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„Die beste Bildung findet ein gescheiter Mensch auf Reisen.“
Johann Wolfgang von Goethe
Auszubildende können während ihrer Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Viertel ihrer regulären Ausbildungszeit im Ausland verbringen, maximal jedoch neun Monate. Ohne Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist ein Auslandsaufenthalt allerdings nicht möglich, d.h. kein Auszubildender hat einen Rechtsanspruch auf ein Auslandspraktikum.
Das Berufsbildungsgesetz § 2 Abs. 3 sieht seit 2005 Folgendes vor:
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
Ein Mobilitätsprojekt kann nur durchgeführt werden, wenn der Betrieb den Auszubildenden freistellt. Eine Verrechnung mit Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Das Auslandspraktikum ist ein im Ausland absolvierter Ausbildungsabschnitt zu Lernzwecken. Das Ausbildungsverhältnis wird weder unterbrochen noch aufgrund des Auslandsaufenthaltes verlängert.
Der Auszubildende muss eine Freistellung von der Berufsschule beantragen. Liegt der Auslandsaufenthalt in einem Ferienzeitraum kann die Freistellung entfallen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbständig nachzuarbeiten.
Die Pflicht zur Führung eines Berichtshefts besteht im Ausland fort.
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt während des Auslandsaufenthaltes bestehen.
Die Kosten des Auslandsaufenthaltes (zum Beispiel Reise- und Unterbringungskosten) sind grundsätzlich vom Auszubildenden zu tragen. Der Ausbildungsbetrieb kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Es gibt eine Vielzahl von Förderprogrammen, über die die Auszubildenden Zuschüsse erhalten können.
Absolvieren Auszubildende einen Lernaufenthalt im Ausland, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der Regel weiter. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung. In Ländern außerhalb der EU besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn es ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland gibt.
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um die Entsendung und die Gültigkeit für das entsprechende Land bescheinigen zu lassen (Formular A1). Ab dem 01.07.2019 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für einen entsandten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber elektronisch zu übermitteln. Den Antrag finden Sie unter:
https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/nachweis_erwerbstaetigkeit/nachweis_erwerbstaetigkeit_1.html
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen (Auslandskrankenzusatzversicherung, private Haftpflicht- und Unfallversicherung). Es gibt eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die Praktikumsaufenthalte im Ausland absichern. Diese enthalten eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden. Die Auszubildenden sollten sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten lassen.
Es empfiehlt sich ein Auslandsaufenthalt nach der Zwischenprüfung. Der Auslandsaufenthalt muss schriftlich vereinbart und der zuständigen Kammer gemeldet werden. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als acht Wochen, muss zusätzlich mit der IHK ein Ausbildungsplan abgestimmt werden. Hierzu können Sie das Musterformular "Zusatzvereinbarung über eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte bzw. eines Auslandsaufenthaltes während der Ausbildung" nutzen, um nachträglich vereinbarte Auslandsaufenthalte an die IHK zu melden. Das Formular können Sie im Download-Bereich dieser Seite als PDF herunterladen.
Seit 2007 führt Aktion Sühnezeichen Friedensdienste mit Auszubildenden verschiedener Unternehmen Begegnungsprogramme im Ausland durch. Das Programm dauert durchschnittlich zwei Wochen und finden bisher in Polen, Israel, den USA bzw. den Niederlanden statt.
Die Programme bieten Auszubildenden neue Erfahrungen. Wenn Sie in Ihrem Bereich tätig sein möchten, können Sie in der internationalen Begegnung und in der Hilfe für Bedürftige neue Erfahrungen sammeln. Diese Kompetenzen bringen sie in ihre Unternehmen zurück. Die Auszubildenden erhalten ein pädagogisches Begleitprogramm.
In einem zweitägigen Vorbereitungsseminar werden Sie auf die Besonderheiten des Landes und auf die Projektarbeit vorbereitet. Die Auszubildenden werden von ASF-Freiwilligen begleitet, die 12 Monate im Land leben und arbeiten.
Sie erhalten eine Einführung in die Politik und Gesellschaft des Landes.
In einem Auswertungstreffen werden die Erfahrungen reflektiert mit dem Ziel, die Erfahrungen und Kompetenzen nachhaltig zu verankern.
Jedes Jahr fahren Auszubildende, in Kooperation mit Aktion Sühnezeichen, der Ev. Kirche von Westfalen, den IHKs Bielefeld, Nordwestfalen und Siegen nach Israel. Neben der Mitarbeit im Projekt des Praktikums umfasst das Programm Seminartage, Ex-kursionen und Begegnungen, z.B.:
Exkursion nach Tel Aviv
Empfang in der israelischen Außenhandelskammer
Besuch eines israelischen Unternehmens
Begleitseminare in der Internationalen Begegnungsstätte Beit Ben Yehuda
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.asf-ev.de