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Wenn Sie mit Ihrem Betrieb neu in die Berufsausbildung einsteigen möchten, empfehlen wir Ihnen folgenden Ablauf:
Zunächst sollten Sie feststellen, für welchen Beruf Sie Fachkräfte benötigen bzw. in welchem Berufsbild Sie ausbilden möchten. Eine Übersicht über die IHK- Berufe finden Sie auf der Internetseite der neuen bundesweiten IHK-Lehrstellenbörse. Über die zu vermittelnden beruflichen Inhalte geben die in den Ausbildungsordnungen enthaltenen Ausbildungsrahmenpläne entscheidende Hinweise. Ausbildungsordnungen können auf dieser Homepage unter Ausbildungsverordnungen heruntergeladen werden. Weiterhin finden Sie dort Angaben über Dauer und Ziel der Ausbildung sowie Richtlinien für die Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wenn Sie sich für einen (oder mehrere) Beruf(e) entschieden haben, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit einem unserer Ausbildungsberater. Er berät ausführlich über die gewünschte Ausbildung und beantwortet Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Berufsbildung. Bei dieser Gelegenheit stellt er die betriebliche Eignung Ihres Unternehmens für den entsprechenden Beruf fest.
Mit dem Personalbogen für Ausbilder teilen Sie der IHK mit, welche Person in Ihrem Unternehmen die Vermittlung der Ausbildungsinhalte maßgeblich übernehmen soll. Der Ausbilder/die Ausbilderin muss persönlich und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung dokumentieren Sie mit entsprechenden Anlagen wie Lebenslauf und Berufsabschlusszeugnis sowie den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AdA-Nachweis). Nun haben Sie die Voraussetzungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages geschaffen.
Für die Suche nach einem geeigneten Auszubildenden sollten Sie Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit die Lehrstelle möglichst mit Nennung Ihrer gewünschten Anforderungen melden. Weiterhin können Sie die Stelle kostenfrei auf der Internet-Lehrstellenbörse der IHK anbieten bzw. dort die aktuellen Bewerber für die entsprechenden Berufsbilder einsehen.
Wenn das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist und Sie einen geeigneten Kandidaten gefunden haben, füllen Sie den Ausbildungsvertrag aus und senden alle Ausfertigungen zusammen mit dem Antrag auf Eintragung und dem von Ihnen zeitlich gegliederten Ausbildungsplan an die IHK.
Hier finden Sie den Ausbildungsvertrag zum Download.
Alle Auszubildenden in NRW, die zu Beginn der Ausbildung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Berufskolleg. Die Ausbildungsberater der IHK nennen Ihnen gern die entsprechenden Adressen und Ansprechpartner.
Bitte beachten Sie: Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss der IHK diese Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorgelegt werden. Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn muss eine Nachuntersuchung erfolgen, sofern der/die Auszubildende noch minderjährig ist. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Wer sich von den Kosten der Untersuchung befreien lassen möchte, kann dem Arzt/ der Ärztin einen Untersuchungsberechtigungsschein vorlegen. Dieser kann ganz einfach online beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Das Berufsbildungsgesetz macht die Berechtigung zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig:
Eine qualifizierte, den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes entsprechende Berufsausbildung erfordert eine nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte. Dies bedeutet, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse, die einem bestimmten Berufsbild entsprechen, auch in der Praxis des Betriebes vermittelt werden können. Falls einzelne Inhalte in Ihrem Betrieb nicht vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit, diese Lücken durch externe Ausbildungsmaßnahmen, Kooperationen oder Ausbildungsverbünde zu schließen.
Nur wer persönlich geeignet ist, darf Auszubildende einstellen. Diese Eignung ist in den allermeisten Fällen gegeben. Als nicht geeignet gelten Personen, die wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes verstoßen haben.
Das Unternehmen muss eine Person zum Ausbilder bestimmen, die neben der persönlichen Eignung auch beruflich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist.
Die berufliche Eignung ist erfüllt, wenn der Ausbilder einen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und über Berufspraxis verfügt. Auch bei fehlendem Berufsabschluss kann die Eignung u. U. zuerkannt werden, wenn ausreichende Praxiszeiten nachgewiesen werden können.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist grundsätzlich durch das Ablegen der sog. AdA-Prüfung nachzuweisen.