahlt.
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Die Antragsunterlagen sind bei den Agenturen für Arbeit bzw. im Internet erhältlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzten können. Setzen Sie sich im Fall einer drohenden Insolvenz so früh wie möglich mit Ihrer Industrie- und Handelskammer sowie der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.
Kurzarbeit der Auszubildenden
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er z. B. folgende Möglichkeiten:
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dann Kurzarbeit auch für Auszubildende infrage kommen. Diese Option ist aber restriktiv zu handhaben.
Kurzarbeit der Ausbilder
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Vergütungspflicht
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Kündigung
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Ansprechpartner
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ausbildungsberater.